Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Straßenbahnführer wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 510/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Straßenbahnführer wurde nach einem Zusammenstoß, verursacht durch eine entgegen erwartete Weichenstellung, vom Landgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenbahnbetriebs verurteilt. Die Revision rügte Feststellungen und behauptete technisches Versagen; das Revisionsgericht hält die tatrichterlichen Feststellungen für verbindlich und verwirft die Revision. Die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt, da die Strafe hierfür verbraucht ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung verkehrsüblicher Sorgfaltspflichten, insbesondere das Unterlassen der gebotenen Kontrolle von Sicherungseinrichtungen, kann fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Gefährdung des Betriebs begründen.

2

Das Fortsetzen der Fahrt trotz erkennbarer Gefahr (z. B. Besetzung des Nebengleises) stellt eine Pflichtwidrigkeit dar, wenn dadurch eine Kollision vermeidbar gewesen wäre.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht durch eigene Tatsachenwürdigung ersetzen, soweit sie ausreichend bestimmt sind.

4

Dienstanweisungen zur Unfallverhütung begründen konkrete Überwachungspflichten des Fahrpersonals; deren Missachtung kann als rechtlich relevante Pflichtverletzung gewertet werden.

5

Eine Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung kann im Rechtszug entfallen, wenn die Strafe hierfür bereits verbraucht ist und dies die Strafbemessung nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Oktober 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Ernst █ aus ██, geboren am ███ daselbst, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dörrner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 1950

wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 19. April 1950 als Straßenbahnzugführer auf der Bahnmeisterstraße in ██████ einen von ihm geführten Straßenbahnzug gelenkt. An einer Straßenkreuzung ist der von ihm gelenkte Straßenbahnzug, der geradeaus weiterfahren sollte, entgegen der Erwartung des Angeklagten nicht in die elektrisch betriebene Weiche nach links eingebogen, so dass es zum Zusammenstoß mit einem auf dem Nebengleis geradeaus entgegenkommenden Straßenbahnzug kam, und zwar dergestalt, dass ein Straßenbahnwagen umstürzte und zahlreiche Fahrgäste verletzt wurden.

Das Landgericht hat zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er den etwa 14 m vor der Weiche in der Oberleitung hängenden Weichenschlitten erkannt hat, so dass die ordnungsmäßig mit Strom unter Spannung stehende Weiche bei einwandfreien Arbeiten für die Geradeausfahrt hätte gestellt werden müssen, dass sich aber die Weiche infolge technischen Versagens der Selbststeuerung auf Linksfahrt umgestellt hat. Die Strafkammer hat die Pflichtwidrigkeit der Fahrweise des Angeklagten darin gefunden, dass er sich – entgegen den zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften der Dienstanweisung – bei der Einfahrt in die Weiche nicht vergewissert hat, ob diese einwandfrei so gestellt war, dass die Geradeausfahrt seines Straßenbahnzuges gesichert war, und weiter darin, dass er überhaupt in die Weiche eingefahren ist, obwohl der geradeaus entgegenkommende Straßenbahnzug das Nebengleis besetzt hielt.

Wenn die Revision geltend macht, dass der Angeklagte den Weichenschlitten ohne Strom unterfahren habe, so ist dieser Angriff erfolglos, da insoweit die Darstellung des Angeklagten von der Strafkammer als wahr unterstellt worden ist.

Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte habe sich vor der Einfahrt in die Weiche vergewissert, dass diese einwandfrei auf Geradeausfahrt gestellt war, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen.

Es geht aber auch das Vorbringen der Revision, dass der Angeklagte bei der Ankunft an der Weiche die notwendigerweise im letzten Augenblick erfolgte, selbstständige Umstellung der Weiche auf Linksfahrt nicht habe wahrnehmen können, fehl, weil sich sein Führerstand etwa 3,50 m vor dem vorderen Radsatz des Triebwagens befunden habe. Die Weiche konnte sich nach den auf Grund von Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen des Landgerichts nur unmittelbar nach dem Auftreffen der Stromverbindung des Triebwagens mit dem Weichenschlitten, also ungefähr 14 m vor der Weiche, auf Linksfahrt umgestellt haben. Bei diesem Abstand von der Weiche blieb es dem Beschwerdeführer aur jeden Fall möglich, sich vor der Einfahrt in die Weiche zu vergewissern, ob diese einwandfrei auf Geradeausfahrt gestellt war. Die Revision geht auch insoweit – zu Unrecht – von einem anderen als dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus.

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, scheidet die Möglichkeit aus, dass die Weichenzungen lediglich nicht fest angelegen haben, denn bei einem Mangel solcher Art wäre der vom Angeklagten gelenkte Triebwagen schon bei der Ausfahrt des ersten Radsatzes auf die Weichenzungen mindestens vorübergehend entgleist. Dass dies nicht geschehen ist, hat das Landgericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten festgestellt. Der Angeklagte konnte, das in diesem Zeitpunkt von einem Entgleisen seines Triebwagens, das ihm nicht h ätte entgehen können, nichts bemerkt haben.

Hätte sich der Beschwerdeführer bei der Fahrt an die Weiche aufmerksam vergewissert, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, dass die Weiche auf Linksfahrt gestellt war, mag das nun seine Ursache darin gehabt haben, dass er den Weichenschlitten ohne Strom unterfahren hatte, oder, wie das Landgericht unterstellt hat, darin, dass sich die Weiche inzolge technischen Versagens unmittelbar nach Beendigung der Stromverbindung mit dem Weichenschlitten selbsttätig auf Linksfahrt umgestellt hatte. Der Angeklagte hätte weiterhin, wie es schon an sich, um so mehr aber bei falscher Weichenstellung seine Pflicht war, mit der Weiterfahrt gewartet, bis der geradeaus entgegenkommende Straßenbahnzug vorüber war, so wäre es nicht zu dem Zusammenstoß und zu dessen weiteren Folgen gekommen. Diese Erwägungen des Tatrichters sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach alledem erweist sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Straßenbahnbetriebs (§ 316 in Verbindung mit § 315 Abs. 2 StGB) entgegen der Ansicht der Revision als rechtlich einwandfrei.

Lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung war in Wegfall zu stellen, da die Strafe insoweit verbraucht ist. Der Wegfall dieses nebensächlichen rechtlichen Gesichtspunkts ist auf die Bemessung der Strafe offensichtlich ohne Einfluss geblieben.

Die Revision des Angeklagten war sonach mit der in der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe und mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DörrnerKrummeEngels
Dr. GroßDr. Augustin