Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Hilfsbeweisantrag abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 506/88
Datum
10.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster wegen Betrugs ein; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Feststellung eines angeblichen Brandschadens. Der Senat bestätigte, dass Geschäftsunterlagen nur eine buchmäßige Schadenshöhe, nicht jedoch notwendigerweise einen tatsächlichen materiellen Schaden nachweisen. Die Beweiserhebung war ungeeignet, weshalb die Ablehnung rechtsfehlerfrei war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Prüfung von Geschäftsunterlagen kann allenfalls eine buchmäßig festgestellte Schadenshöhe ergeben; aus diesen Unterlagen folgt nicht ohne weiteres das tatsächliche Entstehen eines materiellen Schadens in dieser Höhe.

3

Das Gericht darf eine in den Geschäftsunterlagen genannte Schadenshöhe als wahr unterstellen, wenn keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden, die deren Unrichtigkeit belegen.

4

Ein Beweisantrag ist rechtsfehlerfrei abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung zur Feststellung der strittigen Tatsachen ungeeignet ist.

5

Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt regelmäßig der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 506/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Co. us R Wilhelm a) 1930, dort geboren am [REDACTED] wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist rechtsfehlerfrei erfolgt: Die Strafkammer hat zutreffend zwischen der Schadensfeststellung nach den Geschäftsunterlagen und dem tatsächlich entstandenen Schaden unterschieden (UA 46, 95 ff., 110 ff.).

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen kann immer nur zu einer buchmäßig festgestellten Schadenshöhe führen. Insofern hat die Strafkammer einen Schaden in Höhe von 1.711.343,- DM als wahr unterstellt und sich an diese Wahrunterstellung im Urteil gehalten. Dafür, ob tatsächlich ein Brandschaden in dieser Höhe entstanden war, war die beantragte Beweiserhebung völlig ungeeignet, wie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 110).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner