Treffer
BGH Beschluss

Revision: Lex mitior und Vermischungsverbot führen zu Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/78
Datum
03.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch. Der BGH gab der Sachrüge teilweise statt: Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen schuldig ist, und der Strafausspruch wurde aufgehoben. Entscheidungsgrund ist das Gebot einheitlicher Anwendung des zur Tat bzw. dem milderen Zwischenrecht geltenden Strafrechts (lex mitior).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die anzuwendende Strafnorm nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; ein zwischen Tat und Aburteilung erlassenes milderes Gesetz ist anzuwenden (lex mitior).

2

Wenn durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden, bestimmt § 52 Abs. 2 StGB die anzuwendende Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafdrohung enthält.

3

Es ist unzulässig, Strafvorschriften verschiedener Zeitpunkte so zu mischen, dass die Verurteilung auf einem Recht beruht, das zu keiner Zeit in dieser Kombination gegolten hat; die Aburteilung muss einheitlich nach dem früheren oder dem milderen späteren Gesetz erfolgen.

4

Führt die unrichtige Anwendung der maßgeblichen Strafvorschrift zu einem fehlerhaften Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur erneuten Strafzumessung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 509/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ den Arzt Dr. Coriolan Georg ███, geboren am ███ 1929 in ███ (Rumänien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen schuldig ist, §§ 177, 174 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB a. F., b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken in Anstalten – §§ 177, 174a, 52 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren in mehrfacher Weise und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht darlegt, teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg; sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Ohne Erfolg bleibt die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammer richtet. Diese sind entgegen der Ansicht der Revision vollständig und frei von Widersprüchen.

Sie rechtfertigen indessen nicht die Anwendung der §§ 177 und 174a StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung.

Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, falls nicht ein milderes Gesetz zwischen der Tat und der Aburteilung erlassen worden ist. Zur Tatzeit (7. Mai 1973) galt § 177 StGB a. F., der Freiheitsstrafe „nicht unter einem Jahr“ androhte. § 177 Abs. 1 StGB in der heute geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I, 1725) sieht dagegen eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor.

Hätte die Strafkammer im vorliegenden Falle § 177 StGB a. F. anwenden müssen.

Wenn – wie hier – durch dieselbe Handlung zwei Strafgesetze verletzt worden sind, bestimmt sich die Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht. Das ist im vorliegenden Falle § 177 StGB sowohl im Verhältnis zu dem zur Tatzeit geltenden § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. (Strafdrohung: 6 Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) als auch zu § 174a Abs. 2 StGB als gegenwärtig geltender Rechtsnorm (Strafdrohung: Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und zu dem mildesten „Zwischengesetz“, dem § 174a Abs. 2 in der Fassung des 4. StrRG (Strafdrohung: Freiheitsstrafe von einem Tag nach § 18 StGB a. F. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Dieses Zwischengesetz muss indessen hier bei der Festlegung des Schuldspruchs außer Betracht bleiben.

Das angewendete Recht kann nicht in der Weise gemischt werden, dass Strafvorschriften gleichzeitig angewendet werden, die zu verschiedener Zeit gegolten haben, so dass der Verurteilung letztlich ein Recht zugrunde liegt, das zu keiner Zeit gegolten hat. Die Aburteilung darf stets nur einheitlich nach dem früheren oder dem milderen späteren Gesetz erfolgen (vgl. BGHSt 20, 22, 30; 24, 94, 97).

Dementsprechend sind der Schuldspruch und die Liste der angewendeten Strafvorschriften dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen schuldig ist, §§ 177, 174 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB a. F.

Die Strafkammer, die bei der Strafzumessung von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgegangen ist, wird über den Strafausspruch neu zu befinden haben. Sollte sich hierbei, was nach den Feststellungen zum Schuldspruch nicht zu erwarten ist, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB n. F. vorliegen, könnte die Strafe – ungeachtet des rechtskräftigen Schuldspruchs (vgl. BGHSt 20, 116, 118) – dieser insoweit milderen Bestimmung entnommen werden.

KnoblichSpiegelRuß
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (3)