BGH: Freispruch bei angeblicher fahrlässiger Tötung eines beaufsichtigten Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/52
- Datum
- 08.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Verantwortliche eine im konkreten Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht verletzt hat (§ 222 StGB).
Bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern sind frühere Erfahrungen mit der Zuverlässigkeit der beaufsichtigten Kinder zu berücksichtigen; daraus kann sich eine geringere Zumutbarkeit fortwährender permanenter Aufsicht ergeben.
Die physische Abgrenzung eines Gefahrenbereichs und dessen Erreichbarkeit beeinflussen die Zumutbarkeit der Aufsicht und können die Annahme einer Pflichtwidrigkeit entkräften.
Sind die tatsächlichen Feststellungen zur Würdigung ausreichend, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und das Urteil aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ordensbruder Fridolin K. ███████ aus ACW, geboren █████████████ in RC, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. Januar 1955 in der Sitzung vom 9. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Horchner Bundesrichter Dr.
Engels Bundesrichter Dr.
Hille Bundesrichter Dr.
Stin A. Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung, Bundesanwalt
in der Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Juni 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Angehöriger einer geistlichen Ordensgemeinschaft, der die Leitung der Theresienkirche zu WO übertragen ist. Ihm oblag der Dienst des Pförtners und Kochs, die Ausbildung und Betreuung der Messdiener und die Beaufsichtigung der Kinder während der Kindergottesdienste. Im Laufe der Zeit ergab es sich ferner, dass er, wenn der elektrische Strom ausfiel, an den Nachmittagsandachten für Kinder den Tretbalken bediente, der der Orgel Luft zupumpt. Zu dieser Tätigkeit nahm er sich vielfach besonders ausgesuchte Jungen mit, die sich freiwillig zu diesem Dienste zur Verfügung stellten. Das geschah auch am 14. Januar 1951. Die beiden von ihm ausgewählten Jungen machte er auf dem Wege zum Dachboden, wo sich der Tretbalken befindet, auf die besonderen Gefahren aufmerksam, die mit dem Betreten des Dachbodens verbunden sind. Dieser ist nämlich größtenteils nur mit dünnen Presspappen belegt. Lediglich der Platz um den Tretbalken ist mit festem Bodenbelag versehen und von dem übrigen Teil des Dachbodens durch einen kräftigen Mittelpfosten und zwei von der Mitte des Bodens nach beiden Seiten schräg nach oben verlaufenden Querstreben abgegrenzt. Über die Länge des nur mit Pressplatten belegten Dachbodens führt ein aus dünn dicht nebeneinander liegenden Brettern bestehender etwa 1 m breiter Laufsteg, der hinter der Verstrebung beginnt und nicht durch ein Geländer gesichert ist. Etwa ein Meter hinter dem Pfosten fehlte damals das linke Randbrett des Laufstegs, so dass an dieser Stelle auf eine Länge von 80 cm nur vier Bretter lagen.
Während der Andacht wurde der Angeklagte zur Kirche abgerufen. Bei seinem Weggang wies er nochmals die beiden Knaben eindringlich darauf hin, dass sie den festen Vorplatz nicht verlassen dürften. Günter D. ██████, einer seiner jugendlichen Helfer, ließ sich nun von seinem Kameraden eine Taschenlampe geben, damit er „einmal nach vorne gucken könne“. Ungeachtet der Mahnung dieses Jungen, das Gebot des Angeklagten zu beachten, kletterte Günter D. ██████ unter der linken Strebe auf den Laufsteg und machte einige Schritte nach vorn. Dabei muss er an der Stelle, wo das linke Randbrett fehlte, auf den Pappebelag getreten sein. Er stürzte 12 m tief in das Kirchenschiff ab und verletzte sich dabei tödlich.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die beiden Knaben auf dem Bodenvorplatz allein gelassen habe; er hätte bedenken müssen, dass 12- bis 14-jährige Jungen in ihrem Verhalten unberechenbar seien und sich vielfach durch Neugierde, Entdeckungsfreudigkeit und Unternehmungslust zur Nichtbeachtung von Verboten hinreißen ließen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger allgemeiner Erfahrungssatz anzuerkennen ist. Im vorliegenden Falle hatte nämlich der Angeklagte berechtigten Anlass zu der Annahme, dass Günter D. ██████ sich nicht unberechenbar verhalten werde. Gewiss ließ der Beschwerdeführer die beiden Knaben ohne Aufsicht in einer Gefahrenlage allein. Auf sie hatte er aber seine beiden Helfer zweimal eindringlich hingewiesen, und zwar letztlich unmittelbar vor seinem Weggang zur Kirche. Günter D. ██████ war ihm als ruhiges, verständiges und gehorsames Kind bekannt. Er hatte bisher nie zu ernstlicher Klage Anlass gegeben. Der Angeklagte hatte ihn seit einigen Jahren erprobt und bei Ausflügen zur Beaufsichtigung der Kinder verwendet. Dabei hatte sich Günter D. ██████ bewährt. Mit einem verbotswidrigen Verhalten dieses Jungen brauchte der Angeklagte umso weniger zu rechnen, als er sich nur für kurze Zeit in die Kirche begeben wollte und deshalb nicht erwarten musste, dass die beiden Knaben etwa aus Langeweile „einmal nach vorne gucken wollten“. Er war kaum weggegangen, als sich der Unfall ereignete. Unter diesen Umständen bedeutet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Helfer auch nicht kurzfristig ohne Aufsicht lassen dürfen, eine Überspannung der ihn als Betreuer der beiden Jungen treffenden Sorgfaltspflichten. Wenn der Angeklagte nach seinen guten Erfahrungen, die er im Laufe seiner vierjährigen Bekanntschaft mit Günter D. ██████ besonders hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und seines steten Gehorsams gemacht hatte, darauf vertraute, dass gerade diesen Knaben seine zweimaligen Warnungen, deren zweite er vor seinem Weggange eindringlich wiederholt hatte, während des Alleinseins vor einer seinem ganzen bisherigen Verhalten entgegenstehenden Unbesonnenheit abhalten würden, so handelte er nicht pflichtvergessen, als er sich für kurze Zeit entfernte. Da der Vorplatz von dem gefährlichen Teil des Dachbodens durch Streben abgegrenzt ist, die erst hätten überklettert werden müssen, um an den Laufsteg zu kommen, war ein zufälliges Abstürzen vom Vorplatz aus nicht zu befürchten. Der Tod des Jungen ist mithin nicht auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten zurückzuführen (§ 222 StGB).
Die Urteilsfeststellungen lassen eine abschließende Würdigung des Sachverhaltes zu, ohne dass es weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf (§ 354 Abs. 1 StPO); daher kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war der Beschwerdeführer von der Anklage der fahrlässigen Tötung auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.
Bundesrichter Dr. Engels Groß Horchner ist erkrankt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Groß | Hille | ||
| Dr. Augustin |