Revision teilweise stattgegeben: Einbeziehung von Maklergebühren und Aggregation von Vorteilen bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/76
- Datum
- 01.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Maklergebühren und Beschaffungsprovisionen sind als Vermögensvorteile im Sinne von § 302a StGB zu berücksichtigen, wenn keine echte Vermittlungstätigkeit vorlag.
Werden ein Darlehensgeschäft und ein damit verbundenes weiteres Rechtsgeschäft planmäßig zur Erzielung übermäßiger Gewinne verbunden, sind die Vorteile aus beiden Geschäften bei der Vorteilsberechnung zusammenzurechnen.
Der Anspruch auf Maklerlohn kann bei treuwidrigem Verhalten des Maklers verwirkt werden; in solchen Fällen ist der Anspruch auf Vergütung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu versagen.
Die erörternde Verlesung von Inhalten aus Handakten zum Zweck eines Vorhalts ist zulässig, soweit daraus nicht die entscheidenden Feststellungen statt des tatsächlichen Vorbringens der Partei abgeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Albert ██ aus Bochum geboren am ████████████ in ████ wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1974 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM entfällt, der Angeklagte jedoch im Fall II C 9 b der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil ███) zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt ist, die neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1976. Auf die Ausführungen des Antragsschreibens, das dem Beschwerdeführer bekannt gemacht wurde, wird verwiesen. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:
1. Ausweislich des Protokolls ist neben dem Anschreiben auch der Inhalt der Handakten der Rechtsanwältin Dr. ██ „erörtert und auszugsweise verlesen worden“. Das durfte zum Zweck des Vorhalts geschehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass statt der auf den Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen des Angeklagten der Inhalt der Handakten oder gar des verlesenen Anschreibens Grundlage der Feststellungen wurde (vgl. dazu UA S. 43, S. 419 und insbes. S. 459/460).
2. Zu Recht hat die Strafkammer bei der Berechnung der Vermögensvorteile im Sinne von § 302a StGB die „Maklergebühren“ (insbesondere die sog. Beschaffungsprovision von 5 %) in vollem Umfang berücksichtigt. Von einer echten Vermittlungstätigkeit des Angeklagten kann nach den Feststellungen nämlich keine Rede sein (vgl. RGSt 36, 226 ff.; Kohlmann, in Recht und Staat Heft 437/438 S. 50–52). In nahezu allen Fällen hat nicht der jeweilige Geldgeber, über den die Vertragspartner teilweise sogar getäuscht wurden, sondern der Angeklagte die maßgebliche Entscheidung über die Kreditgewährung getroffen und dies auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die Darlehensbedingungen sind ausnahmslos von ihm mit den Kreditnehmern vereinbart worden. Bei der zudem festgestellten engen Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten und seiner Geldgeber, die auf Grund eines gegenseitigen Einverständnisses planmäßig zur Erzielung hoher Gewinne zusammenarbeiteten, brauchte auf die Gültigkeit der Maklerverträge nach Bürgerlichem Recht nicht näher eingegangen zu werden. Im Übrigen sind, entgegen dem Vorbringen der Revision, allgemeine Grundsätze zur Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn gemäß § 654 BGB bei treuwidrigem Verhalten des Maklers von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits 1962 (vgl. BGHZ 36, 323 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 264, 269; RG in LZ 1920, Sp. 758 und LZ 1930, Sp. 383) entwickelt worden.
3. Fehl geht auch der Einwand der Revision, die dem Angeklagten für den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gewährten Provisionen hätten bei der Vorteilsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird das Darlehensgeschäft zur Erlangung eines übermäßigen Gewinns mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so sind die Vorteile, die der Gläubiger aus beiden Geschäften erlangt, zusammenzurechnen und mit seiner Gesamtleistung zu vergleichen. Ob und welche Vorteile der Schuldner aus dem Geschäft erlangt, ist unerheblich (Schäfer in LK StGB 9. Aufl. § 302a Rn. 14 m. w. Nachw.). Hier war zudem der Abschluss der Lebensversicherungsverträge nach den nicht angreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils wirtschaftlich sinnlos und erfolgte nur, um auf verdeckte Weise den Gewinn zu erhöhen. Der Angeklagte kann deshalb auch nichts aus der von ihm vorgelegten Äußerung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12. Mai 1976 herleiten. Diese Erklärung geht nämlich ersichtlich davon aus, dass durch den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ein echter und notwendiger Sicherungswert geschaffen wird. Das war hier gerade nicht der Fall (vgl. UA S. 469).
| Spiegel | Mayr | Zipfel | |||
| Bortzler | Knoblich | Saat |