Fortgesetzter Betrug durch Warenbestellungen trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/60
- Datum
- 20.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Warenbestellungen im kaufmännischen Verkehr den handelsüblichen Zahlungsbrauch ohne Vorbehalt in Anspruch nimmt, erklärt damit konkludent Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit innerhalb der üblichen Frist.
Ein Betrug liegt vor, wenn der Besteller bereits bei Vertragsschluss die Fristüberschreitung plant und zugleich die Möglichkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt, den Lieferanten infolge seiner Vermögenslage überhaupt nicht mehr befriedigen zu können.
Ein Vermögensschaden kann darin bestehen, dass der Lieferant anstelle der geschuldeten Gegenleistung lediglich eine Forderung gegen einen (bereits) überschuldeten Schuldner erhält, deren Realisierung ungewiss ist.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist im Revisionsverfahren nur zulässig, wenn sie den Anforderungen an die Begründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Rechnet der Täter mit einer durch ihn veranlassten Täuschungshandlung eines Dritten und billigt er diese, muss er sich die dadurch bewirkte Täuschung des Geschädigten zurechnen lassen, auch wenn er nicht selbst unmittelbar täuscht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Florian █████████ aus █████, geboren am ███ in █████ ██████ ███, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen – wegen fortgesetzten Betrugs zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen der „Verletzung des § 244 StPO“, der „unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung des Beweisantrages aus der Hauptverhandlung vom 30.6.60, betreffend die Vernehmung des Direktors █████████“ und der „unzulässigen Feststellung des Tatbestandes nach allgemeiner Lebenserfahrung statt aufgrund konkreter Beweisaufnahme für den Einzelfall“ werden wegen ihres Zusammenhangs mit der Sachrüge bei deren Erörterung mitbeschieden.
Sachbeschwerde
II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit dem Jahre 1924 einen Obstund Gemüse-Einfuhr-Handel, zunächst allein, später zusammen mit seiner (ihm inzwischen angetrauten) Ehefrau, der rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Anna ███, die er unter der Firma „Florian & Co., OHG“ als Gesellschafterin in das Geschäft aufnahm. Während mehrerer Jahre führte Frau ███████████ teils tatsächlich, teils nur zum Schein, das Geschäft allein.
Nachdem die Angeklagten im Jahre 1948 das seit 1940 stillgelegte Geschäft wiedereröffnet hatten, arbeiteten sie bis 1953 mit Gewinn, ab 1954 jedoch mit ständig steigendem Verlust. Nach den Bilanzen betrug die Überschuldung der Firma zum Jahresende 1954 mindestens 35.000 DM, zum Jahresende 1955 mindestens 71.000 DM und zum Jahresende 1956 mindestens 128.000 DM. Eine Zwischenbilanz zum 31. Mai 1956 ergab eine Überschuldung von 82.000 DM. Am 27. November 1956 meldete Frau ██ die Firma wegen der hohen Verschuldung beim Handelsregister ab. Schon am 1. Dezember 1956 eröffnete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der abgemeldeten Firma eine neue gleichnamige Firma „Florian ██ ██ & Co.“, die am 8. Februar 1957 in das Handelsregister eingetragen wurde. Persönlich haftender Gesellschafter war der Angeklagte; seine Ehefrau trat als Kommanditistin in das Geschäft ein, ohne jedoch ihren Gesellschaftsanteil von 20 % einzuzahlen. In der Folgezeit leistete sie den Offenbarungseid und beschwor, außer dem genannten Gesellschaftsanteil nichts zu besitzen.
Zu den Gläubigern der alten Firma gehörten u. a. die Firmen ██ in █████ und ██ in █████. Zwei bei diesen Firmen aufgegebene Warenbestellungen sind Gegenstand des Schuldspruchs wegen Betrugs.
a) Im März 1956 bestellte der Angeklagte bei der Firma ███ █████████████ 4 Waggons Blumenkohl zum Preise von insgesamt 8.509,15 DM; über die Art der Bezahlung wurde nicht gesprochen. Die Firma ███ lieferte vertragsgemäß, erhielt aber keine Bezahlung.
b) Im September 1956 beauftragte der Angeklagte die Importagentur ████ & ███████ (Inhaber ██████ in ███) für ihn bei der Firma ██ in █████ 10 to Apfel zum Gesamtpreis von 725,50 US-Dollar zu bestellen. Die Firma ███ ███ schloss fernmündlich mit der Firma ██ entsprechend ab. Auch hier wurde eine ausdrückliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen. Die Firma ██ lieferte, erhielt jedoch auf den Kaufpreis erst nach längerer Zeit Teilzahlungen.
2. Das Landgericht hielt für erwiesen, dass die genannten Lieferfirmen entsprechend einem in ihrem Handelszweig bestehenden Brauch Zahlung spätestens innerhalb 4 Wochen erwarteten, dass der Angeklagte das wusste und dass er sich durch die Aufgabe der Bestellungen ohne Vorbehalt dem erwähnten Handelsbrauch unterwarf. Es war weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die vierwöchige Zahlungsfrist zu überschreiten und mit dem Erlös aus den bezogenen Waren andere Gläubiger abzufertigen. Dass er darauf ausging, die Lieferungen überhaupt nicht zu bezahlen, konnte die Strafkammer nicht feststellen; sie unterstellte zu seinen Gunsten, dass er „bei Tätigkeit guter Geschäfte in ungewisser Zukunft nicht zahlungsunwillig gewesen wäre“. Sie hielt jedoch andererseits für erwiesen, dass der Angeklagte die Möglichkeit, infolge der sich ständig verschlechternden Vermögenslage und des drohenden Zusammenbruchs der Gesellschaft die Lieferfirmen nie befriedigen zu können, erkannte, „zumindest bewusst in Kauf nahm und billigte“, ferner, dass er keine Waren erhalten hätte, wenn den Firmen sein mangelnder Zahlungswille bekannt gewesen wäre, und dass er das wusste. Den Vermögensschaden sah das Landgericht darin, dass die Lieferfirmen „statt der vereinbarten Gegenleistungen nur Forderungen gegen die noch überschuldete Firma Florian ██ & Co. erhielten, deren Begleichung völlig ungewiss war“.
3. Die wiedergegebenen Feststellungen und Erwagungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs.
a) Fall █████ (Blumenkohlgeschäft) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass er schon vor 1956 von der Firma █████ Blumenkohl bezogen und erst nach Monaten bezahlt habe, die Firma ██ sei daher über seine schlechte Vermögenslage im Bilde gewesen und habe eine „prompte“ Bezahlung gar nicht erwartet, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die Firma ██████ pünktliche Bezahlung der Ware innerhalb vier Wochen erwartete. Ob es zu dieser Überzeugung „aus allgemeinen Erwägungen“ oder – wie die Revision geltend macht – nur nach der (unterbliebenen) Vernehmung des Inhabers oder eines Angestellten der Firma ██ ██████ durfte, kann auf sich beruhen. Denn die Strafkammer hielt auch für erwiesen, dass die nahe Gefahr bestand, die Bezahlung der Ware würde auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben oder überhaupt nie erfolgen, und dass der Angeklagte diese Gefahr erkannte und billigend in Kauf nahm. Dass die Lieferfirma auf Grund ihrer angeblichen früheren Erfahrungen mit dem Angeklagten auch hiermit gerechnet habe und einverstanden gewesen sei, behauptet dieser selbst nicht; es widerspräche jeder Lebenserfahrung. Hieran scheitert auch die von der Revision behauptete weitere Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs, die Firma █████ sei mit einer um Monate verspäteten Zahlung „mindestens auch einverstanden gewesen“ und die Nichtzahlung sei auf unglückliche Ereignisse, insbesondere auf den Ausfall anderer Lieferungen, zurückzuführen gewesen, die der Angeklagte nicht vorausgesehen habe.
b) Fall ██ (Apfelgeschäft) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den Lieferer „wahrscheinlich gar nicht gekannt“, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen eine Feststellung des Tatrichters. Desgleichen mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe „selbstverständlich angenommen, dass die Firma ████ & █████████ auch nur Lieferungen vermitteln würde, bei denen nicht sofortige Bezahlung unbedingt notwendig war“, und, er habe „praktisch sogar die Vorstellung“ gehabt, „dass die Firma ████ & ████████ ihm regelmäßig notleidende Posten lieferte, d. h. Ware, die ohne diese Abnahme von Verlust bedroht war, bei der also auch entsprechend vielleicht ein gewisses Risiko und eine längere Zahlungsfrist in Kauf genommen wurde“. Einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts enthält schließlich auch der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe bestritten, gewusst zu haben, dass die Firma ██ glaubte, von der Agenturfirma ███ & ███████ einen zahlungskräftigen Kunden vermittelt zu erhalten, der innerhalb der handelsüblichen Vierwochenfrist zahle, und, die Firma ███ habe sich bei der Auslieferung der Äpfel über die Zahlungsweise wahrscheinlich „überhaupt nichts gedacht, das Denken vielmehr der Firma ███ & ███ überlassen“.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Vernehmung von Zeugen vermisst (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), entspricht die Rüge nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
c) Die in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellte Behauptung, der Angeklagte habe nach der Währungsreform, jedoch vor 1954 für acht während des Krieges in Holland erworbene Zertifikate einer holländischen Bank über United States und █████ St███ Aktien von dem Direktor ███████ der ███- Werke in ███ zu 50 % des Kurses angeboten erhalten, dieses Angebot jedoch abgelehnt, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Gleichwohl glaubte es dem Beschwerdeführer nicht, dass er hoffte (und willens war), seine Schulden „schlimmstenfalls“ mit dem Erlös aus dem Verkauf der genannten, vom niederländischen Staat als feindliches Eigentum beschlagnahmten Wertpapiere zu tilgen. Die Revision beanstandet die Nichtanhörung des als Zeugen benannten Direktors █████████, weil sich nach ihrer Meinung durch dessen Vernehmung ergeben hätte, dass der Angeklagte das Angebot ████████ nur deshalb nicht annahm, weil er es für zu niedrig hielt. Daraus möchte die Revision folgern, dass der Angeklagte bis zu der behaupteten Aufklärung durch den Bankdirektor ███ nichts von der Unverwertbarkeit der genannten Papiere wusste, im Zeitpunkt der Abschlüsse mit den Firmen █████ und ███ also glaubte, eine ausreichende Vermögensrücklage zur Bezahlung der Kaufpreisschulden zu haben.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Es mag: dahinstehen, ob das Landgericht mit der Wahrunterstellung der schlichten Beweisbehauptung dem von der Revision aufgezeigten weiterreichenden Sinn des Beweisantrags gerecht geworden ist. Denn die im Urteil niedergelegten Beweiserwägungen münden in die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte zu der hier in Frage stehenden Zeit (Mai bis September 1956) entweder die Unverwertbarkeit der Wertpapiere schon kannte, also wusste, dass er sie nicht zur Bezahlung seiner Warenschulden heranziehen konnte, oder aber, falls er noch gutgläubig gewesen sein sollte, die Papiere doch nicht für seine Geschäftsgläubiger „opfern“ wollte. Nur so ist es nach der – rechtlich nicht angreifbaren – Meinung der Strafkammer zu verstehen, dass der Angeklagte, „über Jahre größte Anstrengungen unternehmen musste, sich liquide Mittel zu beschaffen“, nicht einen einzigen Versuch gemacht hat, angeblich wertvolle Papiere innerhalb oder außerhalb des offiziellen Wertpapierhandels zu veräußern, ja nicht einmal ihre Verzinsung in Anspruch zu nehmen (vgl. S. 6, 7 UA). War aber das Landgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich bis zum Herbst 1956 bis nach den Bestellungen bei den Firmen ██████ und ███ an die Verwertbarkeit der Papiere geglaubt haben sollte, aber nicht gesonnen war, diese zum Zwecke der Lieferantenbefriedigung zu verkaufen, so kam es auf die Vernehmung des von der Verteidigung als Zeugen benannten Holländers ███ nicht an. Bei Bestätigung der Beweisbehauptung durch ████████ wäre dem Angeklagten vorzuwerfen gewesen, dass er von der Verwertbarkeit der Papiere keinen Gebrauch machen wollte.
da) Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das Landgericht hat eine Täuschung der Firma ██ █████ durch den Angeklagten auch für den Fall bejaht, dass die Importagentur ██ █████████, die das Apfelgeschäft mit ██ vermittelte, die Zahlungsschwierigkeiten der Firma „Florian ██████ & Co., OHG“ gekannt haben sollte. Dem Urteilszusammenhang ist als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte eine etwaige Tauschung der Firma ████ durch die Importagentur in Rechnung stellte und billigte; da er die Ursache zu dieser Täuschung gesetzt hat, muss er sie gegen sich gelten lassen, auch wenn er sich selbst nicht unmittelbar an ihr beteiligte.
Die Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen für die Lieferung der Ware hat das Landgericht in beiden Betrugsfällen festgestellt. Auch der den Lieferfirmen entstandene Vermögensnachteil und die Betrugsabsicht des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei dargetan. Gleiches gilt von den Strafzumessungserwägungen.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet.
| Rotberg | Krumme | Bortzler | |||
| Sauer | Martin |