Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: fehlende Feststellungen zur Grausamkeit bei Beihilfe und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/72
Datum
20.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Verjährung in Teilen seiner Teilnahme an Aussiedlungen. Der BGH überprüft, ob für Beihilfe die Merkmale „niedrige Beweggründe“ bzw. „Grausamkeit“ unterschiedlich zu behandeln sind. Er hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Zurechnung/ Kenntnis der Grausamkeit getroffen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 50 Abs. 2 StGB findet nur auf täterbezogene persönliche Merkmale Anwendung; sind solche Merkmale beim Gehilfen nicht gegeben, kann dies zu einer Herabsetzung der Höchststrafe und damit zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen.

2

Grausamkeit ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt nicht unter § 50 Abs. 2 StGB; für Beihilfe zur grausamen Tötung gilt daher dieselbe Verjährungsfrist wie für den Täter.

3

Für die Zurechnung der Grausamkeit zur Beihilfe genügt, dass die Täter grausam gehandelt haben und der Gehilfe dies in seinem Vorsatz umfasste; es kommt nicht darauf an, ob der Gehilfe selbst grausam handelte.

4

Fehlen erhebliche Feststellungen (insbesondere zur Kenntnis oder zum Vorhersehen der grausamen Durchführung), ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich; bei solchen Feststellungsmängeln hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 10. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Gerhard ████ aus ████ in ██████, geboren am ██████, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 10. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Gaa in den Fällen 42, 43 und 57 (Teilnahme an der dritten und vierten Aussiedlungssektion) eingestellt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in den Jahren 1942 und 1943 durch mehrere selbständige Handlungen zu der aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung von Juden Beihilfe geleistet zu haben. Das Schwurgericht hat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Fälle der Teilnahme an der dritten und vierten Aussiedlungsaktion beschränkt ist, hat Erfolg.

Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Gaa an den Mordtaten, soweit er überhaupt an ihnen beteiligt war, als Gehilfe i. S. des § 49 StGB mitgewirkt hat. Von diesem Ausgangspunkt konnte es zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nur gelangen, wenn es unter Bejahung der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 StGB zu einer zwingenden Herabsetzung der Höchststrafe für den Gehilfen kam. Das Schwurgericht ist demgemäß zu der Auffassung gelangt, dass die gegen den Angeklagten Gaa wegen Beihilfe zum Mord zu verhängende Strafe nach der genannten Bestimmung gemildert werden müsse, weil die besonderen persönlichen Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters, hier wegen Mordes, begründeten, bei diesem Angeklagten nicht gegeben seien. Der Angeklagte habe unwiderlegt nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Selbst habe er auch nicht grausam i. S. des § 211 StGB und auch nicht aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt.

Auf Grund dieser Auffassung des Schwurgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, scheidet eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötungsverbrechen wegen Verjährung aus, denn die erste richterliche Handlung wurde erst am 11. Juli 1963 vorgenommen. Die niedrigen Beweggründe sind ein täterbezogenes Merkmal, auf das § 50 Abs. 2 StGB Anwendung findet, so dass die Verjährungsfrist nach der damals geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 StGB für Beihilfe 15 Jahre betrug (BGHSt 22, 375).

Die Grausamkeit ist hingegen ein tatbezogenes Merkmal, das nicht unter § 50 Abs. 2 StGB fällt, so dass insoweit für den Gehilfen dieselbe Verjährungsfrist gilt wie für den Täter. Beihilfe zur grausamen Tötung wäre also nicht verjährt (BGHSt 24, 106, 108 und die dort angeführten Entscheidungen). Weil die Grausamkeit ein tatbezogenes Merkmal ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst grausam gehandelt hat. Vielmehr genügt es, dass die Täter grausam handelten und dass sein Vorsatz diesen Umstand umfasste.

Dass den Tätern, soweit die Aussiedlungsaktionen in Betracht kommen, dieses Merkmal zuzurechnen ist, kann nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, auch wenn das Schwurgericht dies offen lässt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe wäre somit nur dann nicht möglich, wenn er zur Zeit der Taten weder wusste noch damit rechnete, dass die Judenvernichtungen grausam durchgeführt wurden und dass die Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelten. Hierzu führt das Schwurgericht aus, es sei nicht erwiesen, „dass dem Angeklagten Gaa, als einem Gehilfen der jeweiligen Täter, die besonderen Umstände, die das gesamte Geschehen bei den Judenaussiedlungen, an denen er mitgewirkt hat, als objektiv grausam erscheinen lassen, bis zu seinem eigenen Tätigwerden bekannt oder bewusst geworden sind“. Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung, worin das Schwurgericht das Merkmal der Grausamkeit erblickt. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung verwehrt, ob das Schwurgericht von zutreffenden Vorstellungen, insbesondere auch davon ausgegangen ist, dass das Merkmal allein schon deshalb erfüllt sein könnte, weil den Juden ihr Schicksal bekannt war und sie dadurch seelische Qualen erlitten. Abgesehen davon ergibt sich aus diesen Ausführungen die Einschränkung, dass die Kenntnis des Merkmals der Grausamkeit für die Zeit vor dem Tätigwerden des Angeklagten nicht erwiesen sei. Damit kann nur die Zeit vor der ersten Beteiligung an einer „Judenaussiedlung“ gemeint sein; denn dass er danach von den Umständen, unter denen diese Aktion vorgenommen wurde, zumindest gesprächsweise Kenntnis erhielt, ist nahezu selbstverständlich. Im Urteil heißt es dann weiter: „Ihm konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass er an der Begleitung der Kolonnen der zur Aussiedlung bestimmten Juden zum Bahnhof in Tarnow und an der menschenunwürdigen Verfrachtung der Juden in Güterwaggons beteiligt war.“ Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn die Kenntnis von den Umständen, die das Merkmal der Grausamkeit ergaben, konnte auch auf andere Weise erworben sein. Hierbei hätte das Schwurgericht auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wenn man davon ausgeht, dass ihm eine positive Kenntnis von der Grausamkeit der Vernichtung der Juden nicht nachgewiesen werden kann, nicht mit der Möglichkeit der grausamen Durchführung der Vernichtungsaktionen gerechnet und sich trotzdem an den Aussiedlungsaktionen beteiligt hat.

Diese Mängel des Urteils stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, die zu seiner Aufhebung führen müssen. Denn bei Beihilfe zur grausamen Tötung käme eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht in Betracht.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, falls es nicht wieder zur Einstellung kommt, die Bestimmung des § 47 MStGB zu beachten haben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

SpiegelMeyerHirxthal
BörtzlerKnoblich