Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Raubverurteilung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/75
Datum
09.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zur Aufhebung des Landgerichtsurteils: Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes wurde wegen widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung aufgehoben; in einem anderen Fall wurde der Schuldspruch umgestaltet (wahlweise Raub oder räuberische Erpressung). Zudem wurden Strafaussprüche wegen unklarer Strafrahmen- und Schuldhaftigkeitsbemessung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung unauflösliche Widersprüche oder derartige Unklarheiten enthält, dass eine sichere rechtliche Einordnung der Tathandlungen nicht möglich ist.

2

Ist aufgrund der Feststellungen nicht eindeutig, ob Raub oder räuberische Erpressung vorliegt, ist ein wahlweiser Schuldspruch zulässig.

3

Die Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines sachverständigen Psychologen ist nur in besonderen Ausnahmefällen geboten.

4

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn nicht erkennbar ist, welcher Strafrahmen zugrunde gelegt wurde oder ob verminderte Schuldfähigkeit rechtlich und tatsachenbezogen zutreffend berücksichtigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 504/75 BESCHLUSS

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Gerhard Karl Franz aus ████████, geboren am ███ 1935 in ███,

2. den Schlosser Arnold Johann Stahlmann aus ████████, dort geboren am 5. 1933,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1975

1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit sie im Fall ███████ wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden sind, b) in allen Strafaussprüchen,

2. dahin gelindert, dass sie im Fall ███ des versuchten Raubes oder der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

Den Angeklagten Franz wegen Diebstahls, wegen Raubes (Fall ███████) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall ███) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,

den Angeklagten Stahlmann wegen Raubes und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten.

Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten Stahlmann ist nicht mit Tatsachen belegt und daher nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Stahlmann ist unbegründet. Die Würdigung von Zeugenaussagen ist Aufgabe der Richter, die dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Psychologen bedürfen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass die Zeugen ███ und ██ ███ asozialem Milieu leben, zu übermäßigem Alkoholgenuss neigen, vielleicht auch geistig minder begabt sind, sind keine so ungewöhnlichen Umstände, dass sich dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.

Soweit sich der Angeklagte Stahlmann der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls wendet, ist sie nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung gerechtfertigt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Im Fall ███████ ergeben die Feststellungen nicht eindeutig, ob die Angeklagten diesem Geld mit Gewalt wegnehmen oder ob sie ihn durch Gewaltanwendung nötigen wollten, ihnen Geld zu geben. Je nachdem liegt versuchter Raub oder versuchte räuberische Erpressung vor. Wegen der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung ist ein wahlweiser Schuldspruch möglich. Der Urteilsspruch ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist die Verurteilung der Angeklagten in diesem Falle nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Stahlmann ist nach den Feststellungen zu Recht als Mittäter verurteilt worden. Die Revisionen enthalten zu diesem Fall nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes im Falle ████████, da die Beweiswürdigung insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen wesentlich auf der Zeugenaussage des Tatopfers Sengotta, die das Landgericht einerseits als „durchaus glaubhaft“ ansieht, andererseits aber für sich allein doch nicht für ausreichend gehalten hätte, um die Angeklagten als überführt anzusehen, wenn sie nicht nach Auffassung des Landgerichts durch die Aussage des Zeugen ████████ bestätigt worden wäre. Dieser hat jedoch den Urteilsgründen zufolge erklärt, dass er sich an den Vorfall vom Dezember 1973 selbst nicht erinnere. Er hat nur berichten können, was ihm ████████ am Tage danach erzählt hat. Eine Begründung dafür, dass die Zeugenaussage ████████ bloß deswegen an Glaubwürdigkeit gewinnt, weil er dasselbe nach dem fraglichen Ereignis einem Dritten erzählt hatte, fehlt. Die Beweiswürdigung enthält auch einen Widerspruch. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten am 2. Dezember 1973 „gemeinsam in drohender Haltung“ auf Sengotta zugegangen seien, ihn durchsucht und ihm Geld weggenommen hätten, dass sie ihn jedoch nicht geschlagen hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, der von ihm als „durchaus glaubhaft“ beurteilte ██████████ habe ausgesagt, er sei an jenem Tage zweimal, also, wie der Zusammenhang ergibt, auch bei der Wegnahme des Geldes, geschlagen worden. An anderer Stelle (UA S. 11) wird erwähnt, Sengotta habe ███ berichtet, er sei „von den Angeklagten ... verprügelt worden und man habe ihm das Geld weggenommen“. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dem ███ zwar geglaubt hat, dass ihm die Angeklagten unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Geld weggenommen haben, nicht aber, dass sie Sengotta dabei geschlagen haben, oder ob es den Widerspruch zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung übersehen hat. Hinzukommt, dass nicht klar ist, worin die „drohende Haltung“ der Angeklagten bestanden hat. Ohne nähere Beschreibung kann nicht beurteilt werden, ob das Landgericht das Verhalten der Angeklagten rechtlich zutreffend als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilt hat.

Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche muss die Verurteilung im Fall Sengotta aufgehoben werden.

Durchgreifende Bedenken erweckt auch der Strafausspruch im Fall █████████. Das Landgericht hat diesen Fall als minder schwer im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB beurteilt, die Strafen wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten, außerdem nach §§ 22, 23 StGB gemildert und gegen beide Angeklagte Einzelstrafen von je einem Jahr ausgesprochen, die nach seiner Ansicht „an der unteren Grenze angesetzt“ sind. Geht man davon aus, was indessen dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass das Landgericht die verminderte Schuldfähigkeit nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gelten lassen wollte, so beträgt im Fall █████████ die Mindeststrafe bei Anwendung der §§ 249 Abs. 2, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB einen Monat Freiheitsstrafe, die Höchststrafe drei Jahre neun Monate. Mindestens in diesem Fall kann daher nicht gut davon gesprochen werden, dass die ausgesprochene Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens liege. Der Strafausspruch ist daher auch im Fall █████████ aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgeht. Da ferner nicht auszuschließen ist, dass die gegen Franz wegen Diebstahls ausgesprochene Einzelstrafe von den Strafen in den beiden anderen Fällen beeinflusst ist, ist sie ebenfalls aufzuheben.

SchmidtMayrHürxthal
BortzlerSpiegel