BGH: Vollrausch trotz Mitursache Schwachsinn; Fahrverbot statt erneuter Entziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/60
- Datum
- 13.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist und er deshalb keinen Führerschein besitzen darf, verwirklicht grundsätzlich nur den Tatbestand des Fahrens nach Entzug der Fahrerlaubnis und nicht zusätzlich den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein nach der danebenstehenden Alternativnorm.
Ein tatbestandlicher Erfolg ist für die Fahrlässigkeit voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Täter zumutbaren Überlegungen möglich ist; die Voraussehbarkeit entfällt nur bei einem außergewöhnlichen, außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Geschehensablauf.
§ 330a StGB (Vollrausch) ist anwendbar, wenn der Alkoholgenuss in Zusammentreffen mit einer besonderen körperlichen Disposition oder geistig-seelischen Veranlagung die Schuldunfähigkeit herbeiführt; der Täter versetzt sich dann durch den Alkoholgenuss allein in den Rauschzustand.
Bleibt nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft, ob der verschuldete Rausch zur Schuldunfähigkeit oder nur zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt hat, kann eine Bestrafung wegen Vollrauschs in Betracht kommen.
Ist die Fahrerlaubnis bereits durch Verwaltungsakt entzogen, kommt eine erneute Entziehung im Strafurteil nicht in Betracht; stattdessen kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dauerhaft untersagt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 20. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ ███ ████████ ███████ geboren am ███ ██ ██ in █████ ███ wegen Vollrausches u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. August 1960 wird verworfen. Der letzte Satz des Urteilsspruchs wird jedoch wie folgt gefasst: "Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten wird für immer untersagt." Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und wegen Vollrauschs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Mit der Revision ficht der Angeklagte den Schuldspruch nur insoweit an, als er wegen Vollrauschs verurteilt wurde, den Strafausspruch in vollem Umfang. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die behaupteten Verfahrensmängel betreffen in Wirklichkeit den sachlichen Gehalt des angefochtenen Urteils, so dass sie keiner gesonderten Erörterung bedürfen.
I. Zum Schuldspruch wegen Vollrauschs
1. Die Feststellungen des Urteils verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder die Erfahrung. Sie halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Einzelnen greift sie die Revision nur insoweit an, als das Urteil einerseits ausführt (UA 14), eine der nach dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad des [REDACTED] am Kraftwagen des Angeklagten vorhandenen Beschädigungen – nämlich die Durchschlagung des rechten Kotflügels – könne nicht auf diesen Zusammenstoß zurückgeführt werden, andererseits aber diesen Umstand für unbeachtlich hält. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, dass sich das Landgericht der Annahme des vernommenen Polizeibeamten und des Sachverständigen angeschlossen hat, der Angeklagte müsse in der Zeit zwischen seinem Aufenthalt an der Tankstelle und seiner Festnahme noch einen weiteren Unfall gehabt haben; dieser könne nicht aufgeklärt werden, sei aber auch für das zur Aburteilung stehende Geschehen ohne Bedeutung. Darin liegt kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährdet. Das Landgericht hat aus einer ganzen Reihe sorgfältig abgewogener Beweisanzeichen (UA 13 bis 17) einwandfrei den Schluss ziehen können, dass nur der Angeklagte selbst den Zusammenstoß mit dem Radfahrer gehabt hat und dass der Angeklagte den Zusammenstoß auch bemerkt hat.
2. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Fahren am 14. April 1960 den äußeren Tatbestand nicht nur der Nr. 2 des § 24 Abs. 1 StVG, sondern auch seiner Nr. 1 verwirklicht (UA 18). Wer ein Kraftfahrzeug führt, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er deswegen keinen Führerschein besitzt und besitzen darf, verstößt nur gegen Nr. 2 a. a. O., nicht auch gegen Nr. 1 (vgl. KG VRS 14, 288, 290; Flögel/Hartung 12. Aufl. § 24 StVG Anm. 4).
Auch hierdurch wird der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt, da der Rechtsfehler weder den Schuldspruch wegen Vollrauschs noch den Umfang der Schuld des Angeklagten berührt und auf das Strafmaß und die Entziehung der Fahrerlaubnis ersichtlich ohne jeden Einfluss gewesen ist.
3. Keine Bedenken bestehen gegen die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten am 14. April 1960 „jedenfalls nach der äußeren Tatseite hin und, soweit es sich um Vorsatztaten handelt, mit sog. natürlichem Vorsatz, d. h. mit Kenntnis der äußeren Tatumstände und noch nicht wertender Billigung des äußeren Tatablaufs“ die Tatbestände folgender Straftaten verwirklicht:
Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG), fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Unfallflucht (§ 142 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Die Revision meint, der innere Tatbestand abgesehen von der Frage der Zurechnungsfähigkeit sei nicht nachgewiesen, soweit das Landgericht von einer der Frau █████ zugefügten fahrlässigen Körperverletzung ausgehe; auch für einen voll zurechnungsfähigen Täter sei der Eintritt einer Körperverletzung der hier vorliegenden Art nicht voraussehbar gewesen. Diese Meinung ist unbegründet.
Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einem so außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, dass der Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (so BGH VRS 16, 192, 193 statt vieler). Ein Kraftfahrer, der mit erheblicher Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft in Schlangenlinien fährt, dabei auf der linken Straßenseite auf den Gehweg gerät und geradewegs auf eine dort stehende Frau derart zufährt, dass diese sich nur mit knapper Not vor dem Angefahrenwerden retten kann, muss auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung stets damit rechnen, dass die Frau infolge des plötzlichen Schrecks einen Nervenschock davontragen kann, auch wenn sie nicht besonders nervös veranlagt ist.
Das Urteil lässt auch – wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – deutlich die einwandfrei gewonnene Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte, ein geübter und erfahrener Kraftfahrer, persönlich trotz seiner Trunksucht und seines anlagebedingten leichten Schwachsinns dies hätte voraussehen können, wenn er sich nicht durch den Alkoholgenuss dazu außerstande gesetzt hätte.
Aus denselben Gründen konnte das Landgericht die vom Alkoholgenuss abgesehen nach § 51 Abs. 2 StGB verminderte Verantwortlichkeit des Angeklagten für das Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und die fahrlässige Tötung – alles Verkehrsstraftaten – rechtsirrtumsfrei bejahen.
4. Dass das Landgericht den Angeklagten wegen Vollrauschs verurteilt hat, obwohl nach der Überzeugung des Gerichts der genossene Alkohol „nur in Verbindung mit der abnormen geistig-seelischen Veranlagung des Angeklagten“ (UA 22) zu seiner vollen Zurechnungsunfähigkeit geführt hat, ist nach der vom Landgericht zu Recht zugrundegelegten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (RGSt 73, 11; 73, 152, 133/134; BGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 75/76).
Das Erläuterungswerk von Schönke/Schröder, auf welches sich die Revision beruft, vertritt dieselbe Meinung (9. Aufl. § 330a Anm. III 3). Auch der von der Revision angeführten Stelle der 8. Aufl. dieses Erläuterungswerks ist nichts anderes zu entnehmen. Nach dieser Stelle steht der Verfasser auf demselben Standpunkt wie die Entscheidung BGHSt 1, 196, 198, wonach eine Bestrafung aus § 330a StGB dann entfallen muss, wenn zu dem Alkoholgenuss ein weiterer, äußerer Umstand (z. B. eine Gehirnerschütterung) hinzutritt, der zusammen mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt.
5. Wirkt sich aber der Alkoholgenuss deswegen, weil er den Täter in einem besonderen körperlichen Zustand wie etwa starker Müdigkeit antrifft oder mit einer besonderen Veranlagung des Täters wie starker Alkoholempfindlichkeit oder Schwachsinn zusammentrifft, darin aus, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen wird, so steht dies der Anwendung des § 330a StGB nicht entgegen. Der Täter hat sich dann allein dadurch, dass er Alkohol getrunken hat, in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt.
6. Dass der Täter auch dann aus § 330a StGB zu bestrafen ist, wenn bei Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 390 bereits klargestellt.
7. Dass der Angeklagte sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt (UA 23).
8. Zur Aufhebung des Schuldspruchs kann auch nicht führen, dass das Landgericht von der Anwendung des § 330a StGB ausdrücklich die Tatbestände der Unfallflucht und der Sachbeschädigung ausgenommen hat, die der Angeklagte nach der äußeren Tatseite ebenfalls erfüllt hat (UA 22). Die Annahme des Landgerichts, es sei „insoweit nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schon allein auf Grund seiner abnormen Veranlagung einem zwanghaften Druck zum Handeln erlegen war“, ist rechtlich möglich. Die Strafkammer wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Unfallflucht und Sachbeschädigung möglicherweise auch ohne den Einfluss des Alkohols begangen worden seien, der Angeklagte also insoweit nicht wegen schuldhafter Berauschung durch Alkoholgenuss verantwortlich gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Frage der Hemmungsfähigkeit eines Täters bei den verschiedenen Straftaten nur selten einheitlich beantworten lässt (BGHSt 14, 114, 116). Aus denselben Gründen muss bei einem Täter, der zur gleichen Zeit mehrere verschiedenartige Straftaten begangen hat, die Frage, ob er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, für jede einzelne Tat gesondert geprüft und möglicherweise verschieden beantwortet werden (vgl. Dallinger/Lackner § 3 JGG Anm. 9 bis 11). Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine Tat unter Alkoholeinfluss begangen worden ist oder sich schon als Ausfluss eines sonstigen besonderen persönlichen Zustandes erklärt.
Es trifft zu, dass das Landgericht dafür, dass es die äußeren Tatbestände der Unfallflucht und der Sachbeschädigung mangels nachweislicher Alkoholbedingtheit bei der Anwendung des § 330a StGB außer Betracht gelassen hat, nur eine sehr knappe Begründung gegeben hat. Dadurch ist aber der Angeklagte nicht beschwert. Zu der Überzeugung, dass er beim Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, bei der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und der fahrlässigen Tötung ohne die Wirkungen des Alkoholgenusses die erforderliche, wenn auch nach § 51 Abs. 2 StGB geminderte, Verantwortlichkeit gehabt hätte, dass diese Taten also durch die alkoholische Berauschung des Angeklagten mitbeeinflusst und nur deshalb im Zustand völliger Zurechnungsunfähigkeit begangen worden sind, ist das Landgericht – wie bereits oben in Nr. 3 ausgeführt – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt. Das Landgericht hat dies in Übereinstimmung mit dem nervenfachärztlichen Sachverständigen angenommen, der den Angeklagten mehrere Wochen hindurch eingehend beobachtet und untersucht und sich bei seinem Gutachten auch mit dem abweichenden Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt █████████ ███ vom 28. Oktober 1952 auseinandergesetzt hat.
II. Zum Strafausspruch
1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe begründet hat, lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
2. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis mehr besaß, nachdem sie ihm von der Verwaltungsbehörde bereits entzogen war, konnte sie ihm das Landgericht nicht neuerdings entziehen; es konnte aber die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagen (vgl. BGHSt 10, 94, 99).
Es trifft zwar zu, dass das Landgericht eine harte Freiheitsstrafe für „noch erfolgversprechend und darum spezialpräventiv sinnvoll“ gehalten hat (UA 25) und von der Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung noch „eine gewisse Aussicht“ besteht, „den Angeklagten durch die Strafe zu beeindrucken und so auf den rechten Weg zurückzubringen“ (UA 20), dass es aber die Entziehung der Fahrerlaubnis deshalb auf Lebenszeit für geboten hält, weil „keine Aussicht besteht, dass sich seine Persönlichkeitsstruktur grundlegend ändert und die Bedenken gegen seine Fahrtauglichkeit auf diese Weise beseitigt werden“. Darin können aber der von der Revision erblickte Widerspruch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht gefunden werden. Denn auch ein Täter, dessen Schwachsinn und anlagebedingte Abartigkeit – beides rein tatsächliche, fortdauernde Eigenschaften – es verwehren, ihm jemals wieder die Führung von Kraftfahrzeugen anzuvertrauen, kann möglicherweise nur durch den Vollzug einer befristeten Freiheitsstrafe so beeindruckt werden, dass seine Neigung, in Zukunft Straftaten zu begehen, in solchem Maße geringer wird, dass die – an die Wahrscheinlichkeit späterer Rechtsbrüche gebundene und wesentlich einschneidendere Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung, dass dem Angeklagten niemals mehr eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, konnte das Landgericht neben der Schwere der Straftaten berücksichtigen, dass er infolge seiner durch seine psychische Abartigkeit bedingten Fahrleidenschaft (UA 17) für den Straßenverkehr eine besondere Dauergefahr bildet und sich auch dadurch in keiner Weise hat beeindrucken lassen, dass ihm bereits durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Die gebotene Änderung des Urteilsspruchs (vgl. den einleitenden Satz dieser Nr. 2) kann der Senat selbst vornehmen.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |