Aufhebung wegen unzureichender Würdigung des Wollutsmotivs bei Sittlichkeitsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/51
- Datum
- 15.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum über die Strafbarkeit einer Handlung schließt nicht notwendigerweise die Annahme einer wollüstigen Absicht aus.
Bei der Prüfung, ob eine Handlung unzüchtig und aus Wollust begangen ist, ist eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Umstände und inneren Beweggründe erforderlich; äußere Anlässe allein genügen nicht.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die für die Entscheidung relevanten Beweggründe vollständig und substanziiert gewürdigt hat.
Beruht ein Freispruch auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Zusammenhänge zwischen Rechtsirrtum und Beweggrund, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 16. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen
den z. Zt. erwerbslosen Tischler Felix ████ aus █████, █████████, geboren am ██ 1908 in ███████████████████ wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 16. Oktober 1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der am 3. August 1950 die ihn treffende, das 7-jährige Barbara W. wieder mit einem Finger an den bloßen Oberschenkel in der Nähe ihres Geschlechtsteils gefasst und so gekitzelt hat, ist von dem Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Ohne Rechtsirrtum geht die Strafkammer davon aus, dass die Handlungen, die der Angeklagte mit dem Kinde vorgenommen hat, objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen. Gleichwohl hält sie eine unzüchtige Handlung deshalb nicht für erwiesen, weil die Einlassung des Angeklagten, ihn habe jede wollüstige Absicht ferngelegen, nicht völlig zu widerlegen sei. Die Erwägungen, von denen sich das Gericht bei dieser Beurteilung leiten ließ, können indessen auf Rechtsirrtum beruhen.
Die Strafkammer schöpft ihre Bedenken gegen eine wollüstige Absicht des Angeklagten vornehmlich daraus, dass diesem das Unerlaubte und Strafbare seiner Handlungsweise möglicherweise erst im Laufe der Ermittlungen zum Bewusstsein gekommen sei. Abgesehen davon, dass ein Irrtum über den Begriff des Unzüchtigen und über die Strafbarkeit unzüchtigen Verhaltens als Irrtum über das Strafgesetz unerheblich wäre (vgl. RGSt 40, 326), liegt der Erwägung der Strafkammer nach den tatsächlichen Ausführungen möglicherweise die Annahme zugrunde, dass irriger Glaube an die strafrechtliche Erlaubtheit des Verhaltens den Beweggrund der Wollust notwendig ausschließe.
Ein solcher Rückschluss von rechtlicher Beurteilung auf den tatsächlichen Beweggrund ist indessen keineswegs zwingend. Zwar ist an der Überlegung der Strafkammer soviel richtig, dass das Bewusstsein eines wollüstigen Zwecks unter den gegebenen Umständen normalerweise die Erkenntnis strafrechtlicher Unzulässigkeit zur Folge haben wird. Daraus folgt aber nicht, dass die unzutreffende Annahme, die Betätigung sei unter allen Umständen statthaft, die Wollust notwendig ausschlösse.
Da das freisprechende Erkenntnis auf einer Verkennung dieser gesetzlichen Zusammenhänge beruhen kann, muss es schon aus diesem Grunde zur erneuten Überprüfung aufgehoben werden.
Es kommt hinzu, dass das angefochtene Urteil sich über den Beweggrund des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Verhalten gerade im entscheidenden Punkte nicht ausspricht und daher den Verdacht begründet, die Strafkammer habe es an der ihr obliegenden sachlich-rechtlichen Würdigung des gesamten Sachverhalts fehlen lassen (vgl. RG HRR 1936 Nr. 1155).
Das Urteil stellt lediglich fest, möglicherweise habe der Angeklagte sich dem Kinde zunächst nur in der Absicht genähert, ihm beim Fischfang zu helfen, und das Kind zunächst nur freundlich in den Arm genommen oder gestreichelt, um mit ihm zu scherzen, und sei dabei mit der Hand zufällig unter seinen Schlüpfer gekommen. Als Grund dafür indessen, warum der Angeklagte das Greifen unter den Schlüpfer mindestens zweimal, und zwar offenbar willentlich, wiederholte, wird lediglich der überlaute Heiterkeitsausbruch des Kindes infolge der ersten, vielleicht zufälligen Berührung des Oberschenkels angeführt. Damit ist aber nur der äußere Anlass, nicht auch der Beweggrund für die wiederholte unzüchtige Berührung bezeichnet. Offensichtlich hat die Strafkammer außer Acht gelassen, dass die abschließende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen aus Wollust begangen hat, eine umfassende Würdigung der sonst etwa noch in Betracht zu ziehenden Beweggründe voraussetzt. Dass und mit welchem Ergebnis eine solche Prüfung vorgenommen worden ist, lassen jedenfalls die Urteilsgründe nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Groß | Dr. Augustin | |||
| Dr. Hirchner | Krumme | Engels |