Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Weg‑Zeit‑Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 50/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügen den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen (u.a. Sichtentfernung bei etwa 50 km/h, Schreck- und Reaktionszeit) mit physikalischen Gegebenheiten unvereinbar sein können. Zudem hat die Strafkammer nicht geprüft, ob wegen der besonderen Sicht‑ und Straßenverhältnisse nach § 9 Abs.1 StVO eine geringere Geschwindigkeit den tödlichen Ausgang verhindert hätte; die Einholung von Weg‑Zeit‑Berechnungen/Sachverständigengutachten wird empfohlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit zeitlich‑räumlichen Gesetzmäßigkeiten (z. B. zurückgelegte Strecke bei gegebener Geschwindigkeit, Reaktions‑ und Schreckzeiten) zu überprüfen; unvereinbare Feststellungen erfordern Neuaufnahme der Feststellungen.

2

Die nach § 9 Abs. 4 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit entbindet nicht von der Gefahrangepasstheitspflicht nach § 9 Abs. 1 StVO; der Fahrer muss die Geschwindigkeit den konkreten Sicht‑, Licht‑ und Straßenverhältnissen anpassen.

3

Ist unter Berücksichtigung von Bremsweg, Sichtentfernung und Geschwindigkeit denkbar, dass eine verkehrsgerechtere (niedrigere) Geschwindigkeit den tödlichen Ausgang verhindert hätte, ist dies zu prüfen und gegebenenfalls in die Schuldbewertung einzustellen.

4

Behauptungen über plötzliches Erkennen von Fußgängern und deren Bewegungsablauf sind durch sachverständige Weg‑Zeit‑Berechnungen zu überprüfen; Schreck‑ und Reaktionszeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Chemielaborant Manfred ██ aus —, dort geboren am █ 1936, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

1. Die Strafkammer hat aus ihrer tatsächlichen Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren ist, teils nicht die notwendigen, teils nicht die rechtlich einwandfreien Schlüsse gezogen:

a) Mit der erwähnten Feststellung ist denkgesetzlich schon unvereinbar, der Angeklagte habe „plötzlich etwa 10 m links vor seinem Pkw“ das Mädchen gesehen, habe – noch vor dem Zusammenprall – sofort gebremst und sein Fahrzeug auch etwas nach rechts gesteuert. Ein solcher Unfallablauf ist deswegen unmöglich, weil der Angeklagte bei etwa 50 km/h in der Sekunde schon etwa 14 m zurücklegt. Da hier aber wegen der plötzlichen Überraschung des Angeklagten neben der Reaktions- und Bremsansprechzeit für die Berechnung des Zeitablaufs auch eine Schreckzeit zu berücksichtigen ist, muss der Angeklagte das Mädchen aus einer größeren Entfernung als 10 m erblickt haben. Ob das für die Frage der Schuld oder Mitschuld des Angeklagten von maßgeblicher Bedeutung sein wird, kann der Senat deswegen nicht entscheiden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die notwendige neue Prüfung der Sichtentfernung auch eine Veränderung der übrigen Feststellungen, soweit sie ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten beruhen, zur Folge haben wird.

b) Bedenken bestehen auch insoweit, als die Strafkammer nicht versucht hat nachzuprüfen, ob die Einhaltung der nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zwar zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier ursächlich für den tödlichen Verlauf des Unfalls gewesen ist. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, den der Abs. 4 unberührt lässt, verpflichtet den Fahrer, die Geschwindigkeit so einzurichten, dass er stets in der Lage ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Hier geboten die festgestellten Umstände, merkbar unter der nach Abs. 4 zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu bleiben. Zur Unfallzeit war es noch dunkel, die Straßenbeleuchtung brannte nur mit halber Stärke, die Fahrbahn bestand aus Kopfsteinpflaster, das wegen des leichten Nieselregens gefährlich nass war, die Sicht war infolge der neblig-trüben Luft bei starkem Fahrzeugverkehr verringert, die Strecke war wegen der Fahrbahnverengung hinter der Einmündung der Lehmkuhlerstraße etwas unübersichtlich, vor allem aber musste der Angeklagte gerade an der späteren Unfallstelle mit seine Fahrbahn überquerenden Fußgängern rechnen. Dieser Vielzahl von besonderen Umständen, die dem Angeklagten alle bekannt waren, und den ihnen innewohnenden Gefahren musste er von vornherein durch Herabsetzung der Geschwindigkeit begegnen. Da sich bei einer Verminderung der Geschwindigkeit auf nur 35 km/h unter Annahme einer nach den gegebenen Bedingungen geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 4,50 m/sec² – welche mittlere Verzögerung das Unfallfahrzeug aufweist, ist nicht festgestellt – der Bremsweg von 21,5 m auf 10,5 m, bei 30 km/h auf 7,70 m verringert, ist es schon nach den bisherigen Feststellungen möglich, dass der tödliche Unfallausgang bei verkehrsgerechter Geschwindigkeit verhindert worden wäre. Da sich ferner aus den Ausführungen unter 1 a) ergeben kann, dass der Angeklagte das Mädchen aus einer größeren Entfernung als nur „etwa 10 m“ gesehen hat, wird die Strafkammer überprüfen müssen, ob das Mädchen, das mit „der äußersten linken Seite“ des Fahrzeugs erfasst worden ist, dann, wenn überhaupt, noch mit solcher Wucht angefahren worden wäre, dass ein Schleudern auf die Nebenfahrbahn und damit der Tod unabweislich war. Insoweit wird auf BGHSt 11, 1 hingewiesen.

2. Lässt sich dem Angeklagten auch in der neuen Verhandlung nicht widerlegen, dass das Mädchen, als er es gesehen hat, einen Schritt rückwärts in seine Fahrbahn machte, so sind ferner die in BGH VRS 18, 52 gemachten Ausführungen zu beachten. Für den Fall, dass sich auch weiterhin eine Sichtbehinderung des Angeklagten nicht ausschließen lässt, wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei es nicht mehr möglich gewesen, sich auf diese Sichtbehinderung einzustellen, schon deswegen bedenklich erscheint, weil die in diesem Zusammenhang angeführte Fahrbahnverengung dem Angeklagten bekannt war. Auch er war, wie jeden Morgen, gezwungen, seine Fahrweise rechtzeitig darauf einzustellen. Die Anhörung eines in Weg-Zeit-Berechnungen erfahrenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen wird zu erwägen sein.

SandersRothbergHürxthal
MayrSpiegel