Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 50/86
Datum
06.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen zweifachen Diebstahls. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht aus 15 Jahre zurückliegenden psychiatrischen Befunden die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt schloss, ohne vorhandene Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen oder diese Schlussfolgerung nachvollziehbar darzulegen. Es verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer und forderte gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit genügt die Verlesung älterer medizinischer Befunde nicht; das Gericht muss darlegen, weshalb diese Befunde den Geisteszustand zum Tatzeitpunkt belegen.

2

Sind aus früheren Beobachtungen Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ersichtlich, hat das Gericht die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und gegebenenfalls einen Sachverständigen einzubeziehen.

3

Das Gericht hat bei Schlussfolgerungen von lang zurückliegenden Feststellungen auf den psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt darzulegen, welche Erwägungen diese Übertragung rechtfertigen.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung oder Aufklärung der Schuldfähigkeit, liegt ein Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 29. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 50/86 in der Strafsache gegen Heinrich Wilhelm ██ aus ███, geboren am ████ ███ 1951 in ████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am **6. Februar 1986

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. August 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat nicht fehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte für seine Taten verantwortlich ist.

Der jetzt 34 Jahre alte Angeklagte war im Jahre 1971, d. h. im Alter von 20 Jahren, zur Beobachtung in die Jugendpsychiatrische Klinik in ███ aufgenommen. Damals wurden bei ihm ein Schwachsinn ersten Grades, Symptome von Epilepsie nach wahrscheinlich frühkindlich erworbener Hirn-

schädigung und neurotische Fehlentwicklungen festgestellt. Der Angeklagte befand sich jahrelang in Fürsorgeerziehung und zeitweilig in einem Rehabilitationszentrum. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Weitere Feststellungen zu seinem Werdegang hat das Landgericht, weil sich der Angeklagte dazu nicht eingelassen hat, nicht getroffen.

Auf Grund der durch Verlesung eines früheren Strafurteils festgestellten medizinischen Auffälligkeiten ist das Landgericht zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte sei bei seinen Taten schuldfähig gewesen, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Diese Schlussfolgerung begegnet rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat sie gezogen, ohne die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ohne darzulegen, welche Erwägungen es ihm ermöglichten, allein aus den 1971 beobachteten Symptomen auf den geistigen Zustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt (1984) zu schließen. Solche Darlegungen waren erforderlich. Die Beobachtungen in der Jugendpsychiatrischen Klinik ██ liegen nunmehr 15 Jahre zurück; sie wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, als die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten möglicherweise noch nicht voll ausgeprägt war. Die festgestellten Symptome deuten jedenfalls in ihrem Zusammentreffen nicht von vornherein auf einen nur geringfügigen Defektzustand hin. Einzelheiten, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden, teilt das Urteil nicht mit. Ebensowenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, aus welchem Anlass und mit welchem Ziel der Angeklagte seinerzeit in die Klinik aufgenommen war. Diente die Aufnahme nicht der Prüfung seiner Schuldfähigkeit, erscheint eine rechtliche Einordnung und Bewertung der ermittelten Auffälligkeiten nicht ohne weiteres statthaft. Es hätte deshalb nahegelegen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zuzuziehen und die Ergebnisse seiner Untersuchungen im einzelnen zu würdigen. Ohne solche Darlegungen ist es dem Senat nicht möglich nachzuprüfen, ob die Schlussfolgerung des Landgerichts zutreffend ist. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergeben, so wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Schuld des Angeklagten an Hand des konkret ermittelten Ausmaßes seiner Beeinträchtigung zu würdigen und danach die Strafbemessung vorzunehmen.

Sollte es eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit positiv feststellen, wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB zu erörtern sein.

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