Pflichtverteidiger: Verschweigen der Staatskassengebühr kann Betrug am Mandanten sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 505/56
- Datum
- 06.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Gericht über eine bekannte Fehlvorstellung aufzuklären, wenn diese seine Beiordnung als Pflichtverteidiger betrifft; ein bewusstes Ausnutzen des Irrtums kann eine Täuschung durch Unterlassen (§ 263 StGB) sein.
Wer als (erschlichener) Pflichtverteidiger eine Gebühr aus der Staatskasse erhält und dies dem Mandanten bewusst verschweigt, kann den Mandanten dadurch über das Bestehen einer weiteren Zahlungspflicht irreführen und einen Eingehungsbetrug begründen, wenn der Mandant deshalb eine zusätzliche Vergütung verspricht.
Tat im Sinne des § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss umfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit; innerhalb desselben Lebenssachverhalts darf auch eine andere rechtliche Würdigung (z.B. Schaden bei der Staatskasse statt beim Mandanten) vorgenommen werden.
Mehrere rechtlich selbständige Handlungen können bei innerem Zusammenhang eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, auch wenn sie unterschiedliche Geschädigte betreffen.
Bei fortwirkender Täuschung ist ein Betrug zwar mit der Vermögensverfügung vollendet, aber regelmäßig erst mit Erlangung der letzten Zahlung beendet; für die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes kommt es auf die Beendigung an.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Mai 1956
Leitsatz
StGB § 263; RAGebO §§ 63, 65, 93 Abs. 1
Der zum Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellte Rechtsanwalt betrügt seinen Auftraggeber, wenn er ihm den Empfang der Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse bewusst verschweigt und dadurch seiner Absicht gemäß erreicht, dass sein Auftraggeber sich zu einer Vergütung an ihn verpflichtet.
Tenor
1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen. 2.) Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Rechtsanwalt Dr. Otto █████████, geboren █████████ 1911 in ██, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Gründe
I. Der Angeklagte übernahm 1953 in einem Strafverfahren wegen Betrugs die Verteidigung des Kaufmanns Helmut ██████, nachdem dieser vom Landgericht Münster verurteilt, aber auf seine Revision das erstinstanzliche Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Vor der neuen Hauptverhandlung vereinbarte der Angeklagte mit ███ ein Verteidigerhonorar und erhielt von ihm einen Vorschuss von 98,– DM. In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1953, zu der er mit ██ ███ erschienen war, verschwieg er, dass er dessen Wahlverteidiger war. Weil dies die Richter der seinerzeitigen Strafkammer nicht wussten und einen Fall der notwendigen Verteidigung für gegeben hielten, bestellten sie den Angeklagten zum Pflichtverteidiger. Dies gerade wollte er durch sein Schweigen erreichen, um außer dem mit █████████████ vereinbarten Honorar die Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse zu erhalten. Demgemäß beantragte er wenige Tage nach der Hauptverhandlung bei Gericht die Bewilligung einer Verteidigergebühr von 50,– DM und den Ersatz von 2,– DM Umsatzsteuer. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Angeklagten am 7. November 1953 ein Betrag von 52,– DM aus der Staatskasse überwiesen. Am Tag nach der Hauptverhandlung einigte er sich in einer Besprechung mit ███, dass dieser ihm noch ein Resthonorar von 165,– DM zu zahlen habe. Als ███ später säumig blieb, erwirkte der Angeklagte gegen ihn am 5. Januar 1954 einen Zahlungsbefehl über 180,69 DM als „Honorar gemäß Vereinbarung vom 20. Oktober 1953 zuzüglich nachträglich entstandener Verzugskosten“. Durch Vollstreckungsbefehl sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreichte er zwangsweise Befriedigung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Staatskasse in Höhe von 52,– DM für schuldig erachtet, das Verfahren jedoch insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, da der Angeklagte keine über der Straffreiheitsgrenze liegende Strafe verdient habe. Einen Betrug zum Nachteil ███s hielt sie nicht für erwiesen; es habe sich nicht feststellen lassen, dass er ███████ durch eine Täuschung veranlasst habe, sich zu einer Honorarzahlung zu verpflichten. Sie hat den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt.
