Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis; Versuch der Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/73
Datum
18.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Diebstähle, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, Unfallflucht und Nötigung verurteilt worden. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte die Schuldsprüche in drei Fällen: Fahren ohne Fahrerlaubnis steht bei Wegfahren mit dem entwendeten Fahrzeug in Tateinheit mit dem Diebstahl; in einem Fall liegt nur versuchte Nötigung vor. Die Einzelstrafen in den geänderten Fällen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt der Täter nach Begehung eines Diebstahls durch unmittelbares Wegfahren mit dem entwendeten Fahrzeug die Tathandlung fort, stehen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit, nicht in Tatmehrheit.

2

Weiteres Fortfahren mit demselben Fahrzeug in derselben Nacht begründet keine selbständige neue Straftat, wenn es Teil derselben einheitlichen Tatausführung ist.

3

Erfolgt ein Versuch, eine Person mit Hilfe des Fahrzeugs zur Aufgabe des Aufenthalts zu zwingen, und wird das Zwangsziel nicht erreicht, so liegt nur versuchte Nötigung vor; die Vollendung setzt das Erreichen des Zwangserfolgs voraus.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn durch die Änderung keine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten beeinträchtigt wird; ergeben sich dadurch Änderungen der Einzelstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und — gegebenenfalls — zur Neuberechnung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach (Baden), 9. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 510/73 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Harold aus PC, geboren am ██████████████ in OC wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████████████████████, C____ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

Recht für

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 9. März 1973 a) dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in einem schweren Fall, des Diebstahls in einem weiteren Fall, der Sachbeschädigung, der Unfallflucht und der versuchten Nötigung schuldig ist (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB, § 21 StVG, §§ 303, 142, 240, 43 StGB),

b) mit den Feststellungen aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 4, 5 und 12 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsflucht und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Rechtliche Bedenken bestehen nur in dem folgenden Umfang:

Den Diebstahl des verschlossen abgestellten Mercedes 280 SE aus der abgeschlossenen Garage des Siegfried ███ (Fall 4 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, nach den Urteilsfeststellungen dadurch vollendet, dass er mit dem Kraftfahrzeug aus der aufgebrochenen Garage heraus- und dann davongefahren ist. Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 5 der Urteilsgründe) stehen deshalb zueinander nicht in Tatmehrheit, wie die Strafkammer angenommen hat, sondern in Tateinheit. Das weitere Fahren ohne Fahrerlaubnis mit demselben Fahrzeug in derselben Nacht stellt demgegenüber keine neue selbständige Straftat dar (BGHSt 18, 66, 69).

Im Fall 12 der Urteilsgründe wollte der Gastwirt K[REDACTED] den Angeklagten, der unberechtigterweise in einen Wohnwagen eingedrungen war, nach den Urteilsfeststellungen (UA 11) daran hindern wegzufahren, indem er sich mit dem Oberkörper in das Wageninnere beugte und versuchte, den Zündschlüssel abzuziehen. Der Angeklagte startete gleichwohl und fuhr los. Er wollte damit erreichen, dass K[REDACTED] seinen Oberkörper aus dem Wageninneren zurückzog und wegsprang; er wollte „sich des Zeugen mit Hilfe des Pkw’s entledigen“. Das ist ihm nicht gelungen. Wenn ██████ auch den Zündschlüssel nicht abziehen konnte und „stattdessen durch Anklammern am Steuerrad und Festhalten am Pkw dafür sorgen musste, dass er vom fahrenden Fahrzeug nicht mitgeschleift wurde“, so führte sein Verhalten schließlich doch dazu, dass die Flucht des Angeklagten mit dem Fahrzeug scheiterte, weil es nach kurzer Fahrstrecke gegen einen Zaun stieß. Der Angeklagte hat also sein Ziel, ███ mit Gewalt zum Wegspringen zu veranlassen, nicht erreicht. Er hat sich deshalb nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, der vollendeten, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen 4, 5 und 12 der Urteilsgründe selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte nach entsprechenden Hinweisen auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten drei Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen werden von der Änderung nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.

II. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

SpiegelBortzlerHurxthal
MayrBuddenberg