Treffer
BGH Urteil

Rechtsanwalt wegen Betrugs durch falschen Kostenbeschluss verurteilt – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 50/50
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte wurde verurteilt, weil er den Eltern seiner Mandanten fälschlich mitteilte, die Gerichtskosten seien durch Beschluss auf 235 DM festgesetzt worden, woraufhin diese zahlten. Zentrale Frage war, ob die unwahre Behauptung die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass durch die Täuschung eine Vermögensverfügung bewirkt, der Angeklagte unberechtigt Vermögen erlangte und daher Bereicherungs- und Schädigungsabsicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist erfüllt, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eine andere Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird und dadurch ein Vermögensvorteil für den Täter entsteht.

2

Das Erlangen eines Geldbetrags infolge einer Täuschung begründet die für den Betrug erforderliche Bereicherungsabsicht.

3

Eine Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn die Täuschung den Getäuschten wirtschaftlich schädigt, etwa durch die Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags.

4

Die Behauptung eines nicht bestehenden gerichtlichen Beschlusses über Kosten kann als objektiv falsche Tatsache genügen, um eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED::2], 24. November 1949

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts ██ vom 24. November 1949 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 235 DM verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Der Angeklagte, der als Rechtsanwalt in ███ zugelassen ist, hatte im Jahre 1949 für die Eheleute ███ und ███ einen Prozess geführt. Die Eheleute waren vermögenslos und konnten die Kosten des Prozesses nicht aufbringen. Der Angeklagte schrieb ihnen am 24. November 1949:

"Ich habe Ihnen heute die Kostenrechnung übersandt. Die Kosten sind inzwischen durch Beschluss des Gerichts vom 16. November 1949 auf 235 DM festgesetzt worden. Ich bitte Sie, diesen Betrag baldmöglichst zu begleichen. Sollten Sie den Betrag nicht aufbringen können, so werde ich mich an Ihre Eltern wenden, die mir gegenüber die Kostenübernahme erklärt haben."

Die Eheleute zahlten den Betrag nicht. Daraufhin schrieb der Angeklagte an die Eltern der Eheleute ███ am 24. November 1949:

"Ich habe Ihrer Tochter und Ihrem Schwiegersohn die Kostenrechnung übersandt. Die Kosten sind inzwischen durch Beschluss des Gerichts vom 16. November 1949 auf 235 DM festgesetzt worden. Ich bitte Sie, diesen Betrag baldmöglichst zu begleichen, da Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn vermögenslos sind und die Kosten nicht aufbringen können. Sollten Sie den Betrag nicht zahlen, so werde ich mich an das Gericht wenden, um die Kosten beizutreiben."

Die Eltern zahlten daraufhin den Betrag von 235 DM an den Angeklagten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, weil er die Eltern der Eheleute ███ durch die unwahre Behauptung, die Kosten seien durch Beschluss des Gerichts auf 235 DM festgesetzt worden, zur Zahlung dieses Betrages bestimmt habe. In Wahrheit sei ein solcher Beschluss nicht ergangen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Eltern der Eheleute ███ durch die unwahre Behauptung, die Kosten seien durch Beschluss des Gerichts auf 235 DM festgesetzt worden, zur Zahlung dieses Betrages bestimmt hat. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte hat durch diese Täuschung die Eltern der Eheleute ███ dazu veranlasst, den Betrag von 235 DM an ihn zu zahlen. Er hat sich dadurch nach § 263 StGB des Betruges schuldig gemacht.

3. Die Revision rügt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich oder einen Dritten zu bereichern. Diese Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat durch die Täuschung der Eltern der Eheleute ███ den Betrag von 235 DM erlangt. Damit hat er sich bereichert.

4. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, die Eltern der Eheleute ███ zu schädigen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat durch seine Täuschung die Eltern der Eheleute ███ dazu veranlasst, einen Betrag zu zahlen, den sie nicht schuldeten. Damit hat er sie geschädigt.

5. Die Revision rügt schließlich, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat durch seine Täuschung einen Betrag erlangt, auf den er keinen Anspruch hatte. Damit hat er sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht ██ – Urteil vom 24. November 1949 – ██

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