Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbeiordnung (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/62
- Datum
- 20.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Schwere der Tat oder die zu erwartende Strafzumessung die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich erscheinen lässt.
Das Vorliegen eines nur geringen Vermögensvorteils oder dass es beim Versuch geblieben ist, schließt die Erforderlichkeit der Verteidigerbeiordnung nicht aus, wenn insgesamt eine erhebliche Strafe zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung können frühere Verurteilungen und die sich hieraus ergebende Rückfallqualität berücksichtigt werden.
Unterbleibt die erforderliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 20. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ██████, geboren den ██████, den Maschinensteller Hermann ██████ in ██████, wegen Betrugs i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu neun Monaten Gefängnis und zu 40 DM Geldstrafe verurteilt. Sie hält für erwiesen, dass er am 1. Tag der 12. Woche des Jahres 1961, am 20. März 1961, eine Wochenkarte der Iserlohner Kreisbahn, die für die bereits abgelaufene 11. Woche gültig war, durch Überkleben und Lochen in eine solche scheinbar gültige Karte für die 12. Woche verfälschte und sie dem Schaffner der Kreisbahn zum Nachweis seiner angeblichen Fahrberechtigung vorzeigte, dass der Schaffner aber die Ungültigkeit der Karte erkannte.
II. Der Angeklagte erhebt in seiner Revisionsbegründung verschiedene verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gegen seine Verurteilung. Das Urteil muss infolge einer Verfahrensrüge aufgehoben werden.
1. Dem Angeklagten hätte, wie die Revision mit Recht geltend macht, von Amts wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt werden müssen. Denn die Mitwirkung eines Verteidigers war jedenfalls wegen der Schwere der Tat geboten gewesen. Dem Angeklagten, der bereits dreimal wegen Betrugs zu erheblichen Zuchthausstrafen verurteilt ist, lag neuerdings ein unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangener versuchter Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung zur Last. Trotz des nur unerheblichen Vermögensvorteils, auf den er es bei seiner Tat abgesehen hatte, und der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war, stand zu erwarten, dass dem Angeklagten mildernde Umstände versagt und er deshalb erneut zu einer Zuchthausstrafe verurteilt werden würde. So ist es auch geschehen. Denn nur deshalb, weil die Strafkammer infolge der angewandten Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 StGB auf eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr, nämlich auf sechs Monate, erkannte, musste die Strafe nach Satz 2 aaO auf Gefängnis von neun Monaten lauten.
Ob auch die Schwierigkeit der Sachlage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte erforderlich erscheinen lassen, insbesondere seitdem der Angeklagte sein polizeiliches Geständnis widerrufen und bereits vor der Hauptverhandlung eine davon wesentlich abweichende andere Darstellung des Geschehens gegeben hatte, kann dahingestellt bleiben.
2. Bei diesem Ergebnis braucht über die sonstigen Einwände der Revision nicht entschieden zu werden. Die Strafkammer hat jedoch Gelegenheit, den Inhalt der Revisionsbegründung vor ihrer neuen Entscheidung zu berücksichtigen.
| Rothberg | Sauer | Bortzler | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |