Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/61
Datum
22.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Unterschlagung ein. Der BGH hebt die Verurteilung im Rückfalldiebstahl auf, weil die Beweiswürdigung unklar ist und die Würdigung wechselnder Einlassungen des Vorbestraften unzureichend begründet wurde. Die Verurteilung wegen Unterschlagung bleibt bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Wechselhaftigkeit oder anfängliche Leugnung einer Einlassung durch den Angeklagten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Überzeugung von dessen Schuld; das Gericht hat darzulegen, weshalb eine Leugnung nicht durch die Furcht vor Vorverurteilung erklärbar ist.

2

Erhebliche und entscheidungserhebliche Unklarheiten der Beweiswürdigung rechtfertigen die Aufhebung eines Schuldspruchs und die Zurückverweisung an das Tatgericht zur neuerlichen Verhandlung.

3

Fällt ein Teilstrafenurteil weg, entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe; Einzel- und Gesamtstrafe sind im Umfang der Aufhebung neu zu bestimmen.

4

Kann der Bundesgerichtshof eine Entscheidung mangels eigener Feststellung nicht treffen, hat er die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen; er kann hierzu von den Befugnissen des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ ███, den Zuckerkocher Valentin █████ in ██, zur Zeit in ██████████████████, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls bestraft worden ist, im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls (Fall 1) und wegen Unterschlagung (Fall 2) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt worden.

Soweit er im Fall 1 verurteilt worden ist, beanstandet seine Revision das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist zum Teil begründet.

1. Die nur den Fall 1 betreffende Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge dazu nötigt, die Verurteilung im Falle 1 aufzuheben.

2. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, soweit sie seinen Feststellungen widerspricht, u. a. deswegen als widerlegt an, weil der Angeklagte seine Angaben mehrfach gewechselt hat, „je nachdem es ihm jeweils erforderlich erschien, weil seine bisherige Einlassung widerlegt war.“ Bei der Würdigung der Beweisaufnahme heißt es im angefochtenen Urteil insoweit u. a.: Der Angeklagte habe bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst „rundheraus abgestritten“, den von ihm bestohlenen Hilfsarbeiter U__ „überhaupt zu kennen“ und ihn auch in seine Wohnung mitgenommen zu haben, wo er ihm Geld entwendet haben soll. Erst auf Vorhalt von ███████ Aussage habe er beides eingeräumt und zur Begründung seiner zunächst wahrheitswidrigen Einlassung angegeben, „er habe von vornherein abgestritten, den Zeugen U___ überhaupt zu kennen, weil er mit der Sache nichts habe zu tun haben wollen, da ihm als Vorbestraften ja ohnehin nichts geglaubt, er vielmehr von vornherein als schuldig angesehen werde“.

Dazu legt die Strafkammer anschließend dar, sie sei „freilich der Überzeugung, dass der Angeklagte, hätte er ein reines Gewissen gehabt, durchaus nicht abgestritten hätte, den Zeugen U__ zu kennen und einige Tage vorher mit in seine Wohnung genommen zu haben, zumal er einen anderen plausiblen Grund für sein Ableugnen nicht einmal angedeutet hat, ein solcher auch nicht ersichtlich erscheint“.

Im Anschluss daran führt die Strafkammer aus, dass die Einlassung des Angeklagten auch in anderen Punkten als widerlegt anzusehen und dass sie von dessen Schuld „voll überzeugt“ sei.

Die Überzeugung des Landgerichts davon, dass der Angeklagte, wenn er sich des Diebstahls zu U__'s Nachteil nicht schuldig gemacht hätte, jede Beziehung zu ████ und sein Zusammensein mit ihm am Tattag nicht abgeleugnet hätte, lässt außer Acht, dass erfahrungsgemäß ein wie der Angeklagte – mehrfach und nicht unerheblich Vorbestrafte(r) –, um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht – nach seiner Vorstellung möglichst wirksam – zu schützen, jeden auch nur entfernten Zusammenhang mit dem Opfer der ihm vorgeworfenen Straftat nicht selten wahrheitswidrig in Abrede stellt. Im vorliegenden Fall könnte für den Angeklagten eine solche Einlassung besonders nahe gelegen haben, weil nach dem Urteilszusammenhang für ihn die tatsächliche Annahme nicht fernlag, U__ werde seine ihn belastende Angabe, wonach nur er als Täter in Frage komme, nicht aufrechterhalten. Denn █████ und der Angeklagte waren nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst am 18. November 1960 etwa um 19 Uhr in der Gaststätte ███ ██ ███████████ bekannt geworden und hatten sich seit diesem Abend, an dem U__ jedenfalls ab 21 Uhr betrunken war, nicht wieder gesehen. Außerdem hatte der Angeklagte aus einem Sprachfehler U__'s – „wie sich später herausstellte durchaus zu Unrecht“ – geschlossen, „dass U__ leidlich dumm sei.“ Dass U__ in der Lage sein werde, nicht nur den Weg zu seiner des Angeklagten Wohnung zu beschreiten, „sondern auch deren Umgebung und auch innere Einrichtung“ zutreffend zu schildern, stand somit im Widerspruch mit dem Eindruck, den er von U__ erhalten hatte.

Danach bestand für das Landgericht Veranlassung, sich damit auseinanderzusetzen, ob die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt wirklich so wenig „plausibel“ war, wie ihm das erschien.

Diese Unklarheit der Beweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle 1. Denn seine Darlegungen zur Schuldfrage im Falle 1 lassen angesichts der Ungeklärtheit des eigentlichen Wegnahmegeschehens und des ungewöhnlichen nachträglichen Verhaltens des Geschädigten nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht die Schuldfrage auch bejaht haben würde, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte, dass der Angeklagte auch im erörterten Punkte die Unwahrheit gesagt hätte.

3. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Schuldfrage im zweiten Falle (Unterschlagung) lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht im Einzelnen angegriffen worden. Möglicherweise hätte aber das Landgericht den Angeklagten wegen der Unterschlagung, deren er in Tatmehrheit für schuldig befunden ist, milder bestraft, wenn er nicht auch wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden wäre. Infolgedessen ist der Einzelstrafausspruch im zweiten Falle aufzuheben.

Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

4. Da der Senat nicht selbst entscheiden kann, war die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

RotbergMartinFlitner
SauerBortzler