Treffer
BGH Beschluss

BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis bei NATO-Truppenangehörigem nur bei Verkehrsverstoß

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/92
Datum
03.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Angehöriger der britischen Armee mit ausländischer Fahrerlaubnis, wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperre. Der BGH hob diese Nebenfolgen auf, da nach §69b StGB bei Inhabern ausländischer Führerscheine nur bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften entzogen werden darf. Die übrige Revision blieb erfolglos; Kostenregelung blieb beim Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Person mit ausländischer Fahrerlaubnis, auf die Art. 9 Abs. 6b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Anwendung findet, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur insoweit zulässig, wie § 69b StGB dies vorsieht; eine Entziehung kommt nur in Betracht, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.

2

Eine von der Truppe ausgestellte Bescheinigung über Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften ersetzt nicht den Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis und hebt die Beschränkungen des § 69b StGB nicht auf.

3

Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB sind aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die in § 69b StGB geregelte Voraussetzung eines Verkehrsverstoßes bei ausländischer Fahrerlaubnis) nicht vorliegen.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Auferlegung eines Teils der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen Karl Harry C. aus ████████████, geboren am ██ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 1992 dahin abgeändert, dass die Aussprüche über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat lediglich insoweit Erfolg, als die nach §§ 69, 69a StGB angeordneten Maßnahmen entfallen müssen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte ist Angehöriger der britischen Armee. Er besitzt eine ausländische Fahrerlaubnis. Auf ihn sind nach Art. 9 Abs. 6b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Damit gilt auch § 69b StGB, wonach bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Zwar sind nach Art. 9 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die Vorschriften über die Gültigkeitsdauer ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.11.1934 nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine Bescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, dass er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Auch das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. Da der Angeklagte hier nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, durfte ihm deshalb die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, so dass das Urteil insoweit (und auch hinsichtlich der Anordnung einer Sperre) aufgehoben werden muss.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, der Staatskasse einen Teil der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerTepperwien