Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung der Bewährungsablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 508/71
Datum
14.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht. Der BGH prüft, ob die Strafkammer die Sozialprognose ausreichend begründet hat. Er hebt den Teil des Urteils auf und verweist die Sache zurück, weil Feststellungen zu Vorstrafen, Vollstreckung und Verhalten in einer etwaigen Bewährungszeit fehlen. Die sonstige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Feststellung zur Sozialprognose; pauschale Ablehnungen genügen nicht.

2

Vorstrafen begründen nicht ohne Weiteres das Fehlen einer günstigen Sozialprognose, insbesondere wenn sie andere Deliktsbereiche betreffen oder auf Fahrlässigkeit beruhen.

3

Nach der Neufassung des § 23 StGB ist ein Versagen während einer laufenden Bewährungszeit kein unbedingter Ausschlussgrund für weitere Strafaussetzungen.

4

Das Gericht muss bei der Entscheidung über Bewährung Feststellungen zu früheren Vollstreckungen, dem Verhalten während etwaiger Bewährungszeiten und zur Erfüllung von Bewährungsauflagen treffen. 

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 31. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/71 in der Strafsache gegen den Gärtner Wilhelm Peter ███████ aus █████, dort geboren am █████████, wegen versuchter Nötigung zur Unzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1971 insoweit aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch zum Strafausspruch bestehen sachlichrechtliche Bedenken nur insoweit, als das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung (nur) mit der Begründung abgelehnt hat, „das Verhalten des Angeklagten (biete) nicht die Gewähr straffreien Verhaltens“. Diese Begründung erlaubt es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Die Strafkammer war offenbar der Auffassung, schon die mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten stünden einer günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) und damit einer Strafaussetzung entgegen. Das kann jedoch nicht ohne weiteres aus Straftaten gefolgert werden, die im Vergleich zur versuchten Nötigung zur Unzucht auf einem anderen strafrechtlichen Gebiet liegen, zumal es sich in einem Falle um eine Fahrlässigkeitstat handelt. Auch ist nach der Neufassung des § 23 StGB ein Versagen während einer laufenden Bewährungszeit kein Grund mehr, weitere Strafaussetzung von vornherein abzulehnen.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie sich der Angeklagte, von der vorliegenden Straftat abgesehen, in der Bewährungszeit verhalten hat, ob er insbesondere etwaigen Bewährungsauflagen nachgekommen ist.

Ebensowenig ist ersichtlich, ob und welche Strafen er verbüßt und welche Wirkungen das gegebenenfalls auf ihn gehabt hat. Diese Feststellungen wird die Strafkammer nachholen müssen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGB).

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