Revision wegen Hehlerei: Urteil aufgehoben – Verletzung des § 244 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 509/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Revision erhobene Rüge, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist unzulässig, soweit nicht konkrete Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze dargetan werden.
Die Ablehnung der Vernehmung eines vom Angeklagten benannten Zeugen ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht und das Gericht nicht bestimmte Umstände feststellt, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin von vornherein ausschließen.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es nicht alle zur Verfügung stehenden, zur Überprüfung eines belastenden Aussagebeweises geeigneten Beweismittel verwendet, insbesondere benannte Personen vernimmt, deren Aussage die Angaben eines Vortäters nachprüfbar macht.
Ein Angeklagter hat keinen Anspruch auf Verbindung seines Verfahrens mit einer bei einem Schöffengericht anhängigen Sache, wenn die Entscheidung über die Verbindung der Staatsanwaltschaft nach den einschlägigen Vorschriften zusteht.
Die Zurückweisung der Vernehmung einer Ehefrau als Zeugin ist zulässig, wenn der Tatrichter aufgrund konkreter in der Person liegender Umstände deren Unglaubwürdigkeit mit hinreichender Sicherheit feststellen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Schrotthändler Rudolf █████, geboren ██████████ 1910 █████, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Dr. Hörchner Bundesrichter Bundesrichter Dr. Engels Dr. Hille als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen und wegen Vergehens gegen die §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Seine Revision, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Sie beruft sich allerdings zu Unrecht auf eine Verletzung des § 237 StPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Verbindung bei ihm anhängiger Strafsachen anordnen, wenn zwischen diesen ein Zusammenhang besteht. Das Verfahren gegen Dunsch war von der Staatsanwaltschaft, die nach § 3 StPO bei Einreichung der Anklageschrift über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen entscheidet, bei dem Schöffengericht anhängig gemacht worden und konnte deshalb vom Landgericht nicht mit dem gegenwärtigen Verfahren verbunden werden. Ein wegen Hehlerei Angeklagter hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich das Strafverfahren gleichzeitig gegen den Täter der Vortat richtet (RGSt 52, 138; 54, 107).
Soweit die Revision die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, ist ihr Vorbringen unzulässig und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Diese ist weder lückenhaft, noch lässt sie Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Ein Widerspruch kann besonders nicht darin gefunden werden, dass das Landgericht die geistige Schwerfälligkeit des Zeugen D(___) feststellt und zugleich annimmt, dass er sich noch nach einem Jahr an einzelne Vorgänge erinnern könne. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die Aussage des DC), des Vortäters der den Gegenstand der Anklage bildenden Hehlerei, zu verwerten, und nicht verpflichtet, die Angaben der im Vorverfahren vernommenen Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. Der Grundsatz „In dubio pro reo“ ist nicht verletzt, weil das Gericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist (RGSt 52, 319).
Die Revision vermisst auch zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass die Bronzeschneckenräder bei der polizeilichen Kontrolle noch im Gewahrsam des Angeklagten waren. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte von dem Kauf erfahren und ihn gebilligt hat, auf seine nachträgliche Äußerung DC) gegenüber gegründet, dass die Kriminalpolizei die Schneckenräder nicht gefunden habe. Es hat diese Äußerung ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, dass die Polizei das Metall, das sich zur Zeit der Kontrolle noch in der Wohnung des Angeklagten befand, nicht gefunden habe. Mit der abschließenden Feststellung, dass der Angeklagte die Entdeckung des Metalls verhindert hat, ist auch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle von dem Ankauf der Schneckenräder unterrichtet war.
Das Urteil muss jedoch auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung des § 244 StPO aufgehoben werden. Ein Verstoß kann zwar nicht darin gefunden werden, dass das Landgericht die wiederholte Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten wegen ihrer Unglaubwürdigkeit abgelehnt hat; denn es hat den Unwert dieser Zeugenaussage auf Grund besonderer, in der Person der Zeugin liegender Umstände mit Sicherheit festgestellt. Die Ehefrau des Angeklagten war schon vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung als Zeugin vernommen worden und hatte bestritten, jemals Metall von ██████████████ erhalten zu haben. Das Landgericht hat ihr den Glauben versagt, weil sie sich im Geschäft ihres Mannes umfassend betätigt habe und an seinem Freispruch aus geschäftlichen Gründen besonders interessiert sei, wie auch daraus hervorgehe, dass sie nach ihrem eigenen Geständnis eine Eintragung in dem Polizeikontrollbuch geändert habe, um in einem anderen Strafverfahren jeden Verdacht von ihrem Mann abzuwenden. Bei dieser Sachlage kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es auch der weiteren Aussage der Zeugin, die nach dem Schluss der Beweisaufnahme ihre früheren Angaben widerrufen und sich in allen Fällen allein schuldig bekennen wollte, um ihren Mann zu entlasten, jeden Wert für die Feststellung des Sachverhalts abgesprochen hat.
Dagegen beruht die Ablehnung der Vernehmung der früheren Hausangestellten des Angeklagten, Frau ██████████, als Zeugin, die nach dem Beweisantrag der Verteidigung bei dem Kauf und dem Abwiegen des Metalls zugegen gewesen sein soll, auf Rechtsirrtum. Das Urteil begründet die Ablehnung damit, dass die Aussage der Zeugin selbst, wenn sie ihre Anwesenheit bei dem Abwiegen des Metalls bestätigen sollte, was sehr unwahrscheinlich sei, weil die Ankäufe zeitlich weit zurücklägen und eine Hausangestellte sich über derartige Geschäftsvorfälle keine Aufzeichnungen zu machen pflege, unter den besonderen Umständen nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen DC) zu beeinflussen. Diese Erwägungen stellen eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, weil das Landgericht über den gegenseitigen Wert des erhobenen und des noch zu erhebenden Beweises im Voraus entschieden hat, ohne bestimmte Umstände, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugin von vornherein ausschließen, festzustellen (RGSt 47, 100, 104; 51, 3; 54, 181; 56, 134; 75, 11, 14). Es genügt auch im vorliegenden Falle nicht, wenn der Tatrichter es für unwahrscheinlich erachtet hat, dass die Zeugin sich an die Vorgänge werde erinnern können; denn die Ankäufe waren nach den Urteilsfeststellungen vor sechs bis sieben Monaten unter ungewohnten Umständen erfolgt, da der Verkäufer hierbei angab, das Metall gestohlen zu haben, und dieses daraufhin auf dem Anwesen des Angeklagten versteckt wurde.
Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benutzt hat, um die Belastungen des als Vortäter uneidlich vernommenen Zeugen DC) nachzuprüfen. Vor allem hätte es den bei den Vorgängen vom 30. August und 17. September 1950 zugegen gewesenen Schwager des Angeklagten, SkC_D, und die Personen als Zeugen vernehmen müssen, auf die sich DC) nach den Urteilsgründen als „mitwirkende“ beruft und „deren mögliche Vernehmung seine Aussagen nachprüfbar machte“.
Die Sache ist hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Hörchner | Krumme | Hille | |||
| Groß | Engels | Dr. |