Revision: Rückverweisung wegen für Angeklagten günstiger Strafrahmenänderung bei Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/69
- Datum
- 05.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert eine Gesetzesnovelle den Strafrahmen zugunsten des Beschuldigten, ist die günstigere Rechtslage vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Strafrahmens kann die Anwendbarkeit mildernder Umstände begründen; bleibt deren Prüfung oder Möglichkeit im Urteil unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Entfällt durch die Neuregelung eine bisher geltende Mindeststrafe, ist das Gericht nicht mehr an diese frühere Mindestmaßgabe gebunden.
Voraussetzt die Gesetzesänderung eine neue Würdigung der Strafzumessung, so ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 507/69 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ aus ██████, geboren am ███████ 1947 in ██, wegen Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Entführung nach § 236 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer ist nach der zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Fassung des § 236 StGB davon ausgegangen, dass sie die dort angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unterschreiten dürfe (UA 16). Durch Art. 106 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ist die nunmehr in § 237 StGB geregelte Entführung einer Frau wider ihren Willen für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 nur noch mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bedroht. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO).
Da hierdurch zugleich die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB eröffnet worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie schon von der Neufassung hätte Gebrauch machen müssen.
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