Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 508/57
- Datum
- 22.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat setzt klare, widerspruchsfreie und ausreichend bestimmte Feststellungen zu den einzelnen Vorkommnissen voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.
Die Annahme zusätzlicher, im Urteil nicht konkret festgestellter Einzelfälle kann die Verurteilung nicht tragen; solche Annahmen bedürfen gesonderter und nachvollziehbarer Darlegungen.
Gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB erfordert nicht, dass der Täter ein technisch zu verstehendes kriminelles Gewerbe betreibt; die Höhe des aus den Ankäufen erzielten Gewinns im Verhältnis zum Gesamteinkommen ist für die Gewerbsmäßigkeit nicht zwingend entscheidend.
Ein Geständnis des Beschuldigten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die für eine Verurteilung erforderlichen konkreten und tragfähigen Feststellungen zu den Einzeltaten zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Iserlohn (Westf.), 12. Juni 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf L. ██ aus █████, dort geboren am █████ ██ ████, Sachbezeichnung: ██████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 22. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnow, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Iserlohn (Westf.) vom 12. Juni 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie muss aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Auf die verfahrensrechtliche Rüge unzureichender Strafzumessungsgründe kommt es daher nicht an.
Wie die Verteidigung zutreffend geltend macht, stimmen die einzelnen, den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen nicht ganz miteinander überein. Im Fall 5 entwendeten die Diebe eine nicht mehr zu ermittelnde Menge von Messingplatten und veräußerten sie an den Angeklagten ██████████. Der genaue Erlös ließ sich nicht feststellen. Er wurde von dem Mitangeklagten █████ auf etwa 40,— DM angegeben (S. 7 UA). In Fall 6 bestand die Beute aus Bronze-Rohlingen im Gewicht von insgesamt etwa 30 bis 40 kg. ███████ kaufte die Ware an. Der Erlös der Täter betrug 48,— DM (S. 7, 8 UA). Im nächsten Fall (Nr. 7) entwendeten die Diebe isoliertes Kupferkabel, dessen Gewicht dort (S. 8) nicht genannt, jedoch S. 10 Nr. 2 UA mit 300 kg angegeben wird. ███████ zahlte dafür 130,— DM (S. 10 UA). Ferner entwendeten die Täter mehrere Rohlinge aus Bronze, Messingbehälter, Kupferplatten, Zahnräder und zwei Heizungsstabe und verkauften das Material gemeinsam an ███████, der insgesamt 90,— DM dafür zahlte (S. 8 f. UA). Im letzten Fall (Nr. 11) veräußerten die Täter von ihnen entwendete Rotgussrohre aus Bronze für 140,— DM an ███████ (S. 9 UA).
Dies sind, soweit diese Feststellungen erkennbar lassen, fünf Vorkommnisse. Im Gegensatz dazu heißt es auf S. 10 des Urteils: „Der Angeklagte ██ kaufte von Oktober 1956 bis Februar 1957 von den Angeklagten ..., die entweder einzeln oder zu mehreren bei ihm erschienen, mindestens achtmal Diebesgut an und zwar das ganze Diebesgut aus den Diebstählen zu II 5, 6, 7, 9 und 11. Dabei hat es sich um etwa 600 kg Rotguss und 300 kg Kupferkabel und um Messing in geringerer Menge gehandelt.“
Es ist zwar möglich, dass das bei fünf Gelegenheiten gestohlene Gut dem Schrotthändler ████ nicht jeweils insgesamt, sondern in „Teillieferungen“ angeboten und von ihm abgenommen worden ist. Dies könnte es erklären, dass zwar nur fünfmal gestohlen, aber in acht Fällen angekauft wurde. Hierzu hätte es jedoch angesichts der vorerwähnten Einzelfeststellungen besonderer Darlegungen bedurft, dies umso mehr, als die Anklageschrift (Bd. II Bl. 99, 102) davon ausging, der Beschwerdeführer habe „in 5 von den vorgenannten 8 Fällen das Diebesgut und in weiteren Fällen als Diebesgut erkannte Gegenstände aus unedlem Metall in Kenntnis ihrer Herkunft“ angekauft. „In den Fällen 1, 2, 3, 5 und 7 sowie in weiteren Fällen, die nicht näher aufzuklären waren“, habe Lindemann entwendetes Material aufgekauft, „das für ihn erkennbar aus Diebstählen herrührte“.
Die dort genannten Fälle 1, 2, 3, 5 und 7 sind die im Urteil mit Nr. 5, 6 und 11 bezeichneten Vorkommnisse.
Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten ██████ drei weitere Fälle des gewerbsmäßigen Ansichbringens von gestohlenen Metallgegenständen angenommen hat, für die es an ausreichenden Feststellungen fehlt.
Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne eine Tat angenommen hat, muss das Urteil, soweit es ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zu würdigen und auch sonst genauere Feststellungen zu treffen. Diesen war es nicht dadurch überhoben, dass ████ die hehlerische Betätigung als solche zugegeben hatte (S. 11 IV UA; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Materialangaben S. 10 Nr. 2 UA beschränken sich auf Rotguss, Kupferkabel und Messing. Nach den Einzelfeststellungen handelte es sich jedoch auch um Kupferplatten und Zahnräder (Fall 9). Die Bronze-Rohlinge dagegen sind offenbar in der Sammelbezeichnung „Rotguss“ mit enthalten; vgl. S. 4 Nr. 7 der Anklageschrift (Bl. 101): „Rotgussrohre (Rohlinge aus Bronze)“. Auf welche Art und Weise die Diebe die Werkstücke entwendet und fortgeschafft hatten, war für die Feststellung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Hehlerhandlungen allerdings ohne Bedeutung.
Der Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) stand nicht entgegen, dass der aus den Ankäufen von Diebesgut vom Angeklagten ██ erzielte Gewinn im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen nicht erheblich gewesen sein mochte (S. 11 zu IV UA). Die Ausübung eines kriminellen Gewerbes setzt § 260 StGB nicht voraus (BGHSt 1, [REDACTED]).
Das Landgericht war übrigens nicht gehindert, strafmildernd zu werten, dass ███████ nach Einleitung dieses Strafverfahrens sein Gewerbe als Schrotthändler aufgegeben hat (S. 4 UA). Dieser Umstand wird ihn vor der Verhängung eines Berufsverbots (§ 42 l StGB) bewahrt haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Rotberg Krumme Sauer Flitner Seibert