Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/60
- Datum
- 13.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind angenommene Schuldfähigkeitsminderungen (z. B. nach § 51 Abs. 2 StGB) mit strafschärfenden Erwägungen in Einklang zu bringen; widersprüchliche Bewertungen erfordern eine nachvollziehbare Begründung des Gerichts.
Das Gericht hat darzulegen, weshalb ein Verhalten trotz festgestellter wesentlicher Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besonders schuldwürdig sein soll.
Unklare oder widersprüchliche Ausführungen des Strafgerichts zur Strafzumessung, die das Strafmaß möglicherweise zuungunsten des Angeklagten beeinflussen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Gutachterliche Feststellungen über vorübergehende Bewusstseinsstörungen infolge Schock, Kopfverletzung oder Alkoholeinfluss können die Voraussetzungen einer Strafmilderung begründen; ihre Verwertung bedarf einer transparenten rechtlichen Würdigung durch das Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reisevertreter Kurt ██ ██ aus ████, geboren am ██ ███ in ██ ███, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ist bereits durch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1959 rechtskräftig geworden. Der Angeklagte ist darin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen eines selbständigen Vergehens der Verkehrsunfallflucht schuldig gesprochen. Zur Entscheidung über den Strafausspruch hatte der Senat damals die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten nun auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis erkannt.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Revision des Angeklagten, der verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände erhebt.
II. Die Sachrüge muss zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.
Wie die Strafkammer in ihren Erwägungen zum Strafmaß mitteilt, hat der in der Hauptverhandlung zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommene medizinische Sachverständige erklärt, der Angeklagte sei neuropathisch veranlagt, er leide an einer vegetativen Dystonie. Dieser Zustand könne beim Zusammentreffen mit einer etwaigen Gehirnerschütterung und einer alkoholischen Beeinflussung zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortung geführt haben. Wenn man davon ausgehe, dass nach dem Verkehrsunfall, bei dem ein Motorrollerfahrer unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten gelenkten Lastwagen starb, der Angeklagte das Bewusstsein erlangt habe, einen Menschen getötet zu haben, könne dieser Schock im Zusammenwirken mit den anderen Umständen zu einer Bewusstseinseinengung geführt haben. Dann könne für die Zeit nach dem Unfall nicht ausgeschlossen werden, dass dieser psychische Ausnahmezustand zu einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten geführt habe.
Diesem Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlossen und es beim Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten zu Grunde gelegt. Sie hat deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Zeit nach dem Unfall, also für die dem Angeklagten zur Last liegende Unfallflucht, angenommen. Sie hat bei der Bemessung der Strafe für diese Tat von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht und insoweit sechs Monate Gefängnis gegen ihn verhängt.
Dabei findet sie ein „besonders verantwortungsloses“ Handeln des Angeklagten, das sie ihm als strafschärfend anrechnet, darin, dass er sich entfernt habe, ohne sich um den von ihm Getöteten zu kümmern. Diese Erwägung lässt sich nicht ohne weiteres mit der zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Tatsache in Einklang bringen, dass seine Unfallflucht durch einen Schock ausgelöst worden sei, der seine strafrechtliche Verantwortung erheblich vermindert habe. Inwiefern seine Flucht trotzdem besonders verantwortungslos gewesen sein soll, hätte unter diesen Umständen, besonders im Hinblick auf den Schock, der seine Flucht auslöste, einer näheren Begründung bedurft. Überdies bleibt unklar, warum das Verhalten des Angeklagten deshalb, weil er einen Toten liegen ließ und vom Unfallort floh, strafwürdiger gewesen sein soll, als dann, wenn er einen Schwerverletzten, aber noch Lebenden durch seine Flucht im Stich gelassen hätte. Diese Mängel in den Erwägungen zum Strafmaß haben möglicherweise den gesamten Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Der Senat hat deshalb den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben.
III. Bei diesem Ergebnis sieht der Senat keinen Anlass, die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision zu erörtern.
IV. Der Senat hat von der Möglichkeit, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Bortzler |