Abweichung von Sachverständigengutachten bei kindlichen Zeugenaussagen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/62
- Datum
- 15.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das Gericht von einem hinzugezogenen Sachverständigengutachten ab, hat es seine Aufklärungspflicht zu erfüllen; es muss die Abweichung sorgfältig und rechtlich tragfähig begründen oder weitere Ermittlungen bzw. ein Obergutachten einholen.
Eine knappe oder rechtsfehlerhafte Begründung, mit der das Gericht sich über die Meinung des Sachverständigen hinwegsetzt, genügt den Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht.
Widersprüche in den Aussagen kindlicher Zeugen sind erheblich, wenn sie das strafrechtlich bedeutsame Kerngeschehen betreffen; solche Erinnerungsabweichungen können die vom Sachverständigen geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestätigen.
Sind die grundsätzlichen Bedenken eines Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugenaussagen nicht rechtlich ausgeräumt, reicht ein aus den Aussagen entnommenes Mindestmaß nicht als tragende tatsächliche Grundlage für einen Schuldspruch, insbesondere bei vollständiger Leugnung des Kerngeschehens durch den Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ den Invaliden Josef ████████, geboren ██████████ 1897 in ██, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████████, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████, Dr. █████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen „wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren“ in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der 11 Jahre alten Hilfsschülerin Ute ██████ und der 7 Jahre alten Schülerin Walpurga P. als Zeugen entgegen dem Gutachten der als Sachverständige vernommenen Diplompsychologin Scherer bejaht hat, ohne dass sie ihre Sachkunde in der Begründung des angefochtenen Urteils einwandfrei ausgewiesen oder ein „Obergutachten“ eingeholt hatte.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht weitere Ermittlungen anstellen muss, wenn es, obwohl es sachverständigen Rates zu bedürfen glaubte, einen Sachverständigen hinzugezogen hat, dessen Gutachten aber nicht folgen will. Keinesfalls genügt es, wenn sich in einem solchen Falle das Gericht mit nur knapper oder gar rechtsfehlerhafter Begründung über die Meinung des Sachverständigen hinwegsetzt (vgl. BGHSt 8, 113, 117). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Landgericht begründet seine Abweichung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder von dem Gutachten der Sachverständigen mit der Überlegung, die Sachverständige habe das Kerngeschehen überbewertet; die Unstimmigkeiten in den Aussagen beider Kinder beruhten auf durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsfehlern. „In dem strafrechtlich bedeutsamen Teil der Aussagen“ finden sich dagegen „keine Differenzen“. Beide Kinder hatten die auf ihren Körper gezielten und daher einprägsamen Vorgänge „immer wieder in gleicher Weise“ wiedergegeben.
Aus dem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen, auf das der Senat zur Beurteilung der Aufklärungsrüge zurückgreifen darf, in Verbindung mit Utes polizeilicher Vernehmung ergibt sich aber u. a. folgendes: Bei der polizeilichen Anhörung gab Ute an, der Angeklagte habe sie an ihrem Geschlechtsteil mit seinem Finger gekitzelt; bei der Untersuchung durch die Sachverständige, der Angeklagte habe „nur hingefasst“. Bei der Befragung durch die Sachverständige bekundete sie „zunächst“, der Angeklagte „habe sie zwei Mal an ihrem Geschlechtsteil berührt“. „Im weiteren Verlauf des Gesprächs reduzierte sie diese Angabe auf einen angeblichen Vorfall, nachdem sie aufgefordert worden war, genaue Angaben über die Rahmensituation zu machen, um eine Differenzierung zu erreichen“. Kurz vor Beendigung des Gesprächs der Sachverständigen mit ihr erinnerte sich Ute „plötzlich“, „dass in der Küche des Beschuldigten ein Sofa gestanden habe, und berichtete nun, sich sichtlich von ihren Assoziationen weitertragen lassend: dort habe der Beschuldigte sich hingelegt und im Liegen, während sie vor ihm gestanden habe, ein zweites Mal an ihren Geschlechtsteil gefasst“.
Bei beiden Abweichungen in Utes Angaben handelt es sich keineswegs um nur am Rande liegende Geschehnisse, sondern um durchaus wesentliches Kerngeschehen, das geeignet war, sich der zur Zeit der Tat zehnjährigen und somit möglicherweise schon in der Vorpubertät stehenden Zeugin einzuprägen.
Infolgedessen hat das Landgericht mit den in der Begründung des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Erwägungen die Glaubwürdigkeit Bedenken der Sachverständigen gegen Utes nicht ausgeräumt.
b) Demselben rechtlichen Bedenken unterliegt die Beurteilung der Aussage der Walpurga P. durch das Landgericht. Denn auch diese Zeugin hat Aussagen gemacht, die sich im Kerngeschehen widersprechen. Bei ihrer Befragung durch die Sachverständige bekundete sie, „der Beschuldigte habe sie über ihrer Strumpfhose berührt, auf keinen Fall auf ihrer Haut“; bei ihrer zuvorigen polizeilichen Vernehmung dagegen, der Angeklagte habe „durch alle Hosen, nicht bar“ an ihren Geschlechtsteil gepackt. Ferner gab diese Zeugin bei ihrer polizeilichen Anhörung an, der Angeklagte habe dabei „krabbelartige Bewegungen“ gemacht; bei der Befragung durch die Sachverständige dagegen, der Angeklagte habe seine Hand nur an ihren Geschlechtsteil gehalten.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte in ihm für schuldig befunden ist, und an Walpurga P. unzüchtlich sich an Ute ██ vergangen zu haben. Die Verurteilung des Angeklagten lässt sich auch nicht etwa deshalb aufrechterhalten, weil die Strafkammer, wie das Urteil hervorhebt, nur die dem Angeklagten günstigsten Feststellungen getroffen hat, z. B., dass er beiden Kindern nur einmal in die Hose gefasst hat (UA S. 7). Denn solange die von der Sachverständigen erhobenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht rechtlich einwandfrei ausgeräumt sind, bildet auch das aus den Aussagen der Kinder entnommene Mindestmaß der – möglicherweise vom Angeklagten verübten – Unzuchtshandlungen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schuldspruch, zumal der Angeklagte das gesamte strafrechtlich-bedeutsame Kerngeschehen geleugnet hat.
Auf die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers einzugehen, erübrigt sich daher.
| Krumme | Seibert | Börtzler | |||
| Martin | Flitner |