Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Tenors: 'Oberfinanzdirektion München' → 'Oberfinanzdirektion Münster'

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 507/52
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) hat in einem Beschluss vom 10. Juli 1953 einen offensichtlichen Schreibfehler im Tenor des am 11. Juni 1953 verkündeten Urteils festgestellt. Anstelle von 'Oberfinanzdirektion München' heißt es künftig 'Oberfinanzdirektion Münster'. Die Berichtigung dient der Klarstellung der verkündeten Fassung und ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung können durch berichtigenden Beschluss korrigiert werden.

2

Die Berichtigung betrifft die formelle Fassung des Tenors und berührt nicht den materiellen Rechtsgehalt des Urteils, soweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt ist.

3

Ein Berichtigungsbeschluss muss die konkret zu ersetzende Formulierung sowie die berichtigte Fassung eindeutig benennen.

4

Die Feststellung eines offenbaren Schreibfehlers kann auch nach Verkündung getroffen werden, um die veröffentlichte Entscheidung zu berichtigen.

Rubrum

Beschluss

Der Tenor des am 11. Juni 1953 verkündeten Urteils wird dahin berichtigt, dass es darin statt des offenbaren Schreibfehlers "Oberfinanzdirektion München" "Oberfinanzdirektion Münster" heißt.

Karlsruhe, den 10. Juli 1953

4. Strafsenat

BundesgerichtshofKrummeDr. Augustin
EngelsGroßHille