Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 507/89
Datum
17.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentrales Rechtsthema war, ob die vorgebrachte Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt. Der Senat stellte fest, dass die Nachprüfung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergab und der Urteilsspruch durch die Feststellungen gedeckt ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die von der Revision geltend gemachten Beanstandungen beschränkt; fehlen hinreichende Anhaltspunkte für einen entscheidungserheblichen Fehler, bleibt das Urteil bestehen.

3

Ein Urteilsspruch ist unbeheblich, wenn er durch die getroffenen Feststellungen vollständig gedeckt wird und sich aus der Nachprüfung kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung ergibt.

4

Erfolglos gebliebene Rechtsmittel begründen die Kostenpflicht des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 507/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Volkmar Ott aus zur ████ ██ █████ geboren am [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Urteilsspruch des schriftlichen Urteils ist durch die Feststellungen gedeckt und deshalb im Ergebnis zutreffend.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner