Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung der Trunkenheitsverurteilung; Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 508/85
Datum
05.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG München II ein, das wegen schweren Raubes und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und hob die Trunkenheitsverurteilung auf. Die Verurteilung wegen schweren Raubes wurde bestätigt; eine Maßregel blieb bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen und der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung der insoweit getroffenen Strafe; die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten für diesen Verfahrensabschnitt.

2

Bei teilweiser Einstellung von Verurteilungen ist die Gesamtstrafe entsprechend anzupassen; bestehende Maßregeln bleiben bestehen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig vom eingestellten Tatbestand vorliegen.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles nach §250 Abs.2 StGB unter Berufung auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit darf nicht zugleich als Grundlage einer weiteren Milderung des Strafrahmens wegen derselben verminderten Schuldfähigkeit (vgl. §50 StGB) dienen.

4

Die Revision ist unbegründet, soweit die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

5

Die Kosten des weitgehend erfolglosen Rechtsmittels sind dem Angeklagten nach §473 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 24. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/85 in der Strafsache gegen ██ ██ Franz Oskar aus █████, geboren am ██ 1960 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 1985 unter Aufrechterhaltung des Maßregelaussprachs dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe (60 Tagessätze zu 20,– DM) sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Maßregelanordnung, die schon wegen des Missbrauchs der Fahrerlaubnis zur Durchführung des schweren Raubes gerechtfertigt ist (vgl. UA 28), wird von der Einstellung nicht berührt.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Eine Milderung dieses Rahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam – entgegen der Ansicht der Revision – nicht in Betracht, weil das Landgericht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich zur Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB herangezogen hat (UA 24). Dieser Umstand durfte deshalb gemäß § 50 StGB nicht noch einmal bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 27, 298, 299).

Die Kosten des im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 473 Abs. 1, 4 StPO der Angeklagte zu tragen.

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HirschthalGoydke