Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung mehrerer Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/59
Datum
04.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer schwerer und versuchter Diebstähle zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Er rügte in der Revision Verletzungen des sachlichen Rechts in mehreren Einzelfällen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Tatbeteiligung, zur Abgrenzung von Fortsetzungszusammenhang, zur vollendeten Zueignung beim Pkw und dass kein Mundraub vorliegt. Eine bloß fehlerhafte Formulierung ändert nichts an der Rechtsfolge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Einordnung von Taten als einfacher oder schwerer Diebstahl richtet sich nach dem Tatvorsatz und den tatsächlichen Feststellungen; formale Versätze in der Urteilsformulierung sind unbeachtlich, wenn der Verurteilungswille erkennbar ist.

2

Ein allgemeiner Entschluss, in einer Nacht mehrere Diebstähle zu begehen, begründet für sich keinen Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Handlung; liegen für jede Tat separate Entschlüsse vor, sind selbstständige Handlungen anzunehmen.

3

Die Zueignung beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs kann als vollendet gelten, wenn das Fahrzeug vom ursprünglichen Standort entfernt und damit für die Eigenverwendung verfügbar gemacht wird.

4

Mundraub liegt nur vor, wenn die Wegnahme zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist; die beabsichtigte Vorratshaltung führt zur Qualifikation als (schwerer) Diebstahl, wobei Wert und Umfang zu berücksichtigen sind.

5

Die Feststellung der Beteiligung eines Beschuldigten kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden; widerlegte Einlassungen des Angeklagten stehen einer Verurteilung nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 6. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen D. C. aus ███████ ██, den Hilfsarbeiter Martin, dort geboren am ██ ██ ██, wegen ████████ Diebstahls u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Zung ███ i. R. Bundesrichter Krause als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, ██████████████ Prof. Dr. ███████████████, ███████████████ Dr. Plivaer, ███ vertretende ████████

Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als Grundbeamter der ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten D. C. gegen das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 6. August 1959 wird verworfen.

Die ██████ des █████████████ hat der Angeklagte D. C. zu tragen.

Die seit dem 7. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird ████, soweit sie drei ██████ übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vier schwerer Diebstähle, dreier versuchter schwerer Diebstähle, dreier ██████ und eines versuchten ███████████ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision, die er auf die Fälle „███“, „WOT, BO; ██ ███ ██“ und „HS (Fall des Zigarettenautomaten)“ beschränkt hat, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Im Fall Sporkasse hat das Landgericht ███████ festgestellt: Der Angeklagte D. C. sowie die bereits █████████████ ███████████████ Angeklagten S. D. und ███ █████ begaben sich auf ihrem Diebesstreifzug in der Bochumer Straße in ████ ██████ zu einem Zigarettenautomaten, der dort von dem Kaufmann Sp. aufgestellt war. Während die übrigen █████████ standen, schlug ███ zweimal an die Scheibe des Automaten, um das Glas zum Zerspringen zu bringen. Der von ihm dabei verursachte Lärm rief im Nachbarhaus eine Frau ans Fenster, sodass die vier Angeklagten von ihrem Vorhaben abließen und die Flucht ergriffen.

Diese Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig gemacht hat.

Allerdings führt die Strafkammer aus (vgl. BGHSt 9, 173), dass sie den Fall unter den Fällen des versuchten schweren ███████████ aufführe. Es handelt sich jedoch um ein offensichtliches Versehen bei der Urteilsbegründung. Das Landgericht hat den Angeklagten auch in diesem Fall wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilen wollen.

Der Urteilsaussprach hätte auf vier versuchte schwere Diebstähle lauten müssen, nämlich außerdem noch wegen der Fälle ███ (UA S. 12/15), ███ (UA S. 6, 13, 15) und ██ (UA S. 6, 15). Der Angeklagte ist jedoch nur wegen dreier versuchter schwerer Diebstähle verurteilt worden. Andererseits hat die Strafkammer den Angeklagten wegen eines versuchten einfachen Diebstahls verurteilt. Bei der ███████████████████████ ebenso wie bei der rechtlichen Würdigung ist jedoch ein solcher nicht aufgetreten. Ginge man daher davon aus, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall ███ wegen versuchten schweren ███████████ verurteilt habe, so würde es an einem versuchten einfachen Diebstahl überhaupt fehlen. Die Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls kann sich mithin nur auf den Fall Sx beziehen. Hierfür spricht übrigens auch, dass die Strafkammer die Sachen █████ und ██ ███ (ebenfalls Automaten-Diebstähle, UA S. 9, 10) nur als einfache Diebstähle gewertet hat (UA S. 15). Es kann nicht angenommen werden, dass das Landgericht bei entsprechender Sachlage eine verschiedene rechtliche Beurteilung vorgenommen hat.

2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie rügt, das Landgericht habe in den Fällen ███ und ███ den Tatbeitrag des Angeklagten nicht festgestellt. Es genügt, auf die Urteilsausführungen zu verweisen, aus denen sich die Beteiligung des Beschwerdeführers eindeutig ergibt (UA S. 6). Seine ███████████, er habe mit der Tat nichts zu tun gehabt, ist ausdrücklich für widerlegt erklärt worden.

3. Unzutreffend ist auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe in den Fällen WM, Ws, Bt und So den Angeklagten nicht wegen vier selbstständiger Handlungen verurteilen dürfen; es liege vielmehr Fortsetzungszusammenhang vor.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zwar den Entschluss gefasst, in derselben Nacht mehrere Diebstähle zu begehen. Die Tatausführung als solche ist aber in jedem einzelnen Fall erst bei Betrachtung der ███████████ beschlossen worden, wie das Urteil ausdrücklich ausführt (UA S. 15). Ersichtlich hat das Landgericht hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass hinsichtlich der Ausführung jeder einzelnen Tat ein neuer Vorsatz gefasst wurde und es daher angenommen hat, dass selbstständige Handlungen vorlagen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, da der allgemeine Vorsatz, Diebstähle zu begehen, ohne dass wenigstens bei Verwirklichung des ersten die weiteren Einzelhandlungen nach Ort, Zeit und Art der Begehung festgelegt werden, noch keinen Gesamtvorsatz im Sinne der fortgesetzten Handlung darstellt (BGHSt 1, 313, 315).

4. Im Fall Bs (Diebstahl eines Personenkraftwagens, UA S. 8) sind ebenfalls Rechtsfehler nicht zu erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen gelang es den Angeklagten, den Wagen in Gang zu setzen. Sie fuhren mit ihm ein Stück auf der Ginnigfelder Straße in Richtung ██ ██. Dort ließen sie ihn an der Südstraße stehen, da der Motor ausging und nicht wieder in Gang zu bringen war. Durch diese Entfernung vom ursprünglichen Standort hatten sie die Zueignung vollendet. Auch hinsichtlich der Absicht der Zueignung ergeben sich keine Bedenken, da die Angeklagten beschlossen hatten, einen Wagen für die Diebesfahrt ins ████████ zu verwenden (UA S. 8).

5. In den Fällen F und S (Diebstähle, UA S. 9, 10) liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Mundraub vor, denn nach den Feststellungen hatten die Angeklagten die Gegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet, sondern um sich einen „gehörigen Vorrat“ für längere Zeit anzulegen. Unerheblich wäre es, wenn die Angeklagten nach Austausch des ██████████ einen Teil der gestohlenen ██████ verbraucht hätten. Unter diesen Umständen kann es auf den Wert und Umfang der ███████████ nicht ankommen.

Im Fall VW hat das Landgericht übrigens als erwiesen angesehen, dass die entwendeten Waren einen Wert von 50 DM hatten. Insoweit scheidet Mundraub daher schon wegen des Wertes der Diebesbeute aus.

Sauer █████ █████ | S [51 ACL ████

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