Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Behandlung des Alibi bei versuchter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/66
Datum
08.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Beweiswürdigung und die Behandlung seines Alibivortrags (Abholung der Ehefrau um 17:45 Uhr). Zentrale Frage war, ob aus diesem Vorbringen Zweifel an seiner Täterschaft folgen. Der BGH verwirft die Revision: Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass das Landgericht das Alibi nicht als erwiesen ansah und die Gesamtwürdigung der Beweise überzeugt. Ein isoliert zitierter Satz verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn der Gesamtzusammenhang erkennbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tatsächlichen Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; ein isoliert zitierter Satz in den Urteilsgründen verletzt diesen Grundsatz nicht, wenn der Gesamtzusammenhang zeigt, dass das Gericht das Vorbringen als nicht erwiesen ansah.

2

Die Revision against die sachliche Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn Rechtsfehler vorliegen; eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Tatsachen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Das Vorbringen eines Alibis entbindet das Gericht nicht von der Überzeugungsbildung; zeitliche Abweichungen müssen substantiiert und nachweisbar sein, um die Täterschaft in Zweifel zu ziehen.

4

Urteilsgründe sind im Zusammenhang zu lesen; die richterliche Überzeugung kann sich aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse ergeben und ist maßgeblich für die Entscheidung über Schuld und Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort, den Elektriker Bruno, geboren am ██████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Näherer Erörterung bedarf nur die Art und Weise, wie das Landgericht die Einlassung des Angeklagten behandelt, er könne nicht der Täter sein, weil er am 7. Oktober 1965 zur Tatzeit um 17.45 Uhr seine Frau in der Innenstadt von Essen abgeholt habe, also nicht gleichzeitig am Tatort im Schellenberger Wald gewesen sein könne. Dazu führt die Strafkammer aus, nach der Aussage der Ehefrau des Angeklagten habe dieser sie in der Regel zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr und nur ausnahmsweise schon um 17.45 Uhr vom Geschäft abgeholt. Dass der Tattag ein solcher gewesen sei, an dem er sie ausnahmsweise früher als üblich abgeholt habe, stehe jedoch nicht fest. Hierin liegt nur scheinbar ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass bei tatsächlichen Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, dass das Landgericht überzeugt war, der Angeklagte habe auch am Tattag seine Frau erst nach 18 Uhr, nicht, wie er behauptet, schon um 17.45 Uhr abgeholt. Der angeführte Satz kann nur so verstanden werden, dass im Hinblick auf die sonstigen erdrückenden Beweisergebnisse an der Täterschaft des Angeklagten nur dann ernstlich gezweifelt werden könnte, wenn feststünde, dass er schon um 17.45 Uhr in der Innenstadt war.

Ein Rechtsfehler liegt somit nicht vor.

RotbergSandersHurxthal
MayrSpiegel