§ 180 StGB Kuppelei trotz eigener Teilnahme; Eigennutz auch durch sexuelle Befriedigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/57
- Datum
- 28.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Kuppelei (§ 180 StGB) ist auch dann erfüllt, wenn der Täter an der Unzucht, deren Ausübung er zwischen anderen fördert, selbst teilnimmt.
Für den Vorsatz bei § 180 StGB genügt das Bewusstsein, durch das eigene Verhalten die Ausübung der Unzucht zwischen anderen Personen zu fördern; der Beweggrund der Förderung ist hierfür unerheblich.
Eigennutz im Sinne des § 180 StGB setzt keinen Vermögensvorteil voraus; ausreichend ist jeder persönliche Nutzen, insbesondere auch die erstrebte sexuelle Erregung oder Befriedigung.
Mittäterschaft erfordert ein auf die Begehung derselben strafbaren Handlung gerichtetes gemeinschaftliches Zusammenwirken; wechselseitiges Vorschubleisten der jeweils eigenen und der fremden Unzucht begründet für sich keine Mittäterschaft.
Die Annahme von Mittäterschaft kann im Revisionsverfahren durch Berichtigung des Schuldspruchs korrigiert werden, wenn die Feststellungen den Tatbestand als solchen tragen und das Strafmaß dadurch nicht beeinflusst ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Stenotypistin ████████, geboren in ██████, 2. den Postangestellten, zur Zeit arbeitslosen Günter Wilhelm A., aus Oberhausen/Rhld., dort geboren am █,
wegen Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung § 180 StGB
Der Tatbestand der Kuppelei (§ 180 StGB) ist auch dann erfüllt, wenn der Täter an der Unzucht, der er Vorschub leistet, selbst teilnimmt. Eigennützig handelt er auch dann, wenn er Befriedigung in der Unzucht der von ihm Verkuppelten oder in eigenen unzüchtigen Handlungen mit diesen sucht.
Aktenzeichen: 4 StR 511/57
Urteil des BGH vom 28. November 1957
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in ████████ vom ██ 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, daß nicht sie und der Angeklagte A. der gemeinschaftlichen Kuppelei, sondern jeweils der Kuppelei schuldig sind.
Die Beschwerdeführerin ███████ hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die nicht vorbestrafte Angeklagte ist zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██ ███ der gemeinschaftlichen Kuppelei in vier Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, für schuldig erachtet und zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ihr versagt worden.
Mit der Revision rügt sie die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Nach der Meinung des Landgerichts hat die Angeklagte dem unzüchtigen Treiben des Mitangeklagten A. Vorschub geleistet.
Es hat in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt:
Im Falle der Zeugin ██ hat sie deren Einladung in das Bootshaus des Mitangeklagten gemeinsam mit diesem vorgenommen und dadurch die Annäherung █████████, dessen unzüchtige Absichten ihr bekannt waren, erleichtert. Am Abend begann sie dort mit dem Entkleiden, redete auf die Zeugin ein, das gleiche zu tun, und erreichte, daß diese sich ebenfalls auszog und für Nacktaufnahmen in Stellung setzte. Sie förderte auf diese Weise die von dem Mitangeklagten A. gewünschten Unzuchtshandlungen. Dieser fertigte Lichtbilder der unbekleideten Zeugin in schamlosen Stellungen an. Die Aufnahmen erfolgten in Gegenwart der ebenfalls unbekleideten Angeklagten. Die Vorgänge sollten zugleich die Angeklagte ████ erregen. Schon vor deren Ankunft im Bootshaus hatte ██ ██ mit der Zeugin ██ geschlechtlich verkehrt. Nunmehr verkehrte er in gleicher Weise mit der █████, während diese zur Erregung der Sinnenlust beider Mädchen am Geschlechtsteil der ██████████ spielte.
Im Fall der Zeugin P. beteiligte sich die Angeklagte ebenfalls an deren Einladung und veranlaßte sie, sich mit ihr unbekleidet in das Bett des Mitangeklagten ███ zu legen. Sie umarmte und küßte die ███. Der Mitangeklagte hat dann die Mädchen einzeln und gemeinsam nackt fotografiert und mit der K. bei der ersten Zusammenkunft und ebenso bei den beiden folgenden Begegnungen in Gegenwart der Angeklagten ███ geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte leistete auch bei diesen weiteren beiden Begegnungen und Unzuchtshandlungen Vorschub, indem sie gemeinsam mit dem Angeklagten A. nach dem ersten Beisammensein das erneute Zusammentreffen vereinbarte und dann die Vorgänge durch ihre Gegenwart erleichterte. Sie entsprach dabei auch dem besonderen Wunsch des Angeklagten █████████, der in ihrem Beisein mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren wollte. Ihre Vorschubleistung in dem letzten Fall hat das Landgericht auch noch darin erblickt, daß die Angeklagte bei der Mutter des Mädchens für die Tochter die Erlaubnis zum Ausgang erwirkte, indem sie versicherte, das Mädchen werde bei ihr übernachten. Sie wußte dabei, daß die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Im Fall der Zeugin ██████ hat der Angeklagte ██ durch Küssen, Umarmungen und einen unzüchtigen Griff das Mädchen erregen und zur Duldung des von ihm gewünschten Geschlechtsverkehrs bringen wollen. Die Angeklagte ███ hat sein Vorgehen ermöglicht und unterstützt, indem sie unter der unwahren Vorgabe, sie sei die Cousine des Mitangeklagten, die Zeugin zu ihm brachte. Sie bemühte sich auch, das Mädchen zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu überreden, und versuchte ihr zu diesem Zweck den Schlüpfer auszuziehen.
Im Fall der Zeugin ███████ hat sich die Angeklagte ebenfalls als Cousine des Mitangeklagten ausgegeben und die weitere Bekanntschaft mit ihm vermittelt. Sie entkleidete sich später als erste, half der Zeugin beim Ausziehen und ließ diese zuletzt mit dem Mitangeklagten allein, damit beide den Geschlechtsverkehr vollziehen konnten. Zuvor hatte sie noch bei den vom Mitangeklagten gefertigten Nacktaufnahmen mitgewirkt.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte in allen Fällen eine Befriedigung ihrer eigenen Neigung zur gleichgeschlechtlichen Liebe durch den Umgang mit den Mädchen erhoffte. Es hat angenommen, daß der Mitangeklagte der Unzucht der Angeklagten und umgekehrt die Angeklagte der Unzucht des Mitangeklagten Vorschub geleistet hat.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt sei. Kuppelei sei Förderung fremder Unzucht. Hier aber habe die Angeklagte ███ zur Förderung ihres eigenen unzüchtigen Verhaltens gehandelt. Sie habe sich auch tatsächlich in allen Fällen (ausgenommen den Fall ███████) selbst unzüchtig betätigt, mithin nicht zur Förderung fremder Unzucht gehandelt.
Zum Wesen der Kuppelei gehöre es, daß der Verkuppelnde eine eigene unzüchtige Betätigung nicht vornehme. Diese Auffassung ist nicht zutreffend und steht auch im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Der Erfüllung des Tatbestandes des § 180 StGB steht es nicht entgegen, daß der Täter die auf die Förderung der Unzucht der beiden anderen Personen gerichteten Handlungen in der Absicht vornimmt, dadurch unmittelbar oder mittelbar eine eigene geschlechtliche Befriedigung zu erzielen. Der Beweggrund, aus dem der Täter handelt, ist für die Frage, ob sein Verhalten die Merkmale der Kuppelei erfüllt, ohne Bedeutung. Für den Vorsatz genügt das Bewußtsein, durch die vorgenommene Tätigkeit die Ausübung der Unzucht zwischen anderen, hier also zwischen dem Mitangeklagten und den erwähnten Mädchen, zu fördern (RGSt 66, 378 ff.; BGH bei Dallinger MDR 1952, 272 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Daß dieses vorlag, ergeben eindeutig die Feststellungen des Landgerichts. Auch der Umstand, daß sich die Angeklagte selbst durch eigene Handlungen an dem unzüchtigen Treiben beteiligt hat, schließt es nicht aus, daß sie dem Treiben des Angeklagten mit den genannten Mädchen Vorschub geleistet hat. Denn entscheidend ist nur, daß der Täter zugleich die Unzucht anderer in der im § 180 StGB bezeichneten Weise fördert. Hierin ist nach dem Sinn des Gesetzes die Strafwürdigkeit begründet. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter zugleich eigene unzüchtige Betätigungen mit einer oder mehreren der von ihm Verkuppelten vornimmt. Diese Auffassung führt, entgegen der Ansicht der Revision, nicht dazu, daß damit die Förderung der eigenen Unzucht des Täters als strafbar erachtet wird. Vielmehr bleibt auch in einem Falle dieser Art der Grund der Bestrafung das Vorschubleisten der Unzucht der anderen. Eine abweichende Meinung würde überdies zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß der Vorschubleistende, der sich auf diese Tätigkeit beschränkt, strafbar wäre, jedoch dann für sich die Straflosigkeit erzielen könnte, wenn er selbst darüber hinaus mit einem oder beiden von ihm Verkuppelten Unzucht triebe.
Den Eigennutz der Angeklagten hat das Landgericht darin erblickt, daß sie sich durch ihre Handlungen die Zuneigung des Mitangeklagten erhalten wollte, insbesondere weiteren geschlechtlichen Umgang mit ihm erhoffte. Ferner erwartete sie eine Anregung und Befriedigung ihrer gleichgeschlechtlichen Veranlagung und ihrer körperlichen Gelüste. Auch hierin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist anerkannt, daß es sich bei dem Merkmal des Eigennutzes nicht um einen Vermögensvorteil zu handeln braucht. Vielmehr gehört jeder persönliche Nutzen hierher, mag dieser auch in der Befriedigung geschlechtlicher Genußsucht gesucht werden (BGH bei Dallinger aaO). Selbst derjenige handelt eigennützig, der die Befriedigung seiner Geschlechtslust in der Unzucht derjenigen Personen sucht, die er fördert, oder wenn er sie durch eigene Unzuchtshandlungen mit einem der von ihm Verkuppelten erstrebt.
Die Voraussetzungen des Eigennutzes sind daher im vorliegenden Fall insoweit gegeben, als die Angeklagte durch ihre unzüchtige Beteiligung ihre eigene geschlechtliche Befriedigung finden und sich für die Zukunft auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erhalten wollte. Das Bestreben der Angeklagten, sich der Zuneigung des Mitangeklagten auch für die Zukunft zu versichern, würde allerdings für die Begründung des Eigennutzes nicht ausreichen.
Das Landgericht hat angenommen, daß beide Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 47 StGB gehandelt hätten. Hiergegen ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Für die Mittäterschaft genügt nicht gemeinschaftliches Handeln schlechthin. Vielmehr ist ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Begehung der strafbaren Handlung erforderlich. Das Wirksamwerden der Beteiligten muß also auf dasselbe und nicht nur auf ein gleichartiges Tun gerichtet sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat zutreffend das Verhalten der Angeklagten dahin gewürdigt, daß jeder der beiden Angeklagten der Unzucht des anderen Vorschub geleistet hat. Mithin handelt es sich nicht um ein auf die Begehung derselben strafbaren Handlung gerichtetes Zusammenwirken, sondern um ein Verhältnis der Gegenseitigkeit. Daß beide Beteiligten zum Vorschubleisten der beiderseitigen Unzucht zusammengewirkt haben, ferner auch jeder Angeklagte den gleichen Tatbestand (§ 180 StGB) verwirklicht hat, reicht für die Mittäterschaft aus den angeführten Gründen nicht aus. Die Begünstigung jeweils auch der eigenen Unzucht ist als solche keine Kuppelei und kann deshalb zur Begründung von Mittäterschaft nicht herangezogen werden. Der Schuldspruch konnte in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht selbst berichtigt werden. Die Änderung war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken.
Einen Einfluß auf das Strafmaß hat es ersichtlich nicht ausgeübt, daß das Gericht Mittäterschaft bei den Angeklagten angenommen hat.
Auch im übrigen läßt die Strafzumessung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist unzutreffend, daß sich die Strafzumessungsgründe hinsichtlich der strafverschärfenden Umstände nur im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Kuppelei bewegen. Das Landgericht hat es in straferschwerendem Sinn verwertet, daß die Angeklagte nicht davon zurückgeschreckt ist, minderjährige Mädchen an den Angeklagten zu verkuppeln und hierdurch eine erhebliche gesellschaftsfeindliche Einstellung und Sittenlosigkeit gezeigt hat. Es hat mithin die straferschwerenden Gesichtspunkte der besonderen Gestaltung des Falles entnommen.
Auch gegen die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Entscheidung, ob die Angeklagte sich auch ohne Durchführung der Strafvollstreckung in Zukunft strafrei führen wird, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen.
Auch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision mußte daher verworfen werden.
Einen Anlaß, die Revisionsgebühr im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruchs zu ermäßigen, hat der Senat nicht für gegeben erachtet.
Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg Sauer ist durch Beurlaubung am Unterzeichnen verhindert.
| LG Duisburg | Lang-Hinrichsen | ||
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