Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Meineids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/63
Datum
31.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler nach seiner Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und Meineids (§ 154 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und weist die Verfahrensrügen zurück. Er betont die Grenzen der Aufklärungsrüge, die Bindung der Revisionsinstanz an tatrichterliche Feststellungen und dass frühere sexuelle Erfahrungen der Geschädigten die Annahme von Autoritätsbeeinflussung nicht ausschließen. Zudem gibt der Senat seine zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 161 StGB nicht weiter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung von § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar und begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nur behauptet, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft; die Revision muss angeben, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

4

Frühere geschlechtliche Erfahrungen des Abhängigen schließen nicht aus, dass dessen Einverständnis durch die Autoritätsstellung des Täters beeinträchtigt war; das Zusammenwirken mehrerer Motive ist gerichtsbekanntes Lebenserfahrungssachverhalt.

5

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, deren Aussage für die bereits tragenden Feststellungen des Urteils ersichtlich ohne durchgreifende Bedeutung wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseurmeister Egon ███████ ███ ██ ██, geboren am ██████ ██ 1932 in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Boertzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von einem Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Die Revision verkennt, daß das Landgericht den Weg nicht zu bezeichnen brauchte, auf den es zu seinen Feststellungen gelangt ist. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe „den Angeklagten und gegebenenfalls auch Rosemarie Hartmann oder sonstige Zeugen“ darüber hören müssen, ob der Angeklagte „es bereits vor, spätestens bei der ersten unzüchtigen Handlung darauf angelegt gehabt habe, ein unzüchtiges Verhältnis mit“ der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen „Kosemarie ███████ zu beginnen“.

Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Sie ist unzulässig, soweit nicht angegeben worden ist, welche Beweismittel noch hätten benutzt werden sollen. Im übrigen ist für das Revisionsgericht nicht ersichtlich, ob der Angeklagte den festgestellten Gesamtvorsatz in der Hauptverhandlung bei seinem Teilgeständnis nicht selbst zugegeben hat.

Die weiteren Aufklärungsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusammen behandelt werden (II A 2 und 3).

II. Zur Sachrüge einschl. I 3

A. Die Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision auf sie gehen fehl.

1. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält sich frei von Widersprüchen. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts widerspruchsfrei, daß Rosemarie, die nach dem Sachverhalt möglicherweise schon geschlechtliche Erfahrungen besaß, nach anfänglichem Sträuben „teils aus Zuneigung zum Angeklagten, teils aus sexueller Neugier, letztlich aber, weil sie sich der Autorität des Angeklagten“, ihres Lehrherrn, „nicht zu widersetzen wußte“,

indessen auch aus Mitleid mit ihm auf seine geschlechtlichen Wünsche einging. Das Zusammenwirken mehrerer Motive widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn Rosemarie schon geschlechtliche Erfahrungen gehabt haben sollte, konnte sie doch durch ein Autoritätsgefühl gegenüber dem Angeklagten dazu mitbestimmt worden sein, sich mit ihm geschlechtlich einzulassen. Die Revision übersieht vor allem, daß Rosemaries Lehrverhältnis von April 1961 bis April 1962 von geschlechtlichen Beziehungen frei geblieben ist und Rosemarie sich anfangs gegen geschlechtliche Annäherungen des Angeklagten gesträubt hat.

2. Das Landgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen, den verheirateten Musiker Peter ████ als Zeugen darüber zu hören, ob Rosemarie mit ihm Ehebruch begangen hat. Ihr etwaiges früheres ehebrecherisches Verhältnis mit ███ würde der Annahme nicht entgegenstehen, daß sie sich der Autorität des Angeklagten nicht zu widersetzen gewußt habe.

3. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Friseurgehilfe Klaus ███████ in der Hauptverhandlung die Unterredung des Angeklagten mit Rosemaries Vater so bestätigt hat, wie diese nach dem Vorbringen des Angeklagten verlaufen sein soll.

Im übrigen mußte sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen, Rosemaries Vater als Zeugen über den Verlauf seiner Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen. Denn es geht im angefochtenen Urteil, wie schon erwähnt, davon aus, daß Rosemarie möglicherweise geschlechtlich nicht unbescholten war, bevor sie in geschlechtliche Beziehungen zum Angeklagten trat.

4. Daß der Angeklagte Rosemarie „zur Duldung körperlicher Berührungen überredet“ habe, ist konkret genug festgestellt worden (UA S. 4, 11).

5. Eindeutig ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, welche Umstände für die Zumessung der Strafe wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestimmend gewesen sind.

B. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der einzige Angriff der Revision auf sie, der Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, ist angesichts der Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand offensichtlich unbegründet.

Der Senat hatte eine andere Sache dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt, ob § 161 StGB, soweit er ohne Rücksicht auf Täterpersönlichkeit und Fallgestaltung die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend und ausnahmslos vorschreibt, gegen Art. 1 GG und Art. 5 der Menschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar sei. Nach nochmaliger Prüfung dieser Rechtsfrage hält er an diesen Rechtsbedenken nicht mehr fest.

C. Anlaß zur besonderen Begründung der nach § 74 StGB gebildeten Gesamtstrafe bestand nicht (BGHSt 8, 205).

Boertzler Krumme Flitner

Zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden

Bundesrichter Mayr
Spiegel