BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung der Rechtsfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/76
- Datum
- 21.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Antragsdelikten setzt die Verfolgung einen fristgerecht gestellten und erkennbar den Willen zur Strafverfolgung enthaltenden Strafantrag voraus; eine eigenhändige Unterschrift der Verletzten kann nach §158 Abs.2 StPO als schriftlicher Strafantrag gelten, genügt aber nicht, wenn der Verfolgungswille nicht eindeutig erkennbar ist.
Ergibt die Begutachtung eine schwere seelische Abartigkeit mit Behandlungsbedürftigkeit, muss das Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §21 i.V.m. §49 Abs.1 StGB sowie die Alternative einer Maßregelanordnung (§63 StGB) eingehend erörtern; die bloße Wiedergabe des Gutachtenergebnisses ist unzureichend.
Fällt die verhängte Hauptstrafe weg, sind daraus abgeleitete Nebenfolgen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) ebenfalls aufzuheben oder neu zu prüfen.
Bei erheblichen Begründungs- oder Erörterungsmängeln in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 20. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Stapelfahrer Karl-Heinz ██, geboren █████████ ██ 1954 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Benno ████ aus ███████, geboren am █████████ 1954 in ██ ████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. April 1976
1. dahin geändert, dass im Falle ███ (II 3 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung und im Falle ██████ (II 4 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfallen,
2. in den gesamten den Angeklagten ██████ betreffenden Aussprachen über die Rechtsfolgen der Taten mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███████, an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Verfahrensvoraussetzungen bezüglich des Angeklagten ███
█████ ist in den Fällen ██ und ██████ auch wegen Entführung, im Falle ███████ auch wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden.
Diese Straftaten sind nur auf Antrag verfolgbar (§ 238 Abs. 1, § 123 Abs. 2 StGB).
Die Verletzte ██ ███ hat wegen des gesamten Verhaltens des Angeklagten ███████ ihr gegenüber Strafanzeige erstattet und diese Erklärungen vor der Polizei eigenhändig unterschrieben (Bd. I 143, 146). Dies ist als schriftlicher Strafantrag zu werten (§ 158 Abs. 2 StPO).
Die Verletzte ███ ist nicht aus eigenem Antrieb zur Polizeidienststelle gekommen, sondern „von dem Vater zur Dienststelle gebracht“ worden (Bd. I 348). Sie hat die dort und später ergänzend (Bd. I 359) gemachten Angaben zwar eigenhändig unterschrieben; ihr Wille, dass sie die Strafverfolgung des Angeklagten begehre, ist aber damit nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.
Die Erklärungen, die die Verletzte ████████████ bei ihrem ersten Erscheinen bei der Polizei abgegeben hat (Bd. II 302), sind nicht von ihr unterschrieben. Die von ihr und ihrem Ehemann später abgegebenen ergänzenden Erklärungen (Bd. II 314, 316 R) sind zwar von diesen beiden unterschrieben, lassen aber den Willen, dass der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden soll, nicht klar erkennen.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass in den Fällen ████ und ███████ auf andere Weise wirksam ein Strafantrag rechtzeitig (§ 77b StGB) gestellt worden wäre.
II. Die Verfahrensrügen der beiden Angeklagten können nicht durchgreifen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 21. September 1976 gemacht hat.
III. Die Sachrügen der beiden Angeklagten
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten █████ erkennen.
2. a) Auch die Schuldspruche für den Angeklagten █████ sind in allen Fällen – von Entführung im Falle ███ und von Hausfriedensbruch im Falle █████ abgesehen – rechtlich einwandfrei begründet. Auch insoweit stimmt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts zu.
Insbesondere kann es nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Landgericht den Angeklagten im Anschluss an die insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Glaesel und Dr. Poertner nicht für völlig schuldunfähig (§ 20 StGB) erachtet hat.
b) Die Aussprache über die Rechtsfolgen der Taten des Angeklagten █████ können dagegen nicht bestehen bleiben.
Wenn der Angeklagte wegen seiner als „schwere andere seelische Abartigkeit“ zu wertenden „Triebanomalie“ in der Weise für „behandlungsbedürftig“ zu halten ist, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für notwendig erachtet wird, dann hätte eine Strafmilderung gemäß § 21 in Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB zum mindesten in Betracht gezogen und näher erörtert werden müssen. Umgekehrt, wenn für das eigenartige Tatgeschehen eine langjährige Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Angeklagten angemessen anzusehen ist, dann bedarf die Frage eingehender Erörterung, ob wirklich eine Anordnung gemäß § 63 StGB angebracht ist. Die bloße Anführung des Ergebnisses, zu dem beide Sachverständigen gelangt sind, reicht nicht aus, um die Beurteilung dieser Frage einwandfrei zu ermöglichen.
Mit dem Wegfall der Strafen (und der Unterbringung) entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird die Jugendkammer, an die das Verfahren zurückzuverweisen ist, neu zu befinden haben.
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