Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 508/83
Datum
18.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; die Revisionen hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil entscheidungserhebliche Feststellungen (insbesondere Fahrgeschwindigkeit, Fahrweise und Zeitpunkt des Gasgebens) fehlen und die Verantwortlichkeit der Mitangeklagten nicht hinreichend belegt ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung mehrerer Beteiligter wegen gemeinsamer Körperverletzung mit Todesfolge sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Mitbeteiligten die kausale, den Tod herbeiführende Handlung zum Zeitpunkt ihres Geschehens gebilligt oder mitgetragen haben.

2

Fehlen Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (z. B. Fahrgeschwindigkeit, Fahrweise, Zeitpunkt des Beschleunigens), ist der Schuldspruch nicht tragfähig und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Das bloße frühere Mitwirken an gewalttätigen Handlungen (z. B. Schläge vor dem kritischen Zeitpunkt) reicht ohne Feststellungen zum Verhalten zum Zeitpunkt der kausalen Handlung nicht aus, um gemeinsame Verantwortlichkeit zu begründen.

4

Sind ergänzende Feststellungen möglich, die die Beurteilung der Schuld eines Angeklagten beeinflussen können, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 508/83 in der Strafsache gegen

1. Manfred BOG aus MEA, dort geboren am ████ 1957, 2. █████ ████ ██ aus Me, dort geboren am [REDACTED], 3. Ralf ██ aus MO, geboren am [REDACTED] 1962 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, BE und HO jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Te zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten in dem Pkw des Angeklagten BE zusammen mit mehreren Bekannten, die sich in drei weiteren Pkw befanden, zu dem Parkplatz gegenüber der Gaststätte SC in Marl gefahren, um sich dort verabredungsgemäß mit einer Gruppe anderer Jugendlicher zu schlagen. Da sie auf dem Parkplatz, noch bevor sie ausgestiegen waren, sofort von ihren Gegnern umringt wurden, die in das Fahrzeug hineinschlugen, entschlossen sie sich – wie schon ein anderer der Pkw – wieder wegzufahren. Als der Angeklagte BE, der das Fahrzeug lenkte, anfuhr, hängten sich zwei Mitglieder der gegnerischen Gruppe, Uwe Be und Peter Wo, an den Wagen. Während Uwe Be absprang, als die Angeklagten vom Parkplatz auf die Straße bogen, blieb Peter ██ dem Fahrzeug hängen. Er hatte die Beine angezogen und hielt sich in Höhe der rechten hinteren Tür, deren Fenster heruntergedreht war, an dem Fensterholm fest. Während BE auf der Straße an dem Parkplatz entlang bis zu der etwa 40 m entfernten Kreuzung fuhr, versuchten die Angeklagten HO und █████, Peter ██ durch Schlagen auf dessen Hände vom Fahrzeug zu entfernen. Nachdem der Angeklagte BE die Kreuzung, obwohl die Ampel Rot zeigte, ohne anzuhalten überquert hatte, gab er plötzlich Gas und beschleunigte das Fahrzeug erheblich bis auf 50 km/h (VA 11). Nach einer Fahrtstrecke von weiteren 40 bis 50 m stürzte Peter ██ auf die Fahrbahn, wurde von dem Fahrzeug der Angeklagten überfahren und verstarb an der Unfallstelle.

Die Strafkammer hat die für den Schuldspruch entscheidende Tathandlung in der plötzlichen, den Sturz letztlich herbeiführenden erheblichen Beschleunigung des Fahrzeugs durch den Angeklagten BE gesehen (UA 26). Ihre Auffassung, auch die Angeklagten ██ und Te hätten die Körperverletzung des Peter Wo durch das plötzliche Beschleunigen gewollt und hätten sie mitgetragen, ist jedoch angesichts mangelhafter Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet.

Der vom Landgericht allein herangezogene Umstand, dass ███ und Te während der Fahrt bis zur Kreuzung versucht haben, ██ durch Schlagen auf dessen Hände zum Loslassen zu zwingen, lässt noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf ihre Einstellung zu dem anschließend nach Überqueren der Kreuzung von BE durchgeführten sekundenschnellen Abschütteln durch plötzliche erhebliche Beschleunigung des Pkw zu. Da das Landgericht nicht hat feststellen können, ob HO und Te noch auf BE eingewirkt haben, als ██ plötzlich Gas gab, kam es vor allem auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die Fahrweise des BE vor der Kreuzung an. Dazu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist damit auch offen geblieben, ob die Geschwindigkeit bis zum plötzlichen Gasgeben durch ██ überhaupt so erheblich war, dass die von HO und ██ versuchte Entfernung des Wo vom Fahrzeug für diesen mit der Gefahr einer Körperverletzung verbunden war. Der Absprung des Uwe Be war ersichtlich problemlos gewesen. Außerdem wäre unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen gewesen, dass der Abstand zu den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe, von denen einige sie verfolgten, während des führenden Teils der Fahrtstrecke noch verhältnismäßig gering war.

Die Verurteilung der Angeklagten ██ und Te kann demnach keinen Bestand haben. Da nicht auszuschließen ist, dass neue Feststellungen insoweit auch auf die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten BE auswirken können, war das Urteil insgesamt aufzuheben. Naheliegend könnte auch sein, alle an der Schlägerei beteiligten Personen – also auch die Verfolger – wegen dieser gemäß § 227 StGB zur Verantwortung zu ziehen.

RußSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner