Revision gegen Betrugverurteilung: Aufhebung eines Falles und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/64
- Datum
- 26.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt eine Person einen ungedeckten Zahlungsauftrag, kann ein fehlender betrügerischer Vorsatz vorliegen, wenn zum Tatzeitpunkt konkrete und ernsthafte Vorkehrungen zur Herbeiführung von Deckung bestanden und vom Täter als rechtzeitig möglich gehalten wurden.
Hat das Tatgericht mögliche entlastende Umstände nicht behandelt, die für das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Vorsatzes entscheidend sein können, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung kann – wenn die Gesamtstrafenbildung hiervon abhängt – zur Entfall der Gesamtstrafe und zu einer erneuten Bemessung der Strafe führen.
Bei Zurückverweisung hat das Tatgericht neben der Neuverhandlung des Tatbestands auch über etwaige Nebenfolgen und Maßnahmen (z. B. Berufsverbot) erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ aus DO, den Kaufmann Franz, geboren █████████ 1912 in ███, wegen Betruges i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall ███ ██ (II 12) verurteilt ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in 61 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, „sich als selbständiger Kaufmann oder als Bevollmächtigter eines solchen mit dem Vertrieb von Möbeln und anderen Einrichtunggegenständen zu befassen“.
Die allgemein mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur im Fall ████████ Erfolg.
In diesem Fall hat der Angeklagte allerdings für die von ihm am 1. Dezember 1962 gekauften Waren im Werte von 686,45 DM einen – wie er wusste – ungedeckten Postscheck gegeben. Er hat aber bereits am 3. Dezember 1962 seinen Stiefsohn mit 1.000 DM zur Post geschickt, ersichtlich, um das Geld auf sein Postscheckkonto einzuzahlen, also möglicherweise für Deckung dieses Schecks zu sorgen. Die Einzahlung auf sein Konto unterblieb nur darum, weil der Stiefsohn infolge eines Missverständnisses mit dem Gelde andere Rechnungen beglich. Da der 1. Dezember ein Sonnabend war, lag die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte geglaubt hat, der Scheck werde erst am folgenden Montag, also am 3. Dezember, zur Einlösung vorgelegt und er werde bis dahin für Deckung sorgen können. Die dazu erforderlichen Geldmittel standen ihm offensichtlich zur Verfügung. Dann würde ein Betrug entfallen.
Eine Auseinandersetzung hiermit lässt das Landgericht im Urteil vermissen.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Fall Steinweg und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
In den übrigen Fällen hat die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Mit der Aufhebung des Urteils im Fall ███ entfällt die Gesamtstrafe. Die Verurteilung in diesem Fall hat erkennbar die Strafzumessung in den übrigen Fällen nicht beeinflusst, so dass hier auch der Strafausspruch bestehen bleiben kann.
Neben der Bildung einer neuen Gesamtstrafe muss die Strafkammer auch über die Anordnung eines Berufsverbots nochmals entscheiden (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382).
| Justizangestellter CD | Flitner | Sanders | |||
| Krumme | Mayr | Spiegel |