BGH: Rückverweisung des Strafausspruchs bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/55
- Datum
- 26.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich verkehrsgemäß verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgemäß handeln; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn die konkrete Verkehrslage Anlass zur Erwartung verkehrswidrigen Verhaltens gibt.
Ein Verkehrsteilnehmer, der selbst eine Verkehrsvorschrift verletzt, kann sich vom Zeitpunkt dieses Verstoßes an nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil er durch sein Verhalten regelmäßig eine Gefahr heraufbeschworen hat.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verkehrsteilnehmers ist entscheidend, ob der Eintritt des schädigenden Ereignisses für diesen voraussehbar war; war das Verhalten Dritter mitursächlich, ist auch dessen Voraussehbarkeit zu prüfen.
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, die kausal für den eingetretenen Erfolg waren; nicht mitursächliche Pflichtwidrigkeiten dürfen die Strafhöhe nicht beeinflussen.
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth M. ██, geborene █, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin, Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom █████████ Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Den Feststellungen zufolge fuhr sie gegen Mittag des ██████████ 1955 bei klarer Sicht und trockenem Wetter auf der 5,40 m breiten Kreisstraße 2. Ordnung, die von ███████████ auf der sogenannten ████████████-Straße zwischen Wiesbaden und Bad Schwalbach in Richtung nach Born führt. Da die Angeklagte wieder wenden und dazu den freien Platz eines unmittelbar links neben der Straße auf gleicher Höhe mit dieser gelegenen offenen Steinbruchs und einen anschließenden Waldweg benutzen wollte, wechselte sie, als sie an den Steinbruch gelangt war, langsam von der rechten zur linken Fahrbahnhälfte über. Weil ihr dort mehrere größere Steine die Hinfahrt in den Steinbruch verwehrten, ließ sie ihr Fahrzeug langsam auf der linken Straßenseite 10 bis 12 m am Steinbruch entlang weiterrollen. Als sie sich diesem näherte, kam aus entgegengesetzter Richtung der Hilfsarbeiter █████████████ auf einem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h aus einer Kurve heraus angefahren, die – von der Angeklagten aus gesehen – nach rechts verlief und sich nach 52 m (gerechnet vom Beginn der Krümmung des Steinbruchs an) infolge starker Biegung dem weiteren Einblick entzog. ███ konnte wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit sein Fahrzeug vor dem der Angeklagten nicht mehr anhalten. Er bremste stark ab, verfehlte die Angeklagte nicht und prallte gegen die rechte Vorderseite des Pkw. Er erlitt einen Schädelbasisbruch, daran starb er am selben Tag.
Das Landgericht sieht das ursächliche Verschulden der Angeklagten darin, dass sie ohne zwingenden Grund auf der linken Straßenseite fuhr und dadurch gegen die §§ 1 und 2 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Der tödliche Unfall sei für sie vorwerfbar, da er nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe, obwohl █████████████ mindestens zu 50 % seinen Tod selbst mitverschuldet habe.
Die Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagte dann, wenn sie selbst vorschriftsmäßig gefahren wäre, auf ein verkehrsgerechtes Verhalten auch eines anderen Benutzers der von ihr befahrenen Straße hätte vertrauen dürfen. Der dieser Auffassung zugrundeliegende Vertrauensgrundsatz im Verkehr bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sich selbst innerhalb der vom Gesetz für das Verhalten im Verkehr gezogenen Grenzen hält, regelmäßig darauf vertrauen darf, dass auch andere sich verkehrsgemäß verhalten werden. Allerdings darf er nicht blindlings vertrauen, wenn die jeweilige Verkehrslage ihm hinreichenden Anlass gibt oder geben sollte, mit einem verkehrswidrigen Verhalten eines anderen zu rechnen.
Auf diesen Vertrauensgrundsatz kann sich indes der Verkehrsteilnehmer, der selbst Verkehrsvorschriften verletzt, vom Augenblick seines Verkehrsverstoßes an nicht mehr berufen, weil er dadurch in der Regel eine Gefahr für andere heraufbeschworen hat (BGH in DAR 1954, 58). Hat ein Verkehrsteilnehmer durch verkehrswidriges Verhalten einen Unfall verursacht oder mitverursacht, so bleibt für die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit lediglich zu prüfen, ob der Unfall für ihn voraussehbar war oder nicht.
Diese Prüfung muss sich dann, wenn das Verhalten eines anderen für den Unfall mitursächlich war, allerdings auch darauf erstrecken, ob auch dieses Verhalten voraussehbar war. Die Revision verkennt offensichtlich den Begriff der Voraussehbarkeit und vermengt ihn unzulässigerweise mit dem des Vertrauensgrundsatzes. Voraussehbar ist nicht nur das, was die Regel bildet oder bilden sollte, z. B. ein verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern schon das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des Bereichs des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass niemand vernünftiger- und billigerweise damit zu rechnen brauchte.
Im vorliegenden Fall lag es, wie der Alltag lehrt, ebensowenig wie in dem vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 22. April 1954 (VRS 6, 433, 435) beurteilten Fall außerhalb der Lebenserfahrung, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig, ja sogar grob verkehrswidrig verhält, nämlich wie der Verunglückte in eine unübersichtliche Kurve mit zu hoher Geschwindigkeit einfahren werde, obwohl noch dazu eine rote Fahne ihn auf seiner rechten Seite auf eine Gefahrenstelle (Steinbruch) hingewiesen hatte.
Ist somit der Schuldspruch rechtlich fehlerfrei, so gibt das Urteil zum Strafmaß in einem Punkt Anlass zu Bedenken. Die Strafkammer meint, die Angeklagte habe auch gegen § 8 Abs. 3 StVO dadurch verstoßen, dass sie, als sie nach links in den Steinbruch einbiegen wollte, nicht einen weiten Bogen befahren habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme des Landgerichts von seinen Feststellungen getragen wird. Jedenfalls lässt sich entnehmen, dass ein solcher etwaiger Verstoß für den Unfall nicht mitursächlich war.
Die Angeklagte hat nicht durch einen möglicherweise vorschriftswidrigen Fahrbahnwechsel den Unfall verursacht oder mitverursacht, sondern erst dadurch, dass sie nach dem Wechsel auf der für sie verbotenen Fahrbahn weiterfuhr. Ihr durfte deshalb eine Übertretung des § 8 Abs. 3 StVO, selbst wenn sie sie begangen haben sollte, im Rahmen ihres für den Unfall ursächlichen Verschuldens nicht zur Last gelegt werden. Dass dies geschehen ist, kann nach den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer vermutet werden. Der Strafausspruch konnte daher nicht bestehen bleiben.
| Dr. Augustin | Dr. Sauer | ||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |