Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berufsverbot-Verurteilung in Fall II 1 wegen Verjährung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt jedoch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot in Fall II 1 wegen Verjährung heraus. Maßnahmen, die sich nicht auf die konkret betroffene Tat beziehen, unterbrechen die Verjährung nicht; die verjährte Tat durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sodass der Strafausspruch unverändert blieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung schließt die Strafverfolgung eines bestimmten Delikts ab, sofern sie nicht wirksam unterbrochen worden ist.

2

Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung setzt voraus, dass die die Unterbrechung bewirkenden Maßnahmen den konkreten Tatvorwurf zum Gegenstand haben; Maßnahmen, die sich nicht auf die betroffene Tat beziehen, unterbrechen nicht.

3

Wird ein wegen Verjährung nicht mehr verfolgbares Delikt aus dem Schuldspruch entfernt, kann dieses Delikt dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch insoweit abändern, als eine Tat verjährt ist, ohne die Revision insgesamt stattzugeben, wenn der Strafausspruch dadurch nicht zu ändern ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/85 in der Strafsache gegen Hans Paul ███ geborener ██████ aus [REDACTED], geboren am █ 1947 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt.

Der Schuld- und Strafausspruch wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird 1. wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Worms vom 16. Januar 1981 (21 Js 31163/80) und des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 1982 (4 Js 502/81) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und 2. wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot in zehn Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, Untreue und Urkundenfälschung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gründe

Die vom Landgericht angeordneten Maßnahmen der Besserung und Sicherung bleiben bestehen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe der Änderung bedarf. Der Angeklagte ist in diesem Falle wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot verurteilt worden. Dabei hat der Tatrichter übersehen, dass das Vergehen nach § 145c StGB nicht mehr verfolgbar ist, weil es verjährt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt: "Der Angeklagte hatte die ihm vorgeworfene Tat am 24. Dezember 1979 begangen. Die Strafverfolgungsverjährung trat nach § 145c, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach Ablauf von drei Jahren ein. Sie war deshalb ab dem 23. Dezember 1982 nicht mehr verfolgbar, weil die Verfolgungsverjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam unterbrochen worden war. Der Haftbefehl vom 17. November 1982 (Bd. II Bl. 45), der Durchsuchungsbeschluss vom 19. November 1982 (Bd. II Bl. 56) und die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Dezember 1982 (Bd. II Bl. 99) hatten den Betrugsfall gegenüber der Firma Schwamm nicht zum Gegenstand, konnten die Verjährung deshalb insoweit nicht unterbrechen."

Dem stimmt der Senat zu. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Falle nur wegen Betruges zu bestrafen. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Änderung des Strafausspruchs. Denn es ist auszuschließen, dass der Tatrichter im Falle II 1 auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er beachtet hätte, dass das Vergehen nach § 145c StGB verjährt, der Angeklagte also nur wegen Betruges zu bestrafen war. Bei der Aburteilung dieser Tat konnte auch der verjährte Verstoß gegen das Berufsverbot mit berücksichtigt werden.

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