Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall II 28)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 508/56
- Datum
- 24.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich das An-sich-Bringen und die Mitverfügungsgewalt des Beschuldigten eindeutig ergeben.
Bloßes Mitverzehren von Diebesgut in Gegenwart oder auf Einladung der Täter begründet nicht allein das An-sich-Bringen im Sinne des § 259 StGB.
Pauschale oder summarische Feststellungen, die mehrere Taten ohne individuelle Darlegung zusammenfassen, genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung; für jeden Einzelfall sind entscheidungserhebliche Feststellungen erforderlich.
Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur Beteiligungsform oder zum Vorteilszugang des Beschuldigten führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergräber Josef, geboren am █ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Prof. Dr. L███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Mai 1956, soweit es ihn betrifft, im Fall II 28 mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfacher Hehlerei in zwei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu insgesamt vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an und wendet sich in erster Linie gegen den Strafausspruch. Ihre insoweit erhobenen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet.
Im Übrigen gibt die allgemeine Sachrüge Anlass zu folgenden Bemerkungen:
a) Im Fall II 12 (Einbruch bei Pfarrer █████) gibt das Urteil die Art der Tatbeteiligung des Angeklagten ████ nicht an (S. 16, 17 UA). Aus den einleitenden Feststellungen (S. 9 UA) ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte auch bei dieser Straftat durch Bewachung der abgestellten Motorräder mitgewirkt hat.
b) Zum Fall II 1 (S. 9/10 UA), der sich vor der späteren Einbruchsreihe ereignete (S. 9 UA), ist festgestellt, dass die Mitangeklagten W█████████ und K██████████ aus einer Metzgerei Würste und Speck im Gesamtwert von etwa 200 DM entwendeten. Nach dem Einbruch begaben sie sich in die Wohnung S███████████, wo sie sogleich einen Teil der Wurst verzehrten. Den Speck (darunter eine Speckseite von 10 Pfund) und einen Teil der Wurstwaren gaben sie der Ehefrau ████████████. Diese versteckte die Lebensmittel auf dem Dachboden, nachdem sie über deren Herkunft aufgeklärt worden war. Hierzu wird in den Urteilsgründen ausgeführt:
„Der Angeklagte erfuhr von diesem Diebstahl und der mitgebrachten Beute, die in seinem Haushalt mitverbraucht wurde, erst am anderen Tage. Er ermahnte W█████████ und K██████████, in Zukunft vorsichtig vorzugehen, damit sie nicht gefasst würden.“
Das Landgericht hat S███████████ in diesem Fall wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt, mit der Begründung, er habe „von den übrigen Mitangeklagten Sachen angenommen, von denen er wusste, dass sie aus Diebstählen herrührten“ (S. 31 UA).
Diese rechtliche Darlegung ist mit dem vorstehend mitgeteilten Sachverhalt nicht ohne Weiteres vereinbar. Nach diesem hatte der Angeklagte die gestohlenen Lebensmittel nicht von den Dieben angenommen. Vielmehr hatten sie die Beute seiner Ehefrau übergeben. Diese hatte die Lebensmittel, soweit sie nicht sogleich nach dem Einbruch verzehrt worden waren, auf dem Dachboden versteckt, also an sich gebracht und verheimlicht. Der Angeklagte erfuhr, wie bereits erörtert, von dem Diebstahl und der von den Tätern mitgebrachten Beute erst am nächsten Tage. Für sein einvernehmliches Zusammenwirken mit den Dieben (BGHSt 7, 134, 137) fehlt es in diesem Fall an ausreichenden Feststellungen. Offenbar hat aber die Strafkammer die Hehlertat der Ehefrau im Verhältnis zum Angeklagten als Vortat angesehen. Das ist rechtlich vertretbar (BGH LM Nr. 2 zu § 259 StGB). Ein Zusammenwirken zwischen den Eheleuten ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber bei der gegebenen Sachlage dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Die Urteilsgründe erwähnen weiter, die von der Frau sichergestellten Beutestücke seien im Haushalt des Angeklagten mitverbraucht worden. Aus alledem hat das Landgericht ersichtlich geschlossen, dass auch er die aus dem Diebstahl herrührenden Lebensmittel an sich gebracht habe.
Hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bloßes Mitverzehren auf Einladung und in Gegenwart der Diebe wird allerdings nicht als Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH NJW 1952, 754 Nr. 24; BGHSt 9, 157, 158). So war der Sachverhalt hier indes nicht gestaltet. Dass der Angeklagte den Dieben einscharfte, in Zukunft vorsichtiger zu sein, besagt nichts dafür, dass das Mitverzehren im Haushalt lediglich von deren Gunst oder Erlaubnis abhing. Es ist nach der gegebenen Sachlage vielmehr offenbar so, dass die Frau des Angeklagten diesem durch Annahme des zur freien Verfügung überlassenen Diebesgutes die Mitverfügungsgewalt verschafft hatte. Zumindest hat sie ihm diese Möglichkeit dadurch gegeben, dass sie die bereits im Hause befindlichen Esswaren jeweils auf den Tisch brachte. Der Angeklagte mag zwar keinen Alleingewahrsam an der Beute gehabt haben (Art. 3 Abs. 2 GG; Jonas–Pohle, 18. Aufl., II 3 zu § 808 ZPO). Er hat aber als der neben seiner Frau für den Haushalt Verantwortliche das Diebesgut zumindest dadurch an sich gebracht, dass er es im Haushalt verbrauchen ließ und selbst an dem Verbrauch teilnahm. Als dieses Ansichbringen der Lebensmittel bei ihm begann, wusste er bereits von ihrer strafbaren Herkunft.
So ist die oben bezeichnete Stelle des Urteils offensichtlich zu verstehen. Dass der Angeklagte ferner seines Vorteils wegen, zwecks Ersparung entsprechender Aufwendungen für den Haushalt gehandelt hat, bedurfte keiner weiteren Darlegung. Auch insoweit hat die Revision gegen den Schuldspruch keine besonderen Einwendungen erhoben.
Dagegen kann im Fall II 28 die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht bestehen bleiben (S. 23, 25, 26 UA). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass Stachowiak „aus diesem Einbruch nichts“ erhielt (S. 26 oben UA). Dieser Feststellung gegenüber ist die summarische, auch den Fall II 28 umfassende spätere Darlegung nicht entscheidend, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen von den übrigen Mitangeklagten Sachen angenommen, von denen er wusste, dass sie aus Diebstählen herrührten, und es lägen in den zuletzt genannten Fällen (II 45, 18, 25, 26, 28 und 29) auch die Voraussetzungen der §§ 260, 74 StGB bei ihm vor (S. 31, 32 UA). Das Urteil ist daher in diesem Fall, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Ein Freispruch von hier aus kommt bei der Kürze der Feststellungen nicht in Betracht. Es erscheint einstweilen nicht völlig ausgeschlossen, dass in diesem Fall – II 28 – beim Beschwerdeführer eine andere Begehungsform der Hehlerei gegeben war. Die Strafkammer wird dieses Vorkommnis erneut zu erörtern haben.
Im Übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten durch die rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters nicht in Frage gestellt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Bundesrichter Sauer ist erkrankt und dadurch an der Unterschriftleistung verhindert.
| Krumme | Hoepner | ||
| Lang-Hinrichsen |