Revision verworfen; Tateinheit von Unfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/63
- Datum
- 17.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der Gemeingefahr setzt die Anwesenheit weiterer Verkehrsteilnehmer oder eines bedeutenden Sachwerts am Tatort und deren konkrete Gefährdung durch den Täter voraus; die bloße Möglichkeit ihrer Anwesenheit genügt nicht.
Unfallflucht beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Täter nach dem Erkennen eines Unfalls bewusst weiterfährt, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Tateinheit zwischen einer vorangegangenen Straßenverkehrsgefährdung und einem späteren Fluchtakt liegt nur vor, wenn die gefährdenden Handlungen zeitlich zusammenfallen oder die Gefahr fortdauert; endet die Gefährdung vor der Flucht, besteht keine Tateinheit.
Die Aufhebung eines wegen Tateinheit angenommenen Nebenvorwurfs ist vorzunehmen, wenn sich rechtlich ergibt, dass die Voraussetzungen der Tateinheit nicht vorgelegen haben; dies kann die Gesamtstrafzumessung nur beeinflussen, wenn die Urteilsgründe dadurch betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Manfred aus ██, geboren am █████ in █████, wegen fahrlässiger Körperverletzung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1964 teilgenommen: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Tang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als ████████████, ████████, Oberstaatsanwalt ███ ██ bei der Verhandlung, █████ bei der Urteilsverkündung, Bundesanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, als Justizgestellter, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juli 1963 wird verworfen. Jedoch fällt der Schuldspruch wegen weiterer in Tateinheit mit Unfallflucht stehender fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung weg.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Tatbestand
Der Angeklagte überfuhr gegen 1.55 Uhr mit seinem VW-Kombiwagen nach reichlichem Alkoholgenuss in fahruntüchtigem Zustand zwei Motorrollerfahrer, die schwer verletzt auf seiner rechten Fahrbahnhälfte lagen. Sie waren kurz vorher gegen eine Straßenlaterne gefahren und auf die Fahrbahn geschleudert worden. Sie lebten noch, als der Angeklagte über sie hinwegfuhr. Sie sind möglicherweise allein an den durch den Aufprall auf die Laterne erlittenen Verletzungen gestorben; die ihnen durch den Angeklagten zugefügten Verletzungen waren schwer, aber nicht tödlich. Der Angeklagte hatte die Verunglückten infolge alkoholbedingter Unaufmerksamkeit nicht gesehen, obwohl er sie im Lichte seiner Scheinwerfer hätte sehen müssen und vor ihnen nach links hätte ausweichen können.
Ein anderer Kraftfahrer hatte hinter der Unfallstelle angehalten, war auf die Fahrbahn gelaufen und hatte dem Angeklagten mit den Händen Haltezeichen gegeben. Dieser merkte während des Überfahrens der Rollerfahrer an der Erschütterung seines Wagens, dass er heftig auf ein Hindernis aufgefahren war, und sah auch, dass ihn jemand zuwinkte, als wenn er ihm etwas zeigen wollte. Er rechnete damit, dass er einen Unfall verursacht hatte, und nahm an, dass dabei Menschen zu Schaden gekommen seien, setzte aber seine Fahrt fort, weil er sich einer Strafverfolgung wegen des Unfalls entziehen wollte. Etwa drei Minuten später kam er zu Hause an, stellte sein Fahrzeug auf dem Hof ab und ging schlafen. Sein Blutalkoholgehalt betrug, auf die Unfallzeit umgerechnet, 1,22 ‰.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Seine Revision rügt allgemein Verletzung sachlichen Strafrechts.
III. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Vorwurf der Unfallflucht ist rechtsfehlerfrei begründet, jedoch kann die Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit stehenden fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht aufrechterhalten werden.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte von dem Zeitpunkt ab, in dem er den Entschluss zur Unfallflucht fasste, durch sein Verhalten keine Gefahr für bestimmte andere Verkehrsteilnehmer mehr herbeigeführt hat. Es hält die Straßenverkehrsgefährdung mit dem Überfahren der Verunglückten für vollendet, meint aber, sie sei erst mit der Beseitigung der Fahrunsicherheit beendet gewesen, also mit dem Verlassen der Straße bei der Ankunft in seiner Wohnung, da der Angeklagte am Unfallort nicht angehalten habe. Deshalb treffe die Dauerstraftat der Verkehrsgefährdung mit der Unfallflucht zusammen. Diese Annahme ist rechtsirrig.
Das Merkmal der Gemeingefahr ist nur erfüllt, wenn der reibungslose Ablauf eines bestimmten Verkehrsvorgangs durch verkehrswidriges Verhalten der im § 315a bezeichneten Art gefährdet worden ist. Deshalb setzt der Eintritt einer Gemeingefahr die Anwesenheit eines weiteren Verkehrsteilnehmers oder das Vorhandensein eines bedeutenden Sachwerts (§§ 315c, 315 Abs. 3 StGB) am Tatort zur Tatzeit und dessen Gefährdung durch den Täter voraus. Die bloße Möglichkeit, dass auf der vom Täter befahrenen Strecke Menschen unterwegs gewesen sein könnten, genügt nicht (BGHSt 8, 28, 30; BGH VRS 11, 325; 14, 395, 401; 13, 16, 204; 12, 131; 23, 289, 294). Die Unfallflucht begann hier erst, als der Angeklagte nach anfänglicher Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit weiterfuhr, um zu fliehen. Von diesem Augenblick an bis zum Ende der nur noch kurzen Heimfahrt ist niemand mehr durch den Angeklagten gefährdet worden. Dass er nicht an der Unfallstelle angehalten hatte, ist für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Handlungen der Unfallflucht und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ohne Bedeutung. Beide Handlungen fallen jedenfalls in keinen Zeitpunkt zusammen. Tateinheit zwischen diesen beiden Vergehen liegt daher nicht vor (BGH DAR 1955, 282). Insoweit ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu streichen, da weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Strafe ist durch den zusätzlichen Schuldvorwurf ersichtlich der Urteilsgründe nicht beeinflusst worden. Auch im Übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum.
| Tang-Hinrichsen | Bortzler | ||
| Flitner |