Revision erfolgreich: Aufhebung des Freispruchs wegen schwerer Kuppelei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/51
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung der Kuppelei als Vorsatztat genügt, dass der Täter erkennen konnte, dass seine Förderung des Geschlechtsverkehrs rechtlich unzulässig ist.
Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Zucht und Sitte verstoßen und somit Unzucht im strafrechtlichen Sinn darstellen.
Bei der Schuldprüfung ist zu ermitteln, ob der Beschuldigte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Verhaltens hätte erkennen können (Erkennbarkeit des Unrechts).
Ein Freispruch mit der Formel "ohne Verschulden" erfordert, dass das Tatgericht den zugrunde gelegten rechtlichen Bewertungsmaßstab klar darlegt; formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bergmann Edgar █, geboren am █████ in ██████, seine Ehefrau Margarete █, 2. ████ ██, geboren am ███ in ███████,
wegen schwerer Kuppelei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Worchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. März 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die minderjährige Tochter Gisela der beiden Angeklagten verlobte sich in deren Einverständnis mit dem volljährigen, aber offenbar lebensunerfahrenen Bergmann █████████. Die Angeklagten duldeten geflissentlich, dass die Verlobten im elterlichen Schlafzimmer der Braut wiederholt geschlechtlich verkehrten.
Das Landgericht hat die Angeklagten von der Anklage der schweren Kuppelei (§§ 180, 181 Nr. 2, 47 StGB) freigesprochen, weil sie ohne Verschulden den Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten als erlaubt angesehen haben.
Die Revision des Oberstaatsanwalts rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Tatrichter hat festzustellen versucht, ob die Angeklagten schon vor der Verlobung ihrer Tochter den Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ███████ geduldet oder hierzu Vorschub geleistet haben. Sie hat sich aber insoweit zu keinen den Angeklagten nachteiligen Feststellungen in der Lage gesehen, weil █████████ hierüber ausreichende Angaben nicht machen konnte und weil die Tochter ihre Aussage verweigerte. Angesichts dieses Sachverhalts ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einer weiteren, Erfolg versprechenden Sachaufklärung abgesehen habe.
Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden.
Der Sachverhalt nötigt nicht dazu, die Frage zu entscheiden, ob Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten grundsätzlich als Unzucht im Sinne des Gesetzes zu würdigen sei; denn die neuere Rechtsprechung stimmt jedenfalls darin überein, dass Geschlechtsverkehr unter Verlobten nach den besonderen Umständen des Falles gegen Zucht und Sitte verstoßen und demnach Unzucht sein kann (RGSt 77, 128; 2 StR 123/51 vom 4. Mai 1951).
Solche besonderen Umstände hat das Landgericht hier festgestellt: Die Braut war noch nicht 17 Jahre alt und hatte schon zwei uneheliche Kinder von unbekannten Erzeugern geboren; etwa sechs Wochen nach der letzten Entbindung nahm sie den Geschlechtsverkehr mit ███████ auf. Sie war noch zu jung und unerfahren, um die Pflichten einer Ehefrau erfüllen zu können. Das Zusammenleben mit den Eltern in den zwei Zimmern hätte zu Zwistigkeiten geführt. Daraus hat der Tatrichter den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Schluss gezogen, die beabsichtigte Ehe wäre nicht von Bestand gewesen, und hat daher den Beischlaf zwischen diesen Verlobten zutreffend als einen Verstoß gegen Zucht und Sitte angesehen.
Rechtlich bedenklich ist jedoch die Meinung des Landgerichts, die von ihm unterstellte Möglichkeit, dass die Angeklagten den Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis der besonderen Umstände nach ihrer Moralauffassung für erlaubt gehalten hätten, nötige zum Freispruch. Als Vorsatztat vorwerfbar ist die Kuppelei schon dann, wenn der Täter das rechtlich Unerlaubte der Tat erkennen konnte. Das Landgericht hätte also untersuchen müssen, ob diese Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Bewusstsein hätten haben können, mit der geflissentlichen Förderung des Beischlafs zwischen den Verlobten Unrecht zu tun; dazu bestand umso mehr Anlass, als das Urteil hervorhebt, dass die sittlich empfindenden Angehörigen der Gesellschaftsschicht, zu der die Angeklagten zählen, den Geschlechtsverkehr zwischen diesen Verlobten als unsittlich betrachten.
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht den Schuldvorwurf erneut prüfen müssen, da die formelhafte Wendung des Urteils („ohne Verschulden“) nicht erkennen lässt, welchen rechtlichen Maßstab das Tatgericht der bisherigen Würdigung zugrunde gelegt hat und aus welchem Gesichtspunkt heraus es ein Verschulden der Angeklagten glaubte verneinen zu können. Der erkennende Senat verweist auf die Rechtsgrundsätze, die der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 18. März 1952 entwickelt hat (vgl. NJW 1952, 593).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Worchner | Dr. Augustin |