Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Trunkenheit im Straßenverkehr – zulässige Rückrechnung des Blutalkohols

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/67
Datum
20.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Nebenkläger wurden vom BGH verworfen. Streitpunkte betrafen die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts, die Frage der Fahruntüchtigkeit und die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags. Der Senat bestätigte die angewandten Abbauwerte und hielt den Hilfsbeweisantrag für entscheidungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt sind.

2

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts können für die erste Stunde 0,1 ‰ und für die zweite Stunde 0,12 ‰ als Abbauwerte zugrunde gelegt werden; diese Werte berücksichtigen mögliche Nachresorption und sind gerichtlich vertretbar.

3

Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,3 ‰ begründet regelmäßig unbedingte Fahruntüchtigkeit.

4

Ein Hilfsbeweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache selbst angenommen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht ändern kann; bei Verkehrsunfällen sind dabei Sichtweite, Bremsverzögerung sowie Reaktions‑ und Schreckzeiten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 7. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 509/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Autoschlossergesellen Franz-Josef ████████, geboren ██████████████████ in ██████, – Nebenkläger: Eheleute Karl und Maria ████████, Walter ████████, sämtlich in ███ – wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. April 1967 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 1 ½ Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten wie die der Nebenkläger rügen beide Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie sind im Ergebnis unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. a) Die Bedenken der Revision gegen die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von rd. 1,4 ‰ im Zeitpunkt des Unfalls gehen fehl. Die Kammer hat wegen der Frage der Rückrechnung eigens einen Sachverständigen angehört. Wenn sie für die Zeit bis zum Unfall, wie die Revision meint, „schematisch“ einen stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ angenommen hat, so ist der Angeklagte dadurch hier schon deswegen nicht beschwert, weil ein solcher Abbauwert nur für die erste Stunde nach dem letzten Alkoholgenuss hätte gewährt werden dürfen; in der zweiten Stunde des Abbaus erhöht er sich nach den medizinischen Erkenntnissen auf 0,12 ‰ (Ponsold, 3. Aufl. 1967, S. 259; BGH VRS 20, 444). Die Revision übersieht aber vor allem, dass der Wert von 0,1 ‰ (wie auch der von 0,12 ‰) gerade deshalb in dieser niedrigen Höhe von Wissenschaft und Rechtsprechung angewandt wird, weil damit auch die Möglichkeit einer Nachresorption schlechthin und allgemein erfasst werden soll (Ponsold aaO; OLG Hamm VRS 30, 118). Die im angefochtenen Urteil erstellte Errechnung eines Blutalkoholgehalts von rd. 1,4 ‰ ist daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vortrag der Revision über das abschließende Trinkverhalten zutrifft.

b) Dass unbedingte Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ auch in den Fällen gegeben ist, in denen die Tat vor dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) begangen wurde, hat der Senat wiederholt klargestellt (vgl. VRS 33, 120).

c) Die Angriffe des Verteidigers gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie gegen die Dauer der Sperrfrist wendet.

II. Die Revision der Nebenkläger

a) Die Verfahrensbeschwerde, obgleich als Aufklärungsrüge bezeichnet, richtet sich gegen die angeblich rechtsfehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Nebenkläger. Dieser lautete dahin, das Landgericht solle den bereits gehörten und wieder entlassenen Zeugen Wiemer auch noch darüber vernehmen, dass der Angeklagte ihm an der Unfallstelle erklärt habe, er sei mit Abblendlicht gefahren. Die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, war jedoch nicht fehlerhaft.

Der Kraftfahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Wie weit bei Dunkelheit eine Strecke überschaubar ist, hängt von der Reichweite der Scheinwerfer ab. Abgeblendete Scheinwerfer leuchten die Fahrbahn bis auf 50 m und darüber aus, solche mit asymmetrischem Licht bis auf 75 m und darüber (BGH VRS 21, 148, 151). Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, dass das Fahrzeug des Angeklagten noch nicht mit asymmetrischem Licht ausgestattet war, wäre dem Angeklagten kein Schuldvorwurf zu machen. Um noch auf 50 m anhalten zu können, hätte er, wenn man wegen der „etwas feuchten“ Straße nur eine vergleichsweise geringe mittlere Bremsverzögerung von 6,0 m/sec² annimmt (vgl. dazu Förste, DAR 1967, 201, 207, 209), zwar nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h fahren dürfen. Der Unfall und der Tod des [REDACTED] wären aber auch dann nicht vermeidbar gewesen (BGHSt 11, 1). Da nämlich der Angeklagte wohl mit Hindernissen und verunglückten Personen auf der Straße, nicht aber mit Fußgängern rechnen musste, die unvermittelt von der Seite und in nächster Entfernung quer in seine Fahrbahn hineingehen, müsste dem Angeklagten außer der Reaktionszeit auch eine Schreckzeit zugestanden werden. Allein während deren Ablaufs würde er bei der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h aber schon etwa 19 m zurücklegen. Berücksichtigt man dazu noch die Reaktionszeit, so bedarf es, zumal man nach den Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon ausgehen muss, dass er den Fußgänger erst auf 20 m sehen konnte, keiner Darlegung, dass auch ein Ausweichen nach links nicht mehr möglich war.

Bei dieser Sachlage stellt es demnach keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht den Hilfsbeweisantrag der Nebenkläger als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat.

b) Auch die Sachrüge der Nebenkläger deckt keinen Rechtsfehler des Urteils auf.

RotbergMayrSanders
BortzlerSpiegel