Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/64
- Datum
- 05.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Vereidigung einer Zeugin, begründet die unterbliebene Belehrung über die Verweigerung der Beeidigung (§ 63 StPO) keine Verfahrensrüge, weil die Belehrung nur voraussetzt, dass die Vereidigung erfolgt ist.
Das Gericht kann nach billigem Ermessen von der Vereidigung einer Zeugin absehen (§§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO); der Grund für die Nichtvereidigung ist in der Sitzungsniederschrift anzugeben, eine weitergehende Darstellung im Urteil ist nicht erforderlich.
Äußerungen Dritter über Aussagen einer nicht zur Hauptverhandlung geladenen Person (‚Hörensagen’) dürfen als Beweismittel verwertet werden, ohne den Unmittelbarkeitsgrundsatz unzulässig zu verletzen, insbesondere wenn die ursprüngliche Zeugin nicht ermittelt werden konnte.
Zur Verwirklichung des § 181a Abs. 1 StGB (ausbeuterische Kuppelei/Zuhälterei) genügt es, dass der Täter aus Eigennutz seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend aus dem Unzuchtserwerb der Betroffenen bestreitet; die tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Karl-Heinz ██, dort geboren am ███ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, ███████████████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. September 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 22. September 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die als Zeugin vernommene geschiedene Ehefrau des Angeklagten ist zwar ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 21. September 1964 gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, nach ihrer Vernehmung nicht aber gemäß § 63 StPO über ihr Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden (Bl. 66 Rs., 67 d. A.). Das kann indessen die Revision nicht begründen, da die Strafkammer die Zeugin nicht vereidigt hat und deshalb keine Notwendigkeit zur Belehrung bestand (so schon RGSt 46, 114, 116).
2. Auch die weitere Rüge der Revision, dass das Landgericht den Beschluss, von der Vereidigung der Zeugin Irene █████████ abzusehen, nicht besonders begründet habe, hat keinen Erfolg. Bei der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten konnte das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen (§§ 61 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe war es nicht verpflichtet; nach § 64 StPO muss nur der Grund für die Nichtvereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Das ist geschehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, dass das Landgericht bei der Ausübung des Ermessens von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre (vgl. zu alledem BGHSt 1, 175, 180 ff.).
3. Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht, das Landgericht habe seine Feststellung, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit vom 1. Mai 1964 ab seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtserwerb der ███ bestritten hat, unzulässig auch auf die Aussage des Zeugen ██████ über die von der Dirne ███████ ihrer polizeilichen Vernehmung abgegebenen Erklärungen und über seinen Eindruck von deren Glaubwürdigkeit gestützt. Das durfte der Tatrichter. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW 1952, 153 Nr. 27 a. E.; BGHSt 17, 382), dass auch „Zeugen vom Hörensagen“ als Beweismittel benutzt werden dürfen, ohne den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung tretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu verletzen. Im vorliegenden Falle bestehen umso weniger Bedenken, als die ███████ im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ermittelt und deshalb nicht zur Hauptverhandlung geladen werden konnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision insoweit selbst nicht gerügt.
II. Ebensowenig führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits seit Januar 1964 die Straßendirne ███, die er in seine Wohnung aufgenommen hatte, in Kenntnis ihres unzüchtigen Gewerbes auf ihren Strichgängen in der Essener Innenstadt begleitet hat. Auch am 4. Mai 1964 hielt er sich auf einer Dirnenstraße in ihrer Nähe auf. Wenige Tage später, am 12. Mai 1964, stand er wiederum auf einer Dirnenstraße in unmittelbarer Nähe, als die ████ in ein Auto stieg, um mit dem Fahrer gegen Entgelt Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat aus diesem Verhalten geschlossen, dass der Angeklagte der ███████████ ██ Schutz gewähren wollte. Seine Behauptung, er habe die ██ nur beim Spazierengehen begleitet, hat es, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, als bloße Ausrede angesehen. Das Landgericht brauchte sich bei seinen Feststellungen nicht, wie die Revision meint, auf die weiteren Beobachtungen des Polizeibeamten und dessen Beurteilung zu stützen. Es ist deshalb unschädlich, dass es nicht das von Polizeihauptwachtmeister ██████ noch weiterhin beobachtete Verhalten der ██ durch Anführen der einzelnen Tatsachen dargelegt hat. Die im Urteil ohnehin angeführten Tatsachen und die Feststellung, dass der Angeklagte zum mindesten in der Zeit vom 1. Mai 1964 ab aus Eigennutz handelte (vgl. unter 2. dieses Urteils), erfüllten bereits den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei (gemäß § 181a Abs. 1 StGB) nach der äußeren und der inneren Tatseite.
2. Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der eigenen Angaben des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen ██ über die Angaben der ████████ der Polizei und der Zeugin Irene █████████, hat das Landgericht weiterhin rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte, der seit 1. Mai 1964 arbeitslos war, jedenfalls in der Zeit vom 1. bis zum 12. Mai 1964, dem Tage seiner Festnahme, seinen Lebensunterhalt „zum mindesten zu einem überwiegenden Teile“ aus dem Unzuchtsverdienst, den ihm die ███████████ nach dem Geschlechtsverkehr noch auf der Straße übergab, bestritten und damit den Tatbestand der ausbeuterischen Kuppelei im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision richten sich gegen die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Feststellungen.
Auch die übrigen sachlichrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers greifen die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich in unzulässiger Weise an.
3. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargetan, ob und in welchem Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu der ██████████ dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen aus dem Unzuchtserwerb auch echte persönliche Beziehungen zu ihr zugrunde lagen, und ob die etwaige persönliche Zuneigung sein Interesse an der Erlangung des unsittlichen Erwerbes überwog. Anders als in den Fällen BGH LM StGB § 181a Nr. 5 und BGHSt 15, 37, in denen der Angeklagte weiter in Arbeit blieb, bestand im vorliegenden Falle hierzu jedoch kein Anlass. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte bereits seit Januar 1964 die ██ auf ihren Strichgängen in der Essener Innenstadt begleitete und schließlich seit Anfang Mai 1964 keiner Arbeit mehr nachging, entnehmen, dass er die Beziehungen zu der Dirne mindestens in gleichem Maße zu dem Zweck unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als Einnahmequelle auszunutzen. Dass es sich bei den Beziehungen zu der ██ um ein auf längere Dauer geplantes Verhältnis handelte (vgl. BGH NJW 1964, 116), konnte dem Landgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft erscheinen.
Wenn das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt, dass der Angeklagte bei seinem strafbaren Verhalten „eine nicht unerhebliche verbrecherische Intensität“ entfaltet hat (UA S. 5), so will es damit ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass trotz der unmittelbar vorher erörterten Milderungsgründe die Schuld des Angeklagten angesichts der festgestellten besonderen Tatumstände nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass die in § 181a StGB geregelte Zuhälterei keinen einheitlichen Straftatbestand enthält, sondern dass es sich um zwei getrennte, verschieden gestaltete Begehungsformen handelt, die in Tateinheit stehen können (vgl. BGHSt 19, 107, 109), beschwert den Angeklagten nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Mayr | Krumme | Sanders | |||
| Flitner | Kersting |