Mit der gleichen Rüge bekämpft der Angeklagte das Urteil der Strafkammer, soweit sie das Verfahren nur eingestellt, ihn aber nicht auch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Staatskasse freigesprochen hat. Überdies macht er geltend, bei dem Sachverhalt, auf den sich die Verfahrenseinstellung beziehe, handele es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO als diejenige, welche der Eröffnungsbeschluss gegen ihn bezeichne. Außerdem habe die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.
II. Da der Angeklagte mit dem Einwand des Mangels der Tatgleichheit ein Verfahrenshindernis behauptet, das der Senat ohnehin von Amts wegen berücksichtigen müsste, wenn es bestünde, erscheint es zweckmäßig, die Revision des Angeklagten vor der der Staatsanwaltschaft zu erörtern.
1.) An einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt es nicht. Nach seinem Inhalt bestand die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin, dass er „fortgesetzt handelnd von 1952 bis 1954 in dem Strafverfahren ... gegen ██ ███████ seiner ███████ ein Honorar bei Beiordnung als Pflichtverteidiger mit ██████ vereinbarte und hierbei ██████ verschwiegen in Höhe von 300,– DM, dass er als Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf ein Honorar hatte“ und ferner darin, dass er, „da ███ nicht zahlte, das gesetzlich unzulässige Honorar durch Zahlungsbefehl ... und durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... einklagen und beitreiben ließ und hierbei auch dem jeweiligen Richter eine in Wirklichkeit nicht bestehende Honorarforderung gegen ███████ vorspiegelte“.
Nun hat allerdings die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen des im Eröffnungsbeschluss angenommenen Betrugs zum Nachteil ███s verurteilt, im Gegenteil ihn insoweit ausdrücklich freigesprochen. Sie hat vielmehr ihre Untersuchung auf einen Sachverhalt, nämlich die Erlangung der Pflichtverteidigergebühr, ausgedehnt, der im Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich rechtlich gewürdigt war. Dennoch hinderte § 264 StPO nicht, das Verhalten des Angeklagten daraufhin zu beurteilen, ob es etwa einen Betrug zum Nachteil der Staatskasse enthielt. Denn Tat im Sinne des § 264 ist der vom Eröffnungsbeschluss umfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit. Im vorliegenden Fall waren es die Machenschaften des Angeklagten als Verteidiger ███s, durch die er für seine Verteidigertätigkeit Gebühren, sei es aus der Staatskasse oder von ███████, erlangen wollte und erlangte. Demgemäß durfte, ja musste die Strafkammer in den Kreis ihrer strafrechtlichen Würdigung auch die Frage einbeziehen, ob er sich etwa auf strafbare Weise die Pflichtverteidigergebühr verschafft hatte. Der Eröffnungsbeschluss ging davon aus, ihm habe gegen █████ deshalb kein Honoraranspruch zugestanden, weil er zum Pflichtverteidiger bestellt war, und er habe deshalb einen Betrug zum Nachteil ███s begangen. Der im Eröffnungsbeschluss mitgeteilte Sachverhalt ließ aber im Rahmen desselben geschichtlichen Geschehens ebenso Raum für die Annahme, der Angeklagte könne sich umgekehrt zum Nachteil des Staates dadurch strafbar gemacht haben, dass er sich zu Unrecht die Pflichtverteidigergebühr überweisen ließ, weil er möglicherweise hierauf als Wahlverteidiger ████ keinen Anspruch hatte. Schließlich bot das im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Verhalten des Angeklagten sogar Anlass zur Prüfung, ob er sich etwa nach beiden Richtungen, also sowohl zum Nachteil ███s als auch des Staates, strafbar verhalten hatte. In jedem Fall würde sich die strafrechtliche Beurteilung auf dasselbe gleichbleibende historische Geschehen, also die Tat im Sinne des § 264 StPO, bezogen haben.
Daran würde sich auch dann nichts ändern können, wenn es sich, wie die Strafkammer angenommen hat, bei dem Betrug zum Nachteil der Staatskasse um eine rechtlich selbständige Tat gegenüber dem strafrechtlichen Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses, der auf Betrug zum Schaden ███s lautete, gehandelt haben sollte. Denn auch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB können ein einheitliches, innerlich zusammenhängendes Ganzes und damit eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden (RGSt 61, 314 [317]; 62, 112; vgl. auch BGHSt 2, 371 [374]). Allerdings müssen, soll diese Beurteilung Platz greifen dürfen, die mehreren Handlungen in innerem Zusammenhang untereinander stehen. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall erfüllt, selbst wenn das Gesamtverhalten des Angeklagten zwei rechtlich selbständige Straftaten, eine solche zum Nachteil ████████ und eine zweite zum Nachteil des Staates, umfasst haben sollte.
2.) Mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe in verschiedener Beziehung ihre Aufklärungspflicht verletzt, bekämpft der Angeklagte im Ergebnis die Feststellung, dass den Richtern, die in der Hauptverhandlung gegen ███ (19.10.1953) mitwirkten, die Wahlverteidigerbestellung des Angeklagten unbekannt war. Nachdem die jetzt urteilende Strafkammer die Überzeugung von dieser Tatsache gewonnen hatte, bestand für sie kein Anlass mehr, etwa durch Einblick in die Ladungsnachweise zu ermitteln, warum der Angeklagte, wenn ihn das gegen ███ erkennende Gericht oder Vorsitzender nicht als Wahlverteidiger angesehen haben, zu der Hauptverhandlung geladen worden war. Denn trotz dieser Ladung konnte den Richtern in der Hauptverhandlung vom 19.10.1953, möglicherweise infolge eines Versehens, verborgen geblieben sein, dass er Wahlverteidiger ██████ war und es deshalb an einem Grund für seine Pflichtverteidigerbestellung fehlte (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass sie davon in der Tat nichts wussten, entnimmt die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung der Tatsache, dass der Angeklagte zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, was nach ihrer Überzeugung nicht geschehen wäre, wenn die damaligen Richter gewusst hätten, dass er als Wahlverteidiger ███s zur Hauptverhandlung gegen ihn erschienen war (UA S. 13). Die Meinung des Angeklagten, die Strafkammer hätte zur Klärung der Frage, wie es zu seiner damaligen Pflichtverteidigerbestellung gekommen war, die am Beiordnungsbeschluss beteiligten Richter vernehmen müssen, geht an der Tatsache vorbei, dass die Strafkammer schon ohnehin die Überzeugung gewonnen hatte, dass jene Richter in einem Irrtum befangen waren.
3.) Auch mit seinen sachlich-rechtlichen Angriffen kann der Angeklagte keinen Erfolg erzielen.
a) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass er nicht durch Vorspiegelungen, sondern durch sein Schweigen bei den Richtern den Irrtum erweckte, ███ sei ohne Wahlverteidiger. Mit Recht hat die Strafkammer ihn für verpflichtet erachtet, die Richter über ihren Irrtum aufzuklären, als er ihn erkannte. Zu dieser Aufklärung wäre er mit Rücksicht auf seine Stellung als Rechtsanwalt gehalten gewesen, als der er nicht nur Privatmann, auch nicht lediglich Vertreter seines Mandanten, sondern auch verantwortliches Rechtsorgan war. Mindestens hätte ihm seine Standespflicht geboten, die Richter nicht im Irrtum zu lassen. Allerdings brauchte er nicht anzugeben, dass er mit ███ eine Honorarvereinbarung getroffen und von ihm bereits einen Vorschuss erhalten hatte. Eine solche Pflicht nimmt aber die Strafkammer auch nicht an. Was die Revision insoweit vorbringt, geht deshalb ins Leere.
b) Zum inneren Tatbestand des Betrugs bezeichnet entgegen der Meinung der Revision die Strafkammer eine Tatsache, aus der sie auf das Bewusstsein des Angeklagten vom Irrtum der Richter bei seiner Pflichtverteidigerbestellung schließt, nämlich seine von vornherein bestehende Absicht, sowohl bei ██████ als auch bei dem Gericht Gebühren zu erheben. Übrigens könnte auf das Fehlen der Angabe dieser inneren Tatsache eine Revision des Angeklagten nicht gegründet werden. Denn nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen, aus denen das Gericht auf die tatbestandswesentlichen Umstände schließt, angegeben werden, sie müssen es jedoch nicht. Die in der Revisionsbegründung unter II 1 a.E. erwähnten Einzelheiten stehen keineswegs, wie es die Revision wahrhaben will, „in unlesbarem Widerspruch“ zu der Feststellung, der Angeklagte habe die Richter bewusst in ihrem Irrtum belassen.
c) Das gleiche gilt, soweit die Revision unter II 2) ihrer Begründung aus einer Reihe von Umständen einen Widerspruch zu der Feststellung der Strafkammer herleiten möchte, die Richter seien Opfer eines Irrtums geworden.
d) Ob der Angeklagte sich dann eines Betrugs gegenüber dem Staat schuldig gemacht haben würde, wenn er das Gericht über seinen Irrtum aufgeklärt, er dann seine Wahlverteidigung niedergelegt und daraufhin das Gericht ihn zum Pflichtverteidiger bestellt hätte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn so war der von der Strafkammer zu beurteilende Sachverhalt nicht beschaffen.
e) Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer anführt, dem Staat sei durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden in Höhe der Pflichtverteidigergebühr und dem Angeklagten ein entsprechender rechtswidriger Vorteil erwachsen.
III. Dem mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1.) Den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Betrugs gegenüber ███ begründet die Strafkammer damit, es sei nicht erwiesen, dass er ihn durch Täuschung zur Eingehung seiner Honorarverpflichtung veranlasst habe. Diese Beurteilung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Staatsanwaltschaft insoweit nicht beanstandet, als es sich um die Verteidigergebühren handelt, die der Angeklagte vor der Zurückverweisung der Sache gegen ████ zu neuer Verhandlung und Entscheidung erlangte. Ebenso lässt sich unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen die Annahme der Strafkammer geltend machen, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt ███ eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verpflichtung vorgespiegelt.
2.) Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu prüfen, ob er sich etwa insoweit zum Nachteil ███s strafbar gemacht hat, als er ihm am 20.10.53 und später verschwieg, aus der Staatskasse bereits einen Betrag von 52,– DM für seine Verteidigung erhalten zu haben. An diesem Tage erklärte sich ███████ in einer Besprechung mit dem Angeklagten bereit, ihm ein Resthonorar von 165,– DM zu zahlen. Hierzu war ██ ██ nicht mehr verpflichtet. Denn mit der Hauptverhandlungsgebühr, die dem Angeklagten aus seiner, wenn auch auf betrügerische Weise erlangten Bestellung zum Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse nach §§ 65, 63 RAGebO erwachsen war, war seine Tätigkeit als Verteidiger, solange er die erschlichene Gebühr nicht an die Staatskasse zurückzahlte, in vollem Umfang abgegolten. Daneben stand ihm, jedenfalls über den von ██████ bereits erhaltenen Gebührenvorschuss hinaus, keine Vergütung als Wahlverteidiger mehr zu. Da er, wie von vornherein schon bei der Honorarvereinbarung mit ███ vor der Hauptverhandlung zum Ausdruck kam, für ihn vorher nicht mehr tätig werden wollte, auch nicht mehr tätig zu werden brauchte, hatte er nur eine Entschädigung für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung fordern können. Ob er nach Empfang der Pflichtverteidigergebühr nicht sogar verpflichtet gewesen wäre, an ███████ den erhaltenen Gebührenvorschuss zurückzuerstatten, weil ein Vorverfahren, in welchem er für ██ ██ hätte tätig werden und dafür eine Vergütung hätte beanspruchen können, der neuen Hauptverhandlung nicht mehr vorausging, kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht an, da der bisher festgestellte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt dafür bietet, dass der Angeklagte etwa schon bei der Vereinbarung des Honorars mit ██████ vor der Hauptverhandlung seine spätere Pflichtverteidigerbestellung im Sinne gehabt und dann möglicherweise betrügerisch ███ zur Eingehung der Honorarverpflichtung und zur Zahlung eines Gebührenvorschusses veranlasst haben könnte. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer lassen aber jedenfalls Raum für die Möglichkeit, dass er █████ nach der Hauptverhandlung bewusst über das Nichtbestehen einer weiteren Zahlungspflicht im Unklaren ließ. Seine Stellung als Verteidiger, als der er zu seinem Mandanten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand, hätte es ihm geboten, ███████ über die Rechtslage aufzuklären. Durch dieses pflichtwidrige, möglicherweise bewusste Verschweigen kann er ███ bewogen haben, sich zur Zahlung eines Resthonorars von 165,– DM zu verpflichten, und dadurch sich eines Eingehungsbetrugs zu dessen Schaden schuldig gemacht haben.
Ob der Angeklagte trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mit ██ ██████ zusätzliche Vergütung hätte vereinbaren dürfen oder ob dem unter allen Umständen § 93 Abs. 1 RAGebO entgegenstand, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung wäre gewesen, dass ███ freiwillig, d.h. in Kenntnis des Mangels seiner Zahlungspflicht, sich zu einer zusätzlichen Honorarleistung bereit erklärt haben würde.
Zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich eines Betrugs gegenüber ███ schuldig gemacht hat, ist der Senat allerdings umso weniger in der Lage, als Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen.
3.) Der etwaige Betrug zum Schaden ███s wäre zwar bereits am 20.10.1953 vollendet gewesen. Seine Beendigung aber würde er erst mit der Erlangung der letzten Teilzahlung (RGSt 62, 419; 66, 175 [180]), also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 gefunden haben; weil bis dahin die Täuschung und Irrtumserregung beim Geschädigten dem Willen des Täters gemäß fortwirkte. Für einen solchen Betrug kommt ihm Straffreiheit nicht zugute (so auch Brandstetter StFG 1954 Anm. Nr. 48 zu § 1).
4.) Obwohl die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer Revision nur dagegen wendet, dass der Angeklagte von dem Vorwurf, ██████ betrügerisch geschädigt zu haben, freigesprochen worden ist, lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Strafkammer für den Fall eines Schuldspruchs gegen den Angeklagten im Falle ██████ auch sein die Staatskasse betrügerisch schädigendes Verhalten mit in die Aburteilung einbeziehen muss und es deshalb nicht bei der Einstellung des Verfahrens insoweit bleiben kann. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nämlich vermuten, dass er spätestens in dem Zeitpunkt, als er seine Verteidigerbestellung erschlich, das Ziel verfolgte, sowohl aus der Staatskasse die Mindestgebühr nach §§ 65, 63 RAGebO als auch von ██████ ein Resthonorar zu erlangen. Anhalt für eine solche Vermutung ergibt sich daraus, dass er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, der früheren Strafkammer seine Wahlverteidigereigenschaft verschwieg „in der Absicht, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu erwirken, um sodann neben seiner Honorarforderung gegen ███████ einen Anspruch auf Zahlung der Verteidigergebühr aus der Staatskasse erheben zu können“ (UA S. 5); sollte demnach der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes von vornherein eine Schädigung beider, ███s und der Staatskasse, beabsichtigt haben, so müsste er wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt werden. Demgemäß könnte die Einstellung des Verfahrens, soweit er wegen Betrugs zum Nachteil der Staatskasse für schuldig befunden worden ist, nicht bestehen bleiben. In diesem Fall könnte die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf einen Teil der fortgesetzten Handlung wirksam beschränkt werden.
5.) Sollte der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil ███████ verurteilt werden, so würde die Strafkammer außerdem zu beachten haben, dass sein Verhalten insoweit zugleich (§ 73 StGB) die Merkmale einer Gebührenüberhebung nach § 352 StGB enthielte.
Der Senat hat es für tunlich gehalten, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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