Revision stattgegeben: Linksfahrten als ursächliche Pflichtverletzung im Verkehrsstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/55
- Datum
- 02.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das verbotene Befahren der Gegenfahrbahn nach § 8 Abs. 1 StVO stellt ein verkehrswidriges und pflichtwidriges Verhalten dar, das strafrechtlich zu berücksichtigen ist.
Ein Verhalten ist für den Eintritt eines Unfalls kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
Nach § 2 Abs. 2 StVO muss, wer verbotenerweise die Fahrbahn verlässt, im Allgemeinen mit Zusammenstößen und mit der Möglichkeit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund von Aufmerksamkeitsmängeln nicht rechtzeitig reagieren.
Der im Verkehrsrecht geltende Vertrauensgrundsatz schützt nicht denjenigen, der selbst verkehrswidrig handelt; dieser kann nicht darauf vertrauen, dass andere seine Gefahrenlage beseitigen.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit sind die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelnden zu würdigen; ein etwaiges Mitverschulden des Opfers ist für die Strafzumessung zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. September 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen die Ehefrau Angela B. C. ███████████████ G. C. aus K. ███ (Kreis ███), dort geboren am 1907, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wagner, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED], als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.
Die Angeklagte wollte auf ihrem Fahrrad von der Obermoselstraße in die links abzweigende Straße nach Nenning abbiegen. Sie wechselte schon vor der Biegung auf die linke Seite der Obermoselstraße hinüber, fuhr dort auf der äußersten linken Seite 7–10 m weiter und stieß schließlich mit dem ihr entgegenkommenden Kraftradfahrer Schreiner H. C. zusammen. Dies geschah 1,2 m vom in Fahrtrichtung der Angeklagten gesehen linken Straßenrand entfernt, unmittelbar vor dem Beginn der Seitenstraße. An den Folgen des Zusammenstoßes verstarb ██ ████ nach wenigen Stunden; die Angeklagte erlitt schwere █████████████.
Das Landgericht sieht in dieser Fahrweise zwar eine verjährte Übertretung des § 8 StVO, meint aber, das verkehrswidrige Verhalten der Angeklagten könne deren Verantwortung für den Unfall nicht begründen. Sie habe den Unfall nicht voraussehen können. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass H. C. weiterhin die Straßenmitte befahren werde. Sie habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass er der Verkehrslage Rechnung tragen werde. Die Entfernung habe auch ausgereicht, um entsprechend zu reagieren. Nicht auszuschließen sei, dass der Unfall allein auf die durch Trunkenheit verursachte Fahruntüchtigkeit des H. C. (1,78 ‰ Blutalkoholgehalt) zurückzuführen sei.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Angeklagte verließ ihre rechte Fahrbahn und fuhr auf der linken etwa 10 m, als sich der Unfall ereignete. Diese Fahrweise war verkehrswidrig (§ 8 Abs. 1 StVO). Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung, die ihr Verhalten etwa rechtfertigen könnten, lagen, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, nicht vor.
Auf diese fehlerhafte Fahrweise ist der Unfall zurückzuführen. Selbst wenn der Kraftradfahrer bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall durch Ausweichen nach links noch hätte vermeiden können, so bleibt doch das verkehrswidrige Verhalten der Angeklagten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs. Es kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Verkehrsunfall mit seinen schweren Folgen entfiele. Deshalb ist es unrichtig, wenn das Landgericht meint, der Unfall sei möglicherweise allein auf die durch Trunkenheit verursachte Fahruntüchtigkeit des H. C. zurückzuführen.
Dass die Angeklagte pflichtwidrig gehandelt und bei Anwendung der erforderlichen und ihr auch möglichen Sorgfalt den Verkehrsvorschriften entsprechend sich hätte verhalten können, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen.
Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, der Unfall sei nicht voraussehbar gewesen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO besagt indes schon durch ihr Bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit Zusammenstößen im Straßenverkehr zu rechnen ist, wenn man die vorgeschriebene Fahrbahn verlässt. Es muss daher jeder, der verbotenerweise auf der linken Fahrbahn fährt, im Allgemeinen damit rechnen, dass er dort mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zusammenstoßen und dadurch schweren Schaden hervorrufen kann. Die Auffassung des Tatrichters, der vorliegende Unfallablauf sei im Besonderen wegen des Verhaltens des H. C. nicht voraussehbar gewesen, ist gleichfalls rechtsirrtümlich.
Als die Angeklagte auf die linke Fahrbahn hinüberwechselte, war sie von der späteren Unfallstelle noch etwa 17 m entfernt. Bei Zugrundelegung der von der Strafkammer angenommenen Geschwindigkeit des H. C. mit 50 km/h war dieser in jenem Zeitpunkt etwa 85 m entfernt. Die Angeklagte hatte sonach Anlass, sich darauf einzustellen, dass H. C. bei der zu erwartenden Geschwindigkeit diese Strecke in wenigen Sekunden zurückgelegt und in Höhe der Unfallstelle ihr begegnen werde. Möglicherweise hat sich die Angeklagte hinsichtlich der Geschwindigkeit des H. C. verschätzt; das geht zu ihren Lasten. Durch ihr verkehrswidriges Fahren auf der linken Straßenseite, also auf seiner Fahrbahn, konnte H. C. in seiner Fahrweise irregeleitet werden, zumal nicht selten Radfahrer, die auf der linken Straßenseite fahren, im letzten Augenblick noch vor einem herankommenden Verkehrsteilnehmer auf die rechte Fahrbahn zu gelangen suchen. Auch die Angeklagte hat kurz vor dem Zusammenstoß wieder eine Bewegung zur Straßenmitte hin gemacht. Dass ███ in dieser Verkehrssituation versagen konnte, lag nicht außerhalb menschlicher Voraussicht. Es ist möglich, dass ihn der Vorwurf trifft, die Verkehrslage nicht mit genügender Aufmerksamkeit beobachtet und im Bewusstsein, dass er auf seiner Fahrbahn sich bewegte, zu wenig auf die verkehrswidrig sich verhaltende Angeklagte geachtet zu haben.
Die tägliche Erfahrung lehrt aber, dass Verkehrsteilnehmer sich immer wieder von der aufmerksamen Beobachtung ihrer Fahrbahn leicht ablenken lassen. Damit musste die Angeklagte rechnen, die durch ihr eigenes verkehrswidriges Verhalten die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen hatte. Auf den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz kann sie sich, was das Landgericht verkannt haben kann, nicht berufen. Wer selbst verkehrswidrig handelt, kann nicht erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer schon dafür sorgen werden, dass diese Gefahr wieder beseitigt werde.
Freilich braucht auch ein Kraftfahrer mit einem ganzlich unverständigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht zu rechnen. Dass aber H. C. ein völlig unverständiges Verhalten gezeigt hat, ist nicht dargetan.
Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze die Frage der Voraussehbarkeit erneut prüfen müssen. Es wird ferner untersuchen müssen, ob etwa die Angeklagte bei ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überstande war, solche Erwägungen anzustellen.
Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Bejahung der ████████████, wird das etwaige Mitverschulden des ███ für die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 3, 219).
| Augustin | Lang-Hinrichsen | ||
| Sauer | Seibert |