Revision und Wiedereinsetzung: Verwerfung wegen formunwirksamer Verfahrensrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/93
- Datum
- 16.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Verfahrensrüge muss formgerecht und fristgemäß in der Revisionsbegründung erhoben werden; ein Formmangel kann nicht durch Wiedereinsetzung geheilt werden, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; werden keine solchen Fehler festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Ausnahmetatbestände, die eine Wiedereinsetzung zur Nachbesserung erlauben würden, sind eng begrenzt und müssen substantiiert dargelegt werden; sie lagen im entschiedenen Fall nicht vor.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 50/93 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, André ██ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **16. März 1993
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1992 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1992 Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Verfahrensrüge.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, da der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet hat. Eine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 5 jew. m. w. Nachw.); ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrügen 4, 6, 7).
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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