Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Hilfsbeweisantrag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/88
- Datum
- 10.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Prüfung von Geschäftsunterlagen kann allenfalls eine buchmäßig festgestellte Schadenshöhe ergeben; aus diesen Unterlagen folgt nicht ohne weiteres das tatsächliche Entstehen eines materiellen Schadens in dieser Höhe.
Das Gericht darf eine in den Geschäftsunterlagen genannte Schadenshöhe als wahr unterstellen, wenn keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden, die deren Unrichtigkeit belegen.
Ein Beweisantrag ist rechtsfehlerfrei abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung zur Feststellung der strittigen Tatsachen ungeeignet ist.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt regelmäßig der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 506/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Co. us R Wilhelm a) 1930, dort geboren am [REDACTED] wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist rechtsfehlerfrei erfolgt: Die Strafkammer hat zutreffend zwischen der Schadensfeststellung nach den Geschäftsunterlagen und dem tatsächlich entstandenen Schaden unterschieden (UA 46, 95 ff., 110 ff.).
Die Prüfung der Geschäftsunterlagen kann immer nur zu einer buchmäßig festgestellten Schadenshöhe führen. Insofern hat die Strafkammer einen Schaden in Höhe von 1.711.343,- DM als wahr unterstellt und sich an diese Wahrunterstellung im Urteil gehalten. Dafür, ob tatsächlich ein Brandschaden in dieser Höhe entstanden war, war die beantragte Beweiserhebung völlig ungeeignet, wie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 110).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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