Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen tateinheitlichem Handeltreiben wegen Verjährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 50/91
Datum
21.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Strafzumessung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens wegen Verjährung entfällt, stellte die übrige Revision jedoch als unbegründet zurück. Der Senat begründete die Änderung mit der selbständigen Verjährung jeder Tat und hielt die Einzelstrafe wegen Schwerpunktsetzung auf die Einfuhr für nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft von Amts wegen verfahrenshindernisse wie die Verfolgungsverjährung und kann trotz Beschränkung der Revision auf den Strafauspruch den Schuldspruch entsprechend ändern.

2

Jede Gesetzesverletzung unterliegt ihrer eigenen Verjährung; die Nichtverjährung einer tateinheitlich begangenen Tat verhindert nicht die Verjährung einer anderen tateinheitlichen Tat.

3

Die Wegnahme eines verjährten Schuldspruchs erfordert nicht zwingend eine Minderung der verhängten Einzelstrafe, wenn aus der Strafzumessung ersichtlich ist, dass der Tatrichter das Gewicht der verbleibenden Tat getragen hat.

4

Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung auch verjährte Tatbestände zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen; dies berührt die Zulässigkeit der Strafbemessung nicht, sofern keine entscheidungserhebliche Bedeutung der verjährten Tat feststellbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. Oktober 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 50/91 Beschluss in der Strafsache gegen Dietmar █████ aus █████████, geboren am 1954 in KC, zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Oktober 1990 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ungeachtet der Beschränkung der Revision auf den Strafaussprach führt die Überprüfung des Urteils im Fall II 1 wegen eines verfahrenshindernisses von Amts wegen zu einer Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGHSt 11, 394, 395; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 337 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der „um die Jahreswende 1983/84 stattgefundenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ (UA 13) für schuldig befunden. Die Verfolgung des tateinheitlich begangenen Handeltreibens ist verjährt. Die Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieser Tat ist erstmals durch Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen am 25. April 1990 (Bd. I Bl. 98 d. Sachakten) unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 156) bereits abgelaufen. Da das Handeltreiben rechtlich mit einem nicht verjährten Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammentrifft, steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (ständ. Rechtsprechung; BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.Nachw.).

Die Schuldspruchänderung nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet. Die Strafkammer hat diese Einzelstrafe dem nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Sie hat damit zutreffend das Schwergewicht dieser Tat in der gemeinschaftlich begangenen Einfuhr von über 20 Kilogramm Haschisch gesehen. Demgegenüber lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, dass die Strafkammer dem tateinheitlich begangenen Handeltreiben in diesem Fall entscheidungserhebliche straferschwerende Bedeutung beigemessen hat. Davon abgesehen wäre es dem Tatrichter nicht verwehrt gewesen, bei der Strafbemessung auch den verjährten Tatteil zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1987, 3144, 3145; Urteil vom 19. Dezember 1990 – 3 StR 90/90). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht bei Beachtung der Verjährungsfrage die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe noch niedriger bemessen hätte.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler im Strafaussprach zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat den Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 1991 berücksichtigt.

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf