Revision wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 504/87
- Datum
- 14.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus Trinkmengen ist zugunsten des Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ anzusetzen, soweit die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dies gebietet.
Bei Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration aus einer Blutprobe ist ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen.
Eine Blutalkoholberechnung ist nur dann verlässlich, wenn maßgebliche Parameter (z. B. Körpergewicht, angenommener Rückrechnungszeitraum) offen gelegt und nachvollziehbar dargelegt werden; sonst begegnet die Begründung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zur Frage der Steuerungsfähigkeit hat die Erinnerung an Details oder zielgerichtetes Verhalten nur beschränkten Beweiswert; bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration können Hemmungs- oder Steuerungsverluste entgegen der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 504/87 in der Strafsache gegen Udo D. ███ aus ████, dort geboren am ████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Leitsatz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1987 einstimmig beschlossen:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die – eingeschränkte – Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.
Das Landgericht ist im Anschluss an die Ausführungen der vernommenen Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte sowohl nach den zugrunde gelegten Trinkmengen als auch nach einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der etwa vierzehn Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 bis 3,2 ‰ gehabt habe. Diese Berechnung ist für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei der ersten Berechnung das Körpergewicht des Angeklagten nicht mitgeteilt und bei der Rückrechnung nicht angegeben ist, von welchem Rückrechnungszeitraum ausgegangen worden ist.
Zudem hat das Landgericht im Einvernehmen mit der Sachverständigen bei beiden Berechnungsarten einen stündlichen Abbauwert von 0,14 ‰ zugrunde gelegt. Das war rechtsfehlerhaft; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der Trinkmengen zugunsten des Angeklagten von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ ausgegangen werden müssen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1), bei einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe hätte hingegen ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt werden müssen (BGH NStZ 1986, 2). Bei richtiger Berechnung hätten sich damit deutlich über 3,2 ‰ liegende Blutalkoholwerte ergeben können, was eine andere Bewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur Folge haben kann.
Demgegenüber lässt sich die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres damit begründen, der Angeklagte habe eine „genaue Erinnerung“ an „zahlreiche Details“, er habe „zielgerichtet, überlegt und situationsadäquat“ gehandelt (UA 17/18). Solche Erwägungen sind für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit – bei vorhandener Einsichtsfähigkeit – gemindert war oder gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26 m. Nachw.). Hier war vielmehr zu bedenken, dass der stark alkoholisierte, bereits erregte Angeklagte durch die provozierenden Worte des Tatopfers („Du schießt ja doch nicht, du bist ja viel zu feige“ und „schieß doch“) zu einer sinnlosen Tat gereizt worden ist. Der Senat vermag somit nicht auszuschließen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten – insbesondere bei einer noch über 3,2 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration – aufgehoben war. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, gegen den Angeklagten spreche „entscheidend, dass er den Bruder ohne verständlichen Anlass getötet habe“ (UA 19), im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB nicht unbedenklich erscheint.
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