Berichtigung des Tenors: 'Oberfinanzdirektion München' → 'Oberfinanzdirektion Münster'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/52
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung können durch berichtigenden Beschluss korrigiert werden.
Die Berichtigung betrifft die formelle Fassung des Tenors und berührt nicht den materiellen Rechtsgehalt des Urteils, soweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt ist.
Ein Berichtigungsbeschluss muss die konkret zu ersetzende Formulierung sowie die berichtigte Fassung eindeutig benennen.
Die Feststellung eines offenbaren Schreibfehlers kann auch nach Verkündung getroffen werden, um die veröffentlichte Entscheidung zu berichtigen.
Rubrum
Beschluss
Der Tenor des am 11. Juni 1953 verkündeten Urteils wird dahin berichtigt, dass es darin statt des offenbaren Schreibfehlers "Oberfinanzdirektion München" "Oberfinanzdirektion Münster" heißt.
Karlsruhe, den 10. Juli 1953
4. Strafsenat
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