Revisionen verworfen; Urteil ergänzt um Freispruch des Emil außer wegen verurteilter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/65
- Datum
- 27.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abweichende Angaben auf Einkaufsrechnungen im Vergleich zu tatsächlichen Ladenverkaufspreisen können als Beweisanzeichen für den Willen dienen, Steuernachzahlungen zu verhindern, und so den Vorsatz bzw. Versuch einer Steuerhinterziehung belegen.
Die Unmöglichkeit, die genaue Höhe einer verkürzten Steuerfestsetzung zu beziffern, schließt eine Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung nicht aus.
Fehlen im Urteil Feststellungen oder eine Verurteilung zu einzelnen im Eröffnungsbeschluss genannten Taten, sind diese Taten ausdrücklich freizusprechen; ein Schuldspruch für eine einzelne Handlung erstreckt sich nicht automatisch auf alle im Eröffnungsbeschluss genannten Vorwürfe.
Rügen wegen mangelnder Identifizierung oder Bezeichnung von Beweismitteln (§§ 244, 267 StPO) führen nur dann zur Aufhebung, wenn die formellen Mängel das Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Textileinzelhändler Emil ████ ██ aus ███, ███ geboren am ███████ 1905 in █████, die Ehefrau Hedwig ██████ █████████████████, ████████ geboren am █████ 192[REDACTED] in ██ ████████, wegen versuchter Steuerhinterziehung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1965 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich des Angeklagten Emil dahin ergänzt, dass 1. im Absatz 1 hinter dem Wort „werden“ eingefügt wird: „der Angeklagte Emil – unter Freispruch im Übrigen –“, 2. Absatz 2 den Zusatz erhält: „und zwar der Angeklagte Emil, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen fallen hinsichtlich dieses Angeklagten die Kosten der Staatskasse zur Last.“
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung zu Geldstrafen von je 500 DM, ersatzweise zu je zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie machen mit der Verfahrensrüge Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO geltend und erheben die Sachrüge. Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
Die Angriffe der Revisionen richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.
Nur ein Einwand bedarf näherer Erörterung.
Die Strafkammer verwertet als Beweisanzeichen für die Schuld der Angeklagten, dass sie dem Steueramtmann ████ bei der Betriebsprüfung im Juli 1957, die sich auf die Jahre 1952 bis 1955 erstreckte, erklärt haben, auf den Einkaufsrechnungen seien gleichzeitig die Verkaufspreise vermerkt, während ██ ███ anlässlich der Prüfung noch vorhandenen Vergleichsstücken festgestellt hat, dass die Ladenverkaufspreise höher lagen als die von Frau ██████ auf den Einkaufsrechnungen vermerkten Verkaufspreise. Die Revisionen vermissen hier eine bestimmte Bezeichnung dieser Einkaufsrechnungen nach Aussteller, Ausstellungstag, Betrag oder anderen Identifizierungsmerkmalen. Sie sehen in dem Fehlen dieser Einzelheiten einen Verstoß gegen §§ 244, 267 StPO. In Wahrheit handelt es sich um den sachlich-rechtlichen Vorwurf, dass die Feststellungen die Verurteilung nicht rechtfertigten.
Die Rüge würde durchgreifen, wenn das Landgericht aus den Einkaufsrechnungen etwas über den Umfang der Schuld der Angeklagten hergeleitet hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass die Firma des Angeklagten Emil ██████████ den Prüfungszeitraum von 1952 bis 1955 zu wenig Steuern bezahlt hat. Sie sieht sich aber infolge verschiedener Unsicherheitsfaktoren außerstande, die Höhe der zu wenig abgeführten Steuern zu bemessen (UA 19, 20). Sie hält auch den Nachweis nicht für geführt, dass die Angeklagten vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung der Steuereinnahmen für jene Jahre bewirkt haben. Sie hat diesen Beweis insbesondere auch nicht dadurch als erbracht angesehen, dass Frau ██████ auf den Einkaufsrechnungen niedrigere als die tatsächlichen Verkaufspreise eingetragen hat (UA 20).
Nach ihrer Überzeugung liegt indes in dem Hinweis beider Angeklagten auf die Verkaufspreise, die auf einer Anzahl von Einkaufsrechnungen unrichtig zu niedrig eingetragen waren, der Versuch zu verhindern, dass Emil ███ zu Steuernachzahlungen für die Prüfungszeit von 1952 bis 1955 herangezogen wurde (UA 21, 22).
Dass das Landgericht sich außerstande gesehen hat, über die Höhe der insoweit zu leistenden Nachzahlungen irgendwelche genaueren Feststellungen zu treffen, kam es auf eine nähere Erörterung des Inhalts der Einkaufsrechnungen nicht an. Der größere Teil der in den Jahren 1952 bis 1955 eingekauften Waren war ersichtlich schon verkauft; es waren allerdings zur Zeit der Betriebsprüfung noch mehrere in diesen Jahren eingekauften Stücke vorhanden, bei denen festgestellt werden konnte, dass die Verkaufspreise nach der Auszeichnung im Laden höher lagen, als sie auf den Einkaufsrechnungen vermerkt waren. Wenn daher die Strafkammer in dem Hinweis auf die geringeren Verkaufspreise, wie sie auf den Einkaufsrechnungen verzeichnet waren, ein Beweisanzeichen für den Willen der Angeklagten gesehen hat, zu erwartende Steuernachzahlungen zu vermeiden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist auch, was schon die verhältnismäßig niedrigen Geldstrafen deutlich erkennen lassen, bei der Strafzumessung das Ausmaß der von den Angeklagten mit ihren irreführenden Hinweisen auf die unrichtigen Verkaufspreise beabsichtigten Steuerhinterziehung ersichtlich nicht berücksichtigt worden.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten Emil ████ bei der Betriebsprüfung im Juli 1957 – Hinweis auf die Eintragung der Verkaufspreise auf den Einkaufsrechnungen und die Machenschaften in der Filiale ██ ██ – rechtlich als eine Handlung gewürdigt. Der Eröffnungsbeschluss (Bd. II Bl. 80/81) hatte ihm in Fortsetzungzusammhang damit stehende vollendete oder versuchte Steuerhinterziehungen für den Zeitraum der Betriebsprüfung zur Last gelegt. Da das Landgericht insoweit ein strafbares Verhalten nicht angenommen hat, der Angeklagte vielmehr nur wegen einer im Juli 1957 begangenen versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, musste er wegen der übrigen, ihm im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen freigesprochen werden; die Verurteilung wegen einer Handlung erschöpfte den Eröffnungsbeschluss nicht (vgl. BGH NJW 1951, 726 Nr. 27). Das hat das Landgericht übersehen. Der Mangel kann jedoch vom Revisionsgericht durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs behoben werden.
| Flitner | Scharpenseel | Sanders | |||
| Mayr | Hürxthal |