Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Zurechnungsfähigkeit bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 508/65
Datum
12.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Notzucht verurteilt; der BGH hob das Urteil des Landgerichts Bielefeld auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte aus der Fähigkeit, Geschlechtsverkehr auszuüben, zu Unrecht auf fehlende alkoholbedingte Bewusstseins- oder Hemmungsstörung geschlossen. Erinnerung an den Tatablauf schließt fehlendes Hemmungsvermögen nicht aus. Der BGH fordert die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Fähigkeit, körperliche Handlungen durchzuführen, schließt nicht ohne Weiteres das Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseins- oder Hemmungsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aus.

2

Aus ungewissen Tatsachen dürfen zu Lasten des Beschuldigten keine belastenden Schlüsse gezogen werden; im Zweifel ist für den Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

3

Erinnerungsfähigkeit an Einzelheiten der Tat schließt nicht aus, dass wegen Alkoholaufnahme das erforderliche Hemmungsvermögen zum einsichtsgemäßen Verhalten gefehlt hat; Einsichts- und Hemmungsfähigkeit sind gesondert zu prüfen.

4

Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit hat das Tatgericht einen sachverständigen Beweis heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Rolf ██ ██ aus ██████, ████ geboren am █████ in [REDACTED], wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben: Willms Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Plitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, gegen den in einem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil wegen eines Vergehens nach § 330a StGB erkannt worden war, ist nunmehr wegen Notzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift auch diesmal durch.

1. a) Die Strafkammer ist der Auffassung, eine auf Volltrunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung i. S. des § 51 Abs. 1 StGB liege nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge misst sie hierbei „vor allem“ dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der Angeklagte in der Lage war, mit Frau G__D den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. „Volltrunkene können im allgemeinen nicht geschlechtlich verkehren“. Gegen diese Beweiserwägung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Es verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, einen für den Angeklagten belastenden Schluss aus einer bloß als möglich angesehenen, also ungewissen Tatsache abzuleiten.

b) Im Übrigen hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass Erinnerungsfähigkeit an besondere Einzelheiten nicht schlechthin eine Bewusstseinsstörung ausschließt (BGH bei Dallinger MDR 53, 596; BGH GA 1955, 269; KG VRS 11, 281). Gerade bei Straftaten unter Alkoholeinfluss, und hier besonders wieder bei Verbrechen gegen die Sittlichkeit, können Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen auseinanderfallen, so dass vor allem das Vorhandensein des erforderlichen Hemmungsvermögens besonders überprüft werden muss (BGHSt 1, 384, 385; 5 StR 183/58 vom 30. Mai 1958). Dass der Angeklagte sich an den Geschehensablauf erinnert, schließt nicht aus, dass er bei vorhandener Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns nicht imstande war, die erforderlichen Hemmungen aufzubieten, um einsichtsgemäß zu handeln.

2. Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an. Es bleibt dem Verteidiger unbenommen, in der neuen Verhandlung die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Glück zu beantragen.

3. Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig war, wird die Strafkammer einen Sachverständigen hinzuziehen müssen.

WillmsSandersHürxthal
PlitnerSpiegel

Zitiert (1)