Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/92
Datum
03.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen erfolgte nicht. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen und erfordert in jeder Instanz die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, in der Regel unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks.

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber vom Antragsteller ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt werden.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Die bloße Absicht, einer Revisionsverfahren des Angeklagten entgegenzutreten, rechtfertigt nicht zwingend ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen des rechtlichen Gehörs.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen ████████████████, geboren am [REDACTED], Karl Harry *Co, 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, dies § 119 ZPO); sie erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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