BGH: Unfallflucht (§ 142 StGB) – Wegfahren 200 m nach Anstoß und besonders schwerer Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 509/62
- Datum
- 19.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welcher Beweismittel sich das Tatgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen.
Ob ein Zeuge wegen Begünstigung im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist und deshalb unvereidigt zu bleiben hat, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO genügt bereits ein entfernter Verdacht; die Verdachtsgründe müssen im Beschluss regelmäßig nicht dargelegt werden.
Wer nach einem Unfall in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang zunächst anhält, dann aber weiterfährt, obwohl mit zeitnahen Feststellungen durch Dritte oder die Polizei zu rechnen ist, verwirklicht § 142 StGB, wenn er dadurch die Feststellungen an der Unfallstelle vereitelt und nicht dorthin zurückkehrt.
Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) kann aus einem zielgerichteten, vertuschenden Verhalten nach dem Unfall hergeleitet werden, insbesondere wenn die Meldung erst erfolgt, nachdem das Fahrzeug aufgefunden wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Karl-Josef ██ aus ████, geboren am █████████ 1915 in ██ █, wegen Verkehrsunfallflucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 4. Mai 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht stellt fest:
Am Abend des 17. August 1961 wollte der Angeklagte, nachdem er in seinem Betrieb in Altlünen Richtfest gefeiert hatte, zusammen mit seinem Mitinhaber ███ ███, dem Bauleiter ████████, noch zu einer Gastwirtschaft in Selm fahren. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Mercedes-Kraftwagen, gefolgt von Langen und Großmann in deren Fahrzeugen, durch Bork. Hier erfasste er mit dem rechten Kotflügel seines Kraftwagens einen Radfahrer, den Bergmann ██████; dieser wurde auf den rechten Gehweg geschleudert, wo er alsbald verstarb. Der Angeklagte hielt etwa 200 m hinter der Unfallstelle an, um zusammen mit den jetzt ebenfalls haltenden ███ und LC die an seinem Wagen entstandenen Schäden festzustellen. Sie fuhren zunächst nach Selm, wo sie den beschädigten Wagen abstellten, und fuhren dann im Wagen des Angeklagten nach █████████ zurück, um den Wagen zur Unfallstelle zurückzubringen. Obwohl inzwischen Polizei eingetroffen war, stellte sich der Angeklagte nicht. Er meldete sich erst am 15. August 1961, nachdem die Polizei am Vortage den in einem Schuppen seines Betriebs abgestellten beschädigten Wagen ermittelt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, den Tod des Radfahrers fahrlässig, zudem infolge Trunkenheit und Übermüdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) verursacht zu haben, freigesprochen, ihn aber wegen Verkehrsunfallflucht in besonders schwerem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Witwe des Verunglückten als Nebenklägerin und des Angeklagten müssen erfolglos bleiben.
Revision der Nebenklägerin:
I. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.
II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe können keinen Erfolg haben. Vergeblich behauptet die Revision, die Beweiswürdigung der Strafkammer sei lückenhaft oder widersprüchlich und stehe mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang.
1. Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Radfahrer plötzlich vor dem mit ausreichendem Abstand heranfahrenden Kraftwagen in dessen Fahrspur geschwenkt sei, dann aber, unmittelbar vor dem Zusammenstoß, in diesem Augenblick wieder nach rechts gelenkt habe, so dass er parallel zur Fahrspur des Kraftwagens gefahren sei. Die Revision meint, damit habe die Strafkammer eine rein theoretische Möglichkeit in Betracht gezogen. Das trifft jedoch nicht zu. Die Strafkammer hat jene mögliche Erklärung des Zusammenstoßes, wie das Urteil ergibt, auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens erwogen. Auch die Revision führt aus, dass der Sachverständige diese Möglichkeit deshalb offen gelassen habe, „weil er sie auf Grund der Schäden am Fahrrad und der sonstigen objektiven Unfallspuren nicht ausschließen konnte“. Das Fahrrad hatte, von einem leichten Knick in der Felge des Vorderrads abgesehen, keine Schäden davongetragen. Zudem hatte der Sachverständige dargelegt, dass der Angeklagte links neben den Glassplittern, die etwa auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte lagen, gefahren sein müsse. Angesichts dieser Umstände konnte das Landgericht die von ihm erwähnte Möglichkeit, die der Erfahrung über die Fahrweise von Radfahrern nicht unbedingt widerspricht, berücksichtigen. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Ob die Erwägung des Landgerichts, der Verunglückte könne im nahen Wald austreten gewesen sein, nahe oder fern liegt, ist eine Überlegung tatsächlicher Art, die dem Tatrichter zusteht. Überdies ist die Beweiswürdigung nicht allein auf diese Erwägung gestützt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche Zeit der Radfahrer für ein solches Fahrmanöver gebraucht haben könne. Nach der noch feststellbaren Sachlage konnte das Landgericht, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, als nicht bewiesen ansehen, dass der Angeklagte solche möglichen Fahrbewegungen des Radfahrers hätte voraussehen müssen.
2. Die Strafkammer hält auch nicht für bewiesen, dass dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, er habe den Radfahrer schuldhaft nicht gesehen. Auch das kann nach den gesamten Feststellungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar hatte der Angeklagte seine Einlassung, den Zusammenstoß überhaupt nicht bemerkt zu haben, auch damit zu stützen gesucht, er habe sich „möglicherweise“ durch Gedanken an sein Bauvorhaben ablenken lassen. Es enthält aber keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer diese Einlassung, mit der sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigen wollte, in Bezug auf die fahrlässige Tötung nicht zu seinen Lasten verwendet hat.
Die Behauptung der Revision, die Unfallstelle sei durch Straßenleuchten erhellt gewesen, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.
III. Soweit die Strafkammer den Tatbestand der fahrlässigen Verkehrsgefährdung nicht für bewiesen angesehen hat, lässt die Nachprüfung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Revision des Angeklagten:
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Zeugen LC und ██ nicht zu vereidigen, weil sie der Beteiligung an der Tat verdächtig seien. Daraufhin hat die Strafkammer beschlossen, sie unvereidigt zu lassen, „weil sie der Begünstigung des Angeklagten verdächtig“ seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, es sei nicht ersichtlich, inwiefern solcher Verdacht gegeben gewesen sei (§ 60 Nr. 3 StPO).
a) Ob ein Zeuge der Begünstigung in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst war, etwa weil Rechtsbegriffe verkannt sind (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, dass der Beschluss keine Tatsachen und Erwägungen angibt, aus denen die Strafkammer den Verdacht der Begünstigung hergeleitet hat. Die Anführung der Worte des Gesetzes, die die Nichtvereidigung zulassen, genügt in aller Regel (BGHSt 1, 175, 177); die Verdachtsgründe brauchen nicht angegeben zu werden (BGH NJW 1952, 273; RGSt 44, 385; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. Anm. 6 zu § 60). Allenfalls dann kann dies, soweit tunlich, angezeigt sein, wenn der im Urteil dargelegte Sachverhalt in hohem Maße gegen solchen Verdacht spricht (RGSt 28, 113; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 5 e zu § 60).
Davon kann aber angesichts des im Urteil geschilderten Verhaltens der Zeugen keine Rede sein.
b) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe wenigstens sagen müssen, wegen welcher Haupttat die Zeugen den Angeklagten begünstigt haben sollen. Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist der gesamte geschichtliche Vorgang (§ 264 StPO), wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das war hier alles das, was sich nach dem Richtfest bis zur Heimfahrt gegen Mitternacht ereignet hatte. Dass die Strafkammer den Verdacht gehegt hat, diese Zeugen hätten den Angeklagten der ihm wegen dieser einheitlichen Tat drohenden Bestrafung entziehen wollen, bedurfte nach der Sachlage keiner besonderen Ausführung.
Bei Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO hatte die Strafkammer nicht zu prüfen, ob ihr Verdacht letztlich bestätigt werden würde. Insbesondere brauchte sie nicht die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ihr Verdacht ergab. Es genügte schon ein entfernter Verdacht für die Nichtvereidigung der Zeugen (BGHSt 4, 255, 256; LM Nr. 2 zu § 60 StPO; NJW 1952, 1103). Dass die Strafkammer einen Verdacht aus Rechtsgründen nicht hätte annehmen dürfen, lässt sich nicht sagen. Gegen die Zeugen schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Fahrerflucht oder Begünstigung. Sie brauchte auch nicht anzunehmen, dass eine Bestrafung der Zeugen nach § 257 StGB rechtlich ausgeschlossen sei, weil sie sich gegebenenfalls zugleich selbst begünstigt gehabt hätten (BGHSt 9, 71). Das hätte zwar in Betracht kommen können, wenn auch ihnen Bestrafung etwa wegen Beihilfe zur Unfallflucht oder wegen unterlassener Hilfeleistung drohte. Dann aber wäre ihre Vereidigung erst recht unzulässig gewesen, weil sie dann der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig gewesen wären (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Nichtvereidigung war daher auf jeden Fall gerechtfertigt. Überdies hatte der Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalts, die beiden Zeugen nicht zu vereidigen, nicht widersprochen, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift „keine Anträge zur Vereidigung“ gestellt.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen, weil sie die Zeugin Peschl, die Witwe des Verunglückten, vereidigt hat. In den Fällen des § 61 StPO kann das Gericht den Zeugen nach seinem Ermessen vereidigen oder unvereidigt lassen. Vereidigt es ihn, so braucht es dafür, weil es dem Gebot des § 59 StPO folgt, keine Gründe anzugeben. Auch brauchen die Gründe für die Ermessensentscheidung nicht im Beschluss dargelegt zu werden (BGHSt 3, 230). Auch diesen kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin nachprüfen, etwa darauf, ob sich das Gericht die Frage, ob von der Vereidigung abzusehen sei, überhaupt vorgelegt hat (vgl. BGHSt 4, 256; NJW 1952, 1103).
Die Revision behauptet zwar, dies sei hier der Fall gewesen. Dafür ergeben jedoch weder die Gründe des späteren Urteils noch die Sachlage im Übrigen Anhaltspunkte. Die Zeugin ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vereidigt worden. Dass dieser die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO nicht erwähnt, kann die Revision nicht stützen. Das wäre nur erforderlich gewesen, hätte die Strafkammer die Zeugin unvereidigt gelassen (§ 64 StPO). Allerdings hatte der Sitzungsniederschrift zufolge keiner der Prozessbeteiligten bei ihren hierzu gestellten Anträgen auf § 61 Nr. 2 StPO hingewiesen. Jedoch kann nicht angenommen werden, ihnen sei dabei nicht bewusst gewesen, dass die Zeugin Peschl die Witwe des Verunglückten ist. Auch der Verteidiger hatte nicht etwa beantragt, sie unvereidigt zu lassen.
II. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe den Anprall sogleich bemerkt und am Amtshaus deshalb gehalten, um dort die Schäden an seinem Wagen festzustellen, ist rechtsbedenkenfrei getroffen. Die Angriffe der Revision hiergegen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite des § 142 StGB rechtsfehlerfrei für diesen Zeitpunkt festgestellt. Denn schon hier hatte der Angeklagte aus dem Anprall geschlossen, dass er einen Menschen angefahren habe. Er hat seinen Wagen bis zum Amtshaus lediglich auslaufen lassen, um sich dort über den Unfall und die Schäden zu vergewissern. Als er sich hier endgültig entschloss, nach Selm weiterzufahren, beging er Unfallflucht. Er war, als er am Amtshaus anhielt, nur etwa 200 m geradeaus weitergefahren. Bei diesem noch äußerst engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall war zu erwarten, dass er alsbald von feststellungsbereiten Personen oder von Polizeibeamten ermittelt worden wäre. Er hatte daher nicht weiterfahren dürfen, sondern zur Unfallstelle zurückkehren müssen (BGHSt 14, 89; 18, 114).
Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich dieser Pflicht bewusst gewesen, ist im Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt. Das gilt auch für die Feststellung, er habe bei seiner Weiterfahrt gewusst, dass er sich dadurch den Feststellungen an der Unfallstelle entzog. Dies hat das Landgericht rechtlich unangreifbar aus seinem Verhalten nach dem Unfall und in den folgenden Tagen geschlossen. Zwar ist es unklar, wenn die Strafkammer ausführt, das gesamte Verhalten des Angeklagten lasse „nur“ den Schluss zu, dass er bereits unmittelbar nach dem Unfall Feststellungen über die Art seiner Beteiligung habe vereiteln wollen. Damit hat sie aber nur ihre feste Überzeugung ausdrücken und nicht sagen wollen, dass sein Verhalten denkgesetzlich keine andere Erklärung finden könne. Denn sie hat sich mit seiner Einlassung auseinandergesetzt, angesichts der Menschenmenge nicht mehr den Mut gehabt zu haben, sich zu melden, und bezeichnet dies nach ihrer Überzeugung als bloße Schutzbehauptung.
2. Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 142 Abs. 3 StGB) begründet, sind fehlerfrei. Sie hat ihre Überzeugung, der Angeklagte sei „zielstrebig darum bemüht gewesen, als Täter nicht entlarvt zu werden“, einwandfrei aus seinem gesamten vertuschenden Verhalten gewonnen. Es enthält keinen Rechtsfehler, wenn sie sich nicht besonders mit seiner Einlassung auseinandergesetzt hat, er habe sich erst nach vier Tagen gemeldet, weil er kopflos geworden sei. Denn er hat sich, dem Urteil zufolge, dazu überhaupt erst entschlossen, nachdem die Polizei seinen beschädigten Kraftwagen versteckt aufgefunden hatte. Unter derartigen Umständen konnte die Strafkammer sein Verhalten dahin beurteilen, dass er „zielstrebig“ und nicht kopflos gehandelt habe. Die entgegenstehenden Ausführungen der Revision finden in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die verhängte Strafe liegt nur wenig über der gesetzlichen Mindeststrafe. Deshalb und im Hinblick auf die Ausführungen, die das Landgericht kurz vorher zum besonders schweren Fall macht, genügen die Strafzumessungserwägungen den rechtlichen Anforderungen.
Das gilt auch für die Begründung, mit welcher die Strafkammer Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie legt eingehend dar, warum die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere sein Verhalten in den Tagen nach dem Unfall, dazu nötige, einen besonders schweren Fall der Unfallflucht anzunehmen, und führt bei der Strafzumessung aus, es müsse „bei dem mangelnden Pflichtgefühl, der Gleichgültigkeit und der Charakterlosigkeit des Angeklagten“ eine empfindliche und zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt werden.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war auch diese Revision zu verwerfen.
| Jagusch | Flitner | Dr. Weber | |||
| Krumme | Mai |