Aufhebung und Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/66
- Datum
- 20.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkreter Anhaltspunkte für alters- oder gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen hat das Tatgericht die Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB zu prüfen.
Unterbleibt die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit trotz erkennbarer Indizien, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen zur äußeren Tatbegehung können bei Aufhebung wegen Verfahrensmängeln bestehen bleiben, wenn sie widerspruchsfrei sind.
Bei der Beurteilung eines möglichen Altersabbaus ist ein psychiatrisches Gutachten durch einen um Erfahrung im Bereich des Altersabbaus versierten Sachverständigen heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm V. ██ aus E[REDACTED], geboren am █████ 1905 in E[REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 1966 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Angriffe der Revision greifen allerdings nicht durch. Sie richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.
Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit 13 Jahre alten Mädchens Edelgard ███ eingehend auseinandergesetzt. Sie hat hierüber auch eine psychologische Sachverständige gehört.
Das Landgericht hat jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Stellung genommen, obwohl das nach den Umständen des Falles erforderlich gewesen wäre. Der einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte war zur Tatzeit 60 Jahre alt. Er wird im Urteil als Rentner bezeichnet, der früher Maler und Anstreicher war; er ist also möglicherweise aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, voll berufstätig zu sein. Die ihm zur Last gelegte Tat ist, wie auch die Strafkammer nicht verkennt, eine durch die Umstände begünstigte Gelegenheitstat.
Diese Umstände hätten den Tatrichter veranlassen müssen, sich damit auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten eine altersbedingte Beeinträchtigung insbesondere der Hemmungsfähigkeit vorlag (dazu BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Dass die Kammer das unterlassen hat, führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber doch nicht auszuschließen, dass die Beeinträchtigung so stark ist, dass sie den Grad des § 51 Abs. 1 StGB erreicht. Dabei können die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Die schwierige Frage eines nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu beachtenden Altersabbaus (Langelüddeke, 1959, S. 44; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 125) wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung nicht ohne Hinzuziehung eines Psychiaters mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus entscheiden können.
| Mayr | Rothberg | Sanders | |||
| Flitner | Spiegel